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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wir stellen Ihnen hier die am häufigsten gestellten Fragen (FAQ) und die entsprechenden Antworten zum Fachbereich Trennungsgeld zur Verfügung.

Bitte informieren Sie sich vorab in den FAQ sowie in den zur Verfügung stehenden Merkblättern bevor Sie sich mit einer Frage an uns wenden.

Wie beantrage ich Trennungsgeld?

Trennungsgeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beginn der Personalmaßnahme mit dem Vordruck „Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld einschl. Reisebeihilfe für Heimfahrten“ (Vordruck-Nr. 035_040) schriftlich zu beantragen. Wenn Ihnen Umzugskostenvergütung zugesagt wurde, ist außerdem die "Zusatzerklärung zum Trennungsgeldantrag bei Zusage der Umzugskostenvergütung" (Vordruck 035_047) erforderlich.


Verwechseln Sie den Antrag auf Gewährung von Trennungsgeld nicht mit dem sogenannten Forderungsnachweis, den Sie immer monatlich nachträglich stellen müssen:

Vordruck „Forderungsnachweis - Verbleiben am Dienstort" (Vordruck-Nr. 035_044) und
Vordruck „Forderungsnachweis - Tägliche Rückkehr" (Vordruck-Nr. 035_046).

Forderungsnachweise sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats einzureichen.

Landesweite Antragsformulare stehen Ihnen bei der Zentralen Formularservice-Stelle des Landes Niedersachsen entweder im Internet oder im Landesintranet zur Verfügung.

Wann steht mir kein Trennungsgeld mehr zu?

Sie haben keinen Anspruch mehr auf Trennungsgeld, wenn

  • die zu Grunde liegende Maßnahme beendet wird,
  • Sie aus persönlichen Gründen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung in das Einzugsgebiet umziehen,
  • Sie bei zugesagter Umzugskostenvergütung nicht mehr nachweisen, dass Sie uneingeschränkt umzugswillig sind,
  • Sie aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis ausscheiden oder zu einem anderen Dienstherrn wechseln.

Habe ich einen Trennungsgeldanspruch nach Zusage der Umzugskostenvergütung?

Nachdem Ihnen eine Umzugskostenvergütungszusage erteilt wurde, kann Trennungsgeld nur noch unter folgenden Voraussetzungen gewährt bzw. weitergewährt werden:

Sie müssen ab dem Tag des Wirksamwerdens der Zusage oder - falls für Sie günstiger - der Maßnahme uneingeschränkt umzugswillig sein. Außerdem muss nachweislich Wohnungsmangel am neuen Dienstort oder im Einzugsgebiet herrschen, so dass Sie nicht umziehen können.
Uneingeschränkt umzugswillig ist, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht, um unverzüglich an den neuen Dienstort oder in dessen Einzugsgebiet umzuziehen. Ihre fortwährenden Bemühungen um eine angemessene Wohnung belegen Sie zeitnah gegenüber der Berechnungsstelle monatlich durch Vorlage geeigneter Nachweise.
Hierbei genügt es nicht, lediglich zu erklären, dass man umzugswillig sei. Vielmehr muss erkennbar sein, dass Sie sich bei der Beschaffung einer Wohnung fortgesetzt und ernsthaft anstrengen. Dabei haben Sie jede sich bietende Gelegenheit auszunutzen. Insbesondere gehört es zu Ihren Pflichten:

a) umgehend die Zuweisung einer Landesbedienstetenwohnung bei der zuständigen Wohnungsfürsorgestelle zu beantragen (in der Regel ist ein Zeitraum von längstens 10 Tagen nach Dienstantritt als angemessene Frist zur Stellung eines solchen Antrages anzusehen),

b) Wohnungssuchanzeigen in den am neuen Dienstort erscheinenden Tageszeitungen aufzugeben,

c) sich auf Wohnungsanzeigen von Vermietern in den an neuen Dienstort erscheinenden Tageszeitungen um die angebotenen Wohnungen zu bemühen,

d) mit Baugenossenschaften, Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsmaklern zu verhandeln und sich vormerken zu lassen,

e) sich um instandsetzungsfähige Wohnungen zu bewerben,

f) sich um eine Wohnung bei den örtlichen Wohnungsämtern (z. B. Stadt- oder Gemeindeverwaltung) zu bemühen.


Nach Wegfall des Wohnungsmangels kann Trennungsgeld nur weitergewährt werden, wenn Sie den Umzug zu diesem Zeitpunkt wegen eines in der Trennungsgeldverordnung (TGV) genannten Hinderungsgrundes nicht durchführen können. Die anerkennungsfähigen Hinderungsgründe sind in § 2 Abs. 2 TGV abschließend aufgeführt.
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre Berechnungsstelle!

Muss ich erhaltenes Trennungsgeld ggf. zurückzahlen?

Haben Sie einen Umzug wegen eines anerkannten Hinderungsgrundes nicht durchführen können und für diese Zeit Trennungsgeld erhalten, ohne Nachweis über Wohnungsbemühungen führen zu müssen, ist dieses gewährte Trennungsgeld grundsätzlich zurückzuzahlen, wenn Sie nach Wegfall des (letzten) Umzugsverzögerungsgrundes nicht unverzüglich umziehen.



