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Ausgleichszahlung nach der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Nach § 5 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (ArbZVO-Lehr) kann die Landesschulbehörde auf Antrag für die im Rahmen eines verpflichtenden Arbeitszeitkontos zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden auch eine Ausgleichszahlung bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Für voll- oder teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte ist die Berechnung der Ausgleichszahlung unterschiedlich vorzunehmen.
Eine Ausgleichszahlung ist nach Beendigung der Ansparphase in 4 Teilbeträgen jeweils mit der Besoldung für den Monat August zu zahlen.
Mit der nachfolgenden Information möchten wir den betroffenen Lehrkräften eine grobe Orientierung über die finanziellen Auswirkungen einer Ausgleichszahlung an die Hand geben.

Vollzeitbeschäftigte Lehrkräfte:

Nach § 5 Abs. 4 Satz 5 ArbZVO-Lehr richtet sich die Höhe der Ausgleichszahlung nach den zu Beginn der Ausgleichsphase geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte im Schuldienst. Die Höhe der Mehrarbeitsvergütung pro Stunde im Schuldienst (Unterrichtsstunde) für die unterschiedlichen Lehrämter entnehmen Sie bitte unserer Internetseite zur Mehrarbeit.

Die Mehrarbeitsvergütung ist zu versteuern, d. h. es wird Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer entsprechend den persönlichen Steuermerkmalen abgeführt.

Da die Arbeitszeitkonten in der Schule geführt werden, ist von der Schulleitung zu ermitteln, wie viele Stunden insgesamt geleistet wurden. Der Bruttobetrag der Ausgleichszahlung lässt sich durch die Multiplikation der zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden mit der maßgeblichen Höhe der Mehrarbeitsvergütung/Stunde von den betroffenen Lehrkräften leicht ermitteln. Mit dem Abgabenrechner des Bundesministeriums der Finanzen ( www.bmf-steuerrechner.de) kann der Nettobetrag durch eine Gegenüberstellung der fiktiven Hochrechnung des Jahresbruttolohns mit und ohne Ausgleichszahlung annähernd ermittelt werden.

Beispiel für Beamtinnen und Beamte (Steuerklasse 1, keine Kinderfreibeträge, keine Kirchensteuer):
geleistete Mehrarbeitsstunden: 600, davon ¼ als erster Teilbetrag, etwa 3.500 €


Lohnsteuer Solidaritätszuschlag Netto
Jahresbruttolohn mit Ausgleichszahlung 53.500 € 13.526 € 743,93 € 39.230,07 €
Jahresbruttolohn ohne Ausgleichszahlung 50.000 € 12.102 € 665,61 € 37.232,39 €
Nettobetrag 1. Rate: 1.997,68 €

In gleicher Weise werden die Netto-Nachzahlungsbeträge für die folgenden 3 Raten ermittelt.

Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte:

Sofern die verpflichtenden Arbeitszeitkontostunden im Verlauf einer Teilzeitbeschäftigung erteilt worden sind, ist anstelle der Mehrarbeitsvergütung die anteilige Besoldung nachzuzahlen. Um in diesen Fällen den Bruttobetrag der Ausgleichszahlung zu ermitteln, muss rückwirkend für 10 Jahre eine Neuberechnung durchgeführt werden. Hierbei sind alle Faktoren zu berücksichtigen, die Einfluss auf die Höhe der Besoldung hatten, wie z. B. lineare Erhöhungen, Änderungen der Teilzeitstundenzahl, Änderungen beim Familienzuschlag.

Angesichts der Komplexität der Berechnung und der Vielzahl der Auskunftssuchenden sehen wir uns leider nicht in der Lage, Teilzeitbeschäftigten die individuelle Höhe der Ausgleichszahlung vorab auszurechnen. Wir bitten hierfür ausdrücklich um Ihr Verständnis.

Um sich einen Überblick über die Größenordnung des Bruttobetrages der individuellen Ausgleichszahlung zu verschaffen, empfiehlt es sich, auf der Basis des jeweiligen Jahresbruttolohns (diesen können Sie der Lohnsteuerbescheinigung in der Zeile 3 entnehmen) den Jahresbruttolohn zu errechnen, der bei einer erhöhten Teilzeitstundenzahl (je nach Schulform zwischen 1 und 2 Stunden) gezahlt worden wäre und diesen Betrag auf 10 Jahre zu erhöhen. Unter Berücksichtigung der diversen linearen Erhöhungen und Besoldungsänderungen seit 1999 sollte der so errechnete Betrag um rund 10% gekürzt werden, um "auf der sicheren Seite zu sein". Sollte die Veränderung der individuellen Teilzeitstundenzahl seit 1998 zudem noch größere Schwankungsbreiten aufweisen, müsste der Kürzungsbetrag überschlägig entsprechend verringert oder erhöht werden.

Beispiel 1:
Ein lediger Grundschullehrer in der Besoldungsgruppe A 12 mit einer Teilzeitbeschäftigung seit 1998 von 20 der regulären 28 Unterrichtsstunden erhält in 2007 ca. 29.440,- € brutto. Bei einer verpflichtenden Mehrarbeit von 1 Unterrichtsstunde ergibt sich folgende Berechnung:

Anteil der höheren Besoldung eines Jahres = 29.440 € / 20 x 1 = 1.472 €
auf 10 Jahre erhöht = 1.472 € x 10 = 14.720 €
Ausgleichsabzug 10% von 14.720 € = 14.720 € x 90% = 13.248 €

Die Ausgleichszahlung aufgrund der höheren Besoldung beträgt somit rund 13.000 € brutto. Dieser Betrag ist wiederum in 4 Teilbeträge aufzuteilen, so dass sich ein Teilbetrag von etwa 3.250 € brutto ergibt.

Beispiel 2:
Eine verheiratete Realschullehrerin in der Besoldungsgruppe A 13 mit 2 Kindern und einer Teilzeitbeschäftigung von 18 der regulären 26,5 Unterrichtsstunden erhält in 2008 ca. 33.500 € brutto. Ein Jahr lang hat sie 1 Stunde und 9 Jahre lang 2 Stunden verpflichtende Mehrarbeit geleistet. Hieraus ergibt sich folgende Rechnung:

Anteil der höheren Besoldung mit 1 Std. = 33.500 € / 18 x 1 = 1.861,11 €
Anteil der höheren Besoldung mit 2 Std. = 33.500 € / 18 x 2 = 3.722,22 €
auf 10 Jahre erhöht = 1.861,11€ + 9 x 3.722,22 € = 35.361,09 €
Ausgleichsabzug 10% von 35.361,09 € = 35.361,09 € x 90% = 31.824,98 €

Die Ausgleichszahlung aufgrund der höheren Besoldung beträgt somit rund 31.500 € brutto. Die sich hieraus ergebenden 4 Teilbeträge belaufen sich auf 7.875 € brutto.

Die steuerlichen Auswirkungen lassen sich analog dem oben genannten Beispiel ermitteln.

Hinweis beim Bezug von Versorgungsbezügen:

Falls Sie neben Ihrer Besoldung noch Versorgungsbezüge z.B. als Witwe oder Witwer erhalten, so kann die Nachzahlung aus dem Arbeitszeitkonto zu einer Kürzung Ihrer Versorgungsbezüge führen. Setzen Sie sich bitte in diesem Fall mit dem Versorgungsreferat des NLBV in Verbindung, um eine Aussage über die finanziellen Auswirkungen zu erhalten.

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