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Kurzinformation Trennungsgeld

Was ist „Trennungsgeld“?

„Trennungsgeld" erhalten Sie für Aufwendungen, die entstehen, weil Sie als Folge einer dienstlich veranlassten Maßnahme (z. B. Abordnung, Versetzung usw.) an einem anderen Dienstort als bisher Dienst zu leisten haben und Ihre Wohnung nicht im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte liegt.

Eine Wohnung befindet sich im Einzugsgebiet, wenn sie auf einer (und zwar der kürzesten) üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt. Üblicherweise befahrene Strecken sind die Verkehrswege, auf denen die Dienststätte mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln oder mit privaten Kraftfahrzeugen erreicht werden kann. Dabei kommt es nicht darauf an, welchen Verkehrsweg Sie persönlich benutzen oder bevorzugen.

Welche Aufwendungen werden erstattet?

Mit dem Trennungsgeld werden die bis zu einem Umzug entstehenden Mehrauslagen für Unterkunft und Verpflegung am neuen Dienstort pauschal abgegolten.

Rechtsgrundlagen für die Zahlung von Trennungsgeld

In Niedersachsen wird Trennungsgeld aufgrund von § 86 i. V. m. § 120 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) vom 25.03.2009 (Nds. GVBl S. 72) gezahlt.

Nach § 120 Abs. 2 NBG ist bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 86 Abs. 2 NBG der § 98 NBG in der am 31. März 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden, d. h., im Wesentlichen sind dies die für Bundesbeamtinnen und -beamte geltenden Bestimmungen. Diese Bundesvorschriften sind

  • das Bundesumzugskostengesetz (BUKG),
  • die Trennungsgeldverordnung (TGV),

in Verbindung mit

  • § 84 NBG i. V. m. der Nds. Reisekostenverordnung (NRKVO),
  • dem Einkommensteuergesetz (EStG);

für die Gewährung von Trennungsgeld bei Beschäftigung im Ausland

  • die Auslandsumzugskostenverordnung (AUV) und
  • die Auslandstrennungsgeldverordnung (ATGV).

Wer hat Anspruch auf Trennungsgeld?

Anspruchsberechtigt sind Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter des Landes Niedersachsen und dorthin abgeordnete.

Im Rahmen des Tarifrechts (z. B. § 23 Absatz 4 TV-L) wird Trennungsgeld auch für Tarifbeschäftigte gewährt.

Wie beantrage ich Trennungsgeld?

Trennungsgeld und Reisebeihilfen für Heimfahrten sind bei der für Sie zuständigen Berechnungsstelle zu beantragen. In der Regel ist dies das Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) - Standort Lüneburg. Wenn Sie bei einer Universität oder Fachhochschule tätig sind, können auch andere Stellen zuständig sein. Fragen Sie dann ggf. bei Ihrer Beschäftigungsstelle nach.

In einem ersten Schritt machen Sie Ihre Ansprüche mit einem Grundantrag auf Trennungsgeld geltend. Wurde Ihnen auf diesen Antrag hin grundsätzlich Trennungsgeld oder Reisebeihilfe bewilligt, beantragen Sie dann monatlich nachträglich mit Forderungsnachweisen die Ihnen entstandenen Aufwendungen.

Was ist bei der Beantragung von Trennungsgeld zu beachten?


Antrag

Trennungsgelder werden nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Landesweite Antragsformulare stehen Ihnen bei der Zentralen Formularservice-Stelle des Landes Niedersachsen
im Internet http://www.e-forms.niedersachsen.de oder
im Landesintranet http://intra.e-forms.niedersachsen.de zum Download zur Verfügung.


Unterschrift

Die Anträge sind von Ihnen (der oder dem Anspruchsberechtigten) selbst zu unterschreiben.

Antragsfrist

Trennungsgelder (Grundantrag) müssen Sie innerhalb eines Jahres nach Beginn der Personalmaßnahme beantragen. Nach Ablauf der Antragsfrist (Ausschlussfrist) können Trennungsgeld bzw. Reisebeihilfen grundsätzlich nicht mehr gewährt werden.

Forderungsnachweise für Trennungsgeld und Reisebeihilfen für Heimfahrten müssen innerhalb eines Jahres nach Ablauf des maßgeblichen Kalendermonats zur Abrechnung eingereicht werden. Nach Ablauf der Ausschlussfrist für den jeweiligen Monat können Trennungsgeld bzw. Reisebeihilfen grundsätzlich nicht mehr gewährt werden.

Maßgebend ist in allen Fällen das Eingangsdatum des Antrages bei der Trennungsgeld berechnenden Stelle.


Nachweis der Aufwendungen durch Belege

Die Aufwendungen sind durch Originalbelege nachzuweisen.


Was kann ich tun, um die Bearbeitungszeit nicht zu verzögern?

Bitte füllen Sie die Anträge vollständig aus und überprüfen Sie, ob sämtliche abrechnungsrelevanten Belege beigefügt sind. Um sicher zu stellen, dass Ihr Antrag oder Forderungsnachweis auf direktem Weg die Abrechnungsstelle erreicht, senden Sie ihn an


NLBV Lüneburg
Postfach 25 20
21315 Lüneburg


An wen kann ich mich bei Fragen wenden?

Für allgemeine Fragen oder weitergehende Informationen stehen wir Ihnen

  • montags, mittwochs und freitags in der Zeit von 9.00 - 12.00 Uhr sowie
  • dienstags und donnerstags in der Zeit von 13.00 - 15.00 Uhr

unter der Telefonnummer (04131) 15-3113 gerne zur Verfügung.


Bevor Sie sich mit einer Frage an uns wenden, informieren Sie sich bitte auch in den FAQ sowie in den zur Verfügung stehenden Merkblättern.


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