Wie viel Trennungsgeld erhalte ich beim auswärtigen Verbleiben am neuen Dienstort?

Für die ersten 14 Kalendertage
Nach Beendigung der Dienstantrittsreise haben Sie Anspruch auf Trennungsreisegeld in Höhe des Tage- und Übernachtungsgeldes wie bei einer Dienstreise (vgl. Nds. Reisekostenverordnung - NRKVO).

In den ersten 14 Tagen können Fahrkosten am neuen Dienstort wie bei Dienstreisen erstattet werden. Ab dem 15. Tag werden grundsätzlich keine Fahrkosten am Dienstort mehr erstattet.

Ab dem 15. Tag
Sie haben Anspruch auf Zahlung von Trennungsgeld in Form von Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld, vorausgesetzt, Sie behalten Ihre Wohnung bzw. Unterkunft am bisherigen Wohnort bei.

Trennungstagegeld:
Summe der Sachbezugswerte für Frühstück, Mittag- und Abendessen nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Die Sachbezugswerte finden Sie hier.
Wenn Sie mit Ehe- oder Lebenspartner und/oder weiteren Personen, für die Sie zum Unterhalt verpflichtet sind, in häuslicher Gemeinschaft leben, erhalten Sie davon 150 %.

Trennungsübernachtungsgeld:
Erstattung der nachgewiesenen, notwendigen und angemessenen Übernachtungskosten.

Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst erhalten im Rahmen der Ausbildung grundsätzlich 75 % der genannten Beträge.

Welche Unterkunftskosten am neuen Dienstort werden erstattet?

Die Höhe der Erstattung von Unterkunftskosten am neuen Dienstort richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und der Wohnraumsituation vor Ort. Die Kosten müssen notwendig und angemessen sein und durch entsprechende Belege nachgewiesen werden. Der Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten.
Makler- bzw. Wohnungsvermittlungsgebühren können nur erstattet werden, wenn ein Vermittlungsauftrag spätestens innerhalb der ersten 14 Tage nach Dienstantritt am neuen Dienstort erteilt wurde!
Mietkautionen sind nicht erstattungsfähig.

Unterkunftskosten können nur dann erstattet werden, wenn Sie am bisherigen Wohnort eine Unterkunft beibehalten.

Habe ich auch einen Trennungsgeldanspruch, wenn ich unentgeltlich Unterkunft oder Verpflegung zur Verfügung gestellt bekomme?

Wird Ihnen von Amts wegen unentgeltlich Unterkunft oder Verpflegung zur Verfügung gestellt, wird der pauschale Trennungsgeldanspruch in den ersten 14 Tagen um 20 % für Frühstück und je 40 % für Mittagessen und Abendessen gekürzt.
Ab dem 15. Tag wird das Trennungstagegeld entsprechend den steuerlichen Sachbezugswerten bzw. 150 % davon bei Berechtigten mit dem erhöhten Trennungstagegeld je erhaltener unentgeltlicher Mahlzeit gekürzt.

Übernachtungsgeld wird bei amtlich unentgeltlicher Übernachtung nicht gezahlt.
Dies gilt auch, wenn die zur Verfügung gestellte Unterkunft oder Verpflegung ohne triftigen Grund von Ihnen nicht genutzt wird.

Bekomme ich Reisebeihilfen für Heimfahrten?

Wenn Sie die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 Satz 2 TGV erfüllen (z. B. Verheiratete, die mit dem Ehegatten in häuslicher Gemeinschaft leben), erhalten Sie für jeden halben Monat (=15 Tage) eine Reisebeihilfe für Heimfahrten. Wenn Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten Sie ebenfalls für jeden halben Monat eine Reisebeihilfe.
Im Übrigen wird eine Reisebeihilfe für Heimfahrten für jeden Monat gewährt. Der erste Anspruchszeitraum beginnt am Tag nach Beendigung der Dienstantrittsreise. Reisebeihilfen können auch für Reisen des Ehe- oder Lebenspartners und/oder eines Kindes gezahlt werden. Eine Reisebeihilfe wird nur gewährt, wenn die Reise im maßgebenden Anspruchszeitraum angetreten wird, andernfalls verfällt der Anspruch.

Fallbeispiel 1:
Ein Trennungsgeldempfänger (verheiratet und in häuslicher Gemeinschaft mit der Ehefrau lebend) beendet am 31.01.09 seine Dienstantrittsreise. Hinsichtlich der Gewährung von Reisebeihilfen für Familienheimfahrten gelten folgende Anspruchszeiträume:

1. Anspruchszeitraum: 01.02.09 - 15.02.09
2. Anspruchszeitraum: 16.02.09 - 02.03.09
3. Anspruchszeitraum: 03.03.09 - 17.03.09
4. Anspruchszeitraum: 18.03.09 - 01.04.09

Fallbeispiel 2:
Ein Trennungsgeldempfänger (ledig) beendet seine Dienstantrittsreise am 31.01.09. Hinsichtlich der Gewährung von Reisebeihilfen für Familienheimfahrten gelten folgende Anspruchszeiträume:

1. Anspruchszeitraum: 01.02.09 - 28.02.09
2. Anspruchszeitraum: 01.03.09 - 31.03.09

Als Reisebeihilfe werden grundsätzlich die entstandenen notwendigen Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten der für die Berechtigte bzw. den Berechtigten billigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (ohne Zuschläge) zum bisherigen Wohnort und zurück erstattet.

