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Private Altersvorsorge

Riester