Aufwendungen für eine Schutzimpfung gegen Influenza
Abweichend von § 38 Abs. 1 Satz 1 NBhVO sind Aufwendungen für eine Schutzimpfung gegen Influenza, die ab dem 01.10.2020 entstehen, uneingeschränkt beihilfefähig. mehr
Abweichend von § 38 Abs. 1 Satz 1 NBhVO sind Aufwendungen für eine Schutzimpfung gegen Influenza, die ab dem 01.10.2020 entstehen, uneingeschränkt beihilfefähig. mehr
Aufgrund der Corona-Pandemie kann es derzeit zu einer Verzögerung in der Beihilfe-Antragbearbeitung kommen. mehr
Für Aufwendungen, die ab 1. Januar 2019 entstehen, entfällt die beihilferechtliche Regelung, wonach sich der Bemessungssatz um 20 Prozent verringert, wenn ein Zuschuss zur privaten Krankenversicherung in Höhe von mindestens 41 Euro monatlich gewährt wird. mehr
Mit Wirkung vom 01.08.2018 wurden die beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel erhöht. Weiterhin wurden eine „Physiotherapeutische Komplexbehandlung im Rahmen der Palliativversorgung“ und eine „Ernährungstherapie“ in den Kreis der beihilfefähigen Heilmittel aufgenommen. mehr
Am 01.07.2017 ist die 2. Änderungsverordnung zur NBhVO in Kraft getreten. Die wesentlichen Änderungen ab 01.07.2017 werden nachstehend aufgeführt. mehr
Gem. Rd.Erl. des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 13.09.2016 sind ab 01.10.2016 entstehende Aufwendungen für ein Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (z. B. CGM, FGM) einschließlich der erforderlichen Sensoren beihilfefähig, wenn ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus vorliegt. mehr
Gemäß Rd. Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 31.08.2016 (Nds. Ministerialblatt Nr. 33/2016, Seite 872) sind die ab dem 01.09.2016 entstandenen Aufwendungen für Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe für alle beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen teilweise bei mehr