Wegfall der Dauerwirkung von Widersprüchen gegen die Angemessenheit der Alimentation
Ansprüche auf Besoldung, die über die nach dem Nds. Besoldungsgesetz (NBesG) vorgesehene Besoldung hinausgehen, sind ab sofort in jedem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen (§ 4 Abs. 7 NBesG). mehr