Mögliche Fahrpreisermäßigungen (z. B. BahnCard, Sparpreise) sind zu berücksichtigen. Die Übernahme der Beschaffungskosten für die BahnCard 25 oder die BahnCard 50 (2. Klasse) ist nach einer entsprechenden Rentabilitätsprüfung möglich. Dabei werden auch andere dienstlich veranlasste Reisen im Rahmen des Reisekostenrechts berücksichtigt.

Ergibt ein Kostenvergleich, dass bei Benutzen der BahnCard (2. Klasse) Heimfahrten kostengünstiger durchgeführt werden können, werden nur die ermäßigten Fahrkosten erstattet, unabhängig davon, ob eine BahnCard tatsächlich erworben wird oder nicht. In diesem Fall werden die Kosten für die BahnCard erstattet.
Sofern Sie beabsichtigen, Heimfahrten regelmäßig mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchzuführen, empfehlen wir, mit der Trennungsgeldstelle Kontakt aufzunehmen, bevor Sie eine BahnCard beschaffen. Die Beschaffungskosten für eine privat beschaffte BahnCard (d. h., wenn die Dienststelle oder Trennungsgeldstelle Sie nicht dazu veranlasst hat) können nur nach vollständiger Amortisation erstattet werden.

Anmerkung:
Die Reisebeihilfe stellt keine Vollerstattung Ihrer Reisekosten dar. Sie ist eine zusätzliche Fürsorgemaßnahme, die die trennungsbedingten Heimfahrten erleichtern soll.

Was bekomme ich, wenn ich täglich zwischen Wohn- und Dienstort pendeln will?

Bei täglicher Rückkehr zum Wohnort werden Fahrkostenerstattung (bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel) bzw. Wegstreckenentschädigung (bei Benutzung eines Pkw) wie bei einer Dienstreise gewährt. Dabei werden Fahrauslagen angerechnet, die für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und bisheriger Dienststätte entstanden wären, wenn die Entfernung mindestens 5 Kilometer beträgt.

Wichtig:
Wenn Sie arbeitstäglich pendeln, obwohl Ihnen dies eigentlich nicht zuzumuten wäre (mehr als 3 Stunden Wegezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mehr als 12 Stunden Abwesenheit von der Wohnung), erfolgt ein Kostenvergleich mit den Trennungsgeldleistungen, die bei einem Verbleiben am Dienstort nach §§ 3 und 4 TGV höchstens zustehen würden. Dabei wird für die ersten 14 Tage ein Übernachtungsgeld von 11,00 € (ab 01.02.2017: 20,00 €) angesetzt, ab dem 15. Tag ein Drittel davon.

Mindern Abwesenheitszeiten vom neuen Dienstort den Trennungsgeldanspruch?

Das in Verbindung mit dem Trennungsreisegeld zustehende Tagegeld sowie das Trennungstagegeld werden bei vollen Tagen der Abwesenheit (00:00 Uhr - 24:00 Uhr) vom Dienstort nicht gewährt.

Beispiel:
Dienstreise vom 01.06.09, 8:00 Uhr bis zum 03.06.09, 16:00 Uhr

Hier wird für den 02.06.09 kein Trennungstagegeld gewährt, jedoch für den 01. und den 03.06.09, da an diesen Tagen keine volle Abwesenheit vom Dienstort vorlag.

Wann liegt eine eigene Wohnung vor?

Hier ist eine Wohnung i. S. d. § 10 Abs. 3 BUKG gemeint. Danach besteht eine Wohnung aus einer geschlossenen Einheit von mehreren Räumen, in der ein Haushalt geführt werden kann, darunter stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit. Außerdem gehören Wasserversorgung, Ausguss und Toilette dazu.
Sie müssen die Verfügungsgewalt über solch eine Wohnung haben, z. B. bei einer Wohngemeinschaft mit als Hauptmieterin oder Hauptmieter im Mietvertrag stehen. Bei einem Untermietverhältnis mit Mitbenutzung von Küche oder Bad liegt jedoch keine eigene Wohnung vor.

Welche Änderungen in den persönlichen Verhältnissen muss ich melden?

Sämtliche Veränderungen von Tatbeständen, die den Anspruch auf Trennungsgeld bzw. die Zahlung beeinflussen können (z. B. Familienstand, Bankverbindung, Zusage der Umzugskostenvergütung, Verlängerung/Beendigung der betreffenden Personalmaßnahme, Aufgabe der bisherigen Wohnung, Umzug) sind der Trennungsgeldstelle unverzüglich anzuzeigen.


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