Niedersachsen klar Logo

Nachversicherung (Seite 1)

(weitere Informationen zu Aufschub der Nachversicherung, Gewährleistungsausschluss und Übergangsgeld siehe Nachversicherung - Seite 2)

Allgemein

Beamtinnen und Beamte oder andere rentenversicherungsfrei Beschäftigte, die unversorgt aus dem Dienst ausscheiden, stellen sich die Frage

"Was geschieht jetzt mit meinem Versorgungsanspruch???"

Diese Website soll Ihnen die zu beachtenden Vorschriften und das Verfahren bei dem NLBV näherbringen sowie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen geben.
Auskünfte zu versicherungsrechtlichen Fragen, über die rentenrechtlichen Folgen der Nachversicherung oder die Möglichkeit einer freiwilligen (Weiter-)Versicherung, erteilen auf Anfrage die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund, deren Beratungsstellen, die Regionalträger der DRV oder die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung.

Was versteht man unter Nachversicherung?

Bestimmte Berufsgruppen, wie beispielsweise Beamtinnen und Beamte, sind von der Rentenversicherungspflicht befreit und zahlen keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung.
Im Falle des unversorgten Ausscheidens (ohne Pensionsanspruch) aus einem dieser Beschäftigungsverhältnisse werden unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge durch den ehemaligen Dienstherrn an den Rentenversicherungsträger nachentrichtet.

Was heißt unversorgtes Ausscheiden?

Dies bedeutet, dass ein ursprünglicher gesetzmäßiger Anspruch bzw. eine Anwartschaft auf lebenslange Versorgung nach beamten- oder kirchenrechtlichen Vorschriften wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus diesem Rechtsverhältnis nicht erfüllt wird / erfüllt werden kann.

Grundsätzlich besteht bei Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag oder aufgrund Ablauf der Amtszeit im Beamtenverhältnis auf Zeit seit dem 1. Januar 2013 ein Anspruch auf Altersgeld nach §§ 81 - 87 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG), wenn eine altersgeldfähige Dienstzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt wurde; weiteres siehe im Artikel Versorgung-Altersgeld sowie im Merkblatt N0810000.

Nur Beamtinnen und Beamte, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden auch künftig nachversichert. Das sind z. B. Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, deren Beamtenverhältnis mit Ablegung der Prüfung endet oder Beamtinnen und Beamte, die bei Beendigung des Beamtenverhältnisses die Mindestdienstzeit von fünf Jahren nicht erreichen. Nachversichert werden weiterhin Beamtinnen und Beamte, die aufgrund einer Disziplinarmaßnahme oder Verurteilung oder wegen Nichteignung entlassen werden.
Außerdem kann innerhalb eines Monats nach der Entlassung durch die Beamtin oder den Beamten der Verzicht auf das Altersgeld erklärt werden, auch in dem Fall erfolgt stattdessen die Nachversicherung.

...zum Anfang

Welches sind die gesetzlichen Vorschriften? (Rechtsgrundlagen)

Die Vorschriften über die Nachversicherung sind ab 01.01.1992 einheitlich im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) enthalten. Maßgebend sind die §§ 8 Abs. 2, 181 ff. SGB VI.
Die bisherigen Vorschriften, unter anderem des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG), sind mit Ablauf des 31.12.1991 außer Kraft getreten.

Welche Auswirkungen hat die Nachversicherung?

Durch die Nachversicherung erfolgt eine "Gleichstellung" mit einer vergleichbar versicherten Person, die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet hat. Die durch den Dienstherrn gezahlten Nachversicherungsbeiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dies gilt auch, wenn die Beitragszahlung zuvor aufgeschoben worden war.

...zum Anfang

Wer ist von einer Nachversicherung betroffen? (Personenkreis)

Bestimmte Personen, die aus einem rentenversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis unversorgt ausscheiden, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert (§ 8 Abs. 2 Satz 1, § 233 Abs. 1 Satz 3 und § 233a Abs. 1,2 u.4 SGB VI). Eine Nachversicherung ist hiernach durchzuführen, wenn die folgenden Personen aus ihrer versicherungsfreien Beschäftigung unversorgt ausscheiden:

  • Beamtinnen und Beamte
  • Richterinnen und Richter
  • Berufssoldatinnen und -soldaten sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
  • Sonstige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts
  • Lehrerinnen und Lehrer sowie Erzielherinnen und Erzieher an nicht öffentlichen Schulen oder Anstalten
  • satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften o. ä.
  • Rechtsreferendarinnen und -referendare im öffentlich-rechtlichem Ausbildungsverhältnis
  • die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit allgemeiner Gewährleistungsentscheidung.

Bei Pensionärinnen und Pensionären bzw. Versorgungsempfängerinnen und -empfängern löst der Wegfall der lebenslänglichen Versorgung den Nachversicherungsfall aus.

Muss die Nachversicherung beantragt werden?

Hier ist zu unterscheiden zwischen einer realen und einer fiktiven Nachversicherung.
Während eine fiktive Nachversicherung (z. B. zur Auskunftserteilung von Rentenanwartschaften) nur auf Antrag durchgeführt wird, wird bei der realen Nachversicherung der Dienstherr von sich aus tätig.

...zum Anfang

Wer erhält die Nachversicherungsbeiträge?

War die Person in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei bzw. von der Versicherungspflicht befreit, ist die Nachversicherung grundsätzlich bei der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen.

Für bestimmte Berufsgruppen besteht die Möglichkeit, die Nachversicherung auf Antrag nach § 186 SGB VI bei der zuständigen berufsständischen Versorgungseinrichtung durchzuführen.

Eine Auszahlung der Nachversicherungsbeiträge an die nachzuversichernde Person selbst ist nach dem SGB VI ausgeschlossen.

Zeitpunkt der Nachversicherung?

Eine Nachversicherung ist durchzuführen, sobald die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind. Dies ist der Fall

  • wenn zum Zeitpunkt des Ausscheidens kein Aufschubgrund (mehr) vorliegt oder
  • ein beim Ausscheiden vorliegender Aufschubgrund später wegfällt.

...zum Anfang

Besonderheiten bei berufsständischen Versorgungswerken

Es gibt derzeit ca. 80 auf Landesrecht beruhende, öffentlich-rechtliche Pflichtversorgungseinrichtungen der Angehörigen der klassischen verkammerten Freien Berufe (Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Architektinnen und Architekten, Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Steuerberaterinnen und Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärztinnen und Tierärzte, Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer,vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte). Personen, die im Zeitpunkt der Zulassung /der Ausübung der bezeichneten Berufe versicherungspflichtig zur gesetzlichen Rentenversicherung (bei der Deutschen Rentenversicherung) sind, müssen entscheiden, ob sie in der gesetzlichen Rentenversicherung verbleiben oder sich zugunsten des Versorgungswerkes von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen wollen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI).

Eine etwaige Beitragszahlung durch das NLBV an eine berufsständische Versorgungseinrichtung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach dem Eintritt der Voraussetzungen für die Nachversicherung bei uns besonders zu beantragen (§ 186 Abs. 3 SGB VI).
Mit dem Antrag ist nachzuweisen, seit wann die Mitgliedschaft besteht, da sie ebenfalls innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr begründet sein muss.

Wichtiger Hinweis hierzu:
Die Fristen für eine Beantragung der Nachversicherung an ein berufsständisches Versorgungswerk nach § 186 SGB VI werden durch eine Abgabe der Erklärung zur Nachversicherung nicht berührt.
Sofern wir die Nachversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt haben, kann innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist gemäß § 186 Abs. 3 SGB VI noch die Übertragung der durchgeführten Nachversicherung an das gewünschte Versorgungswerk auch bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden.

Wer zahlt die Beiträge?

Die Beiträge trägt der Dienstherr oder die Institution, der die ausscheidende Person angehört hat, in voller Höhe. Es erfolgt keine Aufteilung in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile, so dass die nachzuversichernde Person an der Beitragszahlung nicht beteiligt wird.
Dies wird als "reale" Nachversicherung bezeichnet, da Beiträge an den Rentenversicherungsträger überwiesen werden.

...zum Anfang

Wie werden die Nachversicherungsbeiträge ermittelt?

Die Berechnung der Beiträge erfolgt nach den Vorschriften, die im Zeitpunkt der Zahlung für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten (§ 181 Abs. 1 SGB VI). Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung - und aus einer weiteren Beschäftigung, sofern die Gewährleistung der Versorgungsanwartschaft darauf erstreckt wurde - bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (§ 181 Abs. 2 SGB VI). Die tatsächlichen Bruttobezüge sind demnach nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und nach Maßgabe der sonstigen beitragsrechtlichen Vorschriften berücksichtigungsfähig. Insoweit können sie von den beitragspflichtigen Einnahmen abweichen. Zeiten, für die keine Bezüge gezahlt wurden, können in die Nachversicherung grundsätzlich nicht einbezogen werden.

Erfolgt eine Nachversicherung an eine Zusatzversorgung (z.B. VBL)?

Eine Nachversicherung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung ist nicht möglich, da diese gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.

...zum Anfang

Zusammenfassung der Voraussetzungen

Die Voraussetzungen für die reale Nachversicherung sind in § 8 Abs. 2 SGB VI geregelt:

  • Die betreffende Person muss einem Personenkreis angehören, der dem Grunde nach nachversicherungsfähig / nachversicherungsberechtigt ist.
  • Die Person muss - unversorgt - aus der bisherigen rentenversicherungsfreien Beschäftigung ausgeschieden sein; darf also auch keinen Anspruch auf Altersgeld nach §§ 81 - 87 NBeamtVG haben.
  • Es darf kein Aufschubgrund (mehr) vorliegen.

Bei Dienstzeiten im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 muss ein Anspruch auf eine nach dem SGB VI zu berechnende Rente bestehen.

Was ist beim Ausfüllen der Erklärung zur Nachversicherung zu beachten?

  • Es ist (sofern bereits vorhanden) die Sozialversicherungsnummer anzugeben.
  • Die Absichtserklärung unter Ziffer 3 der Erklärung zur Nachversicherung ist zwingend erforderlich, sofern Sie nicht bereits in ein neues, rentenversicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis eingetreten sind. Hier ist anzugeben, ob und ggf. wann die Aufnahme eines neuen, rentenversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnisses (evtl. Bewerbung hierauf) beabsichtigt ist.
  • Außerdem ist es unbedingt notwendig, dass Sie nach Ihrem Ausscheiden bis zur Durchführung der realen Nachversicherung dem NLBV jegliche Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse (z. B. Adressenänderung, Namensänderung durch Heirat, usw.) mitteilen.

...zur Seite 2

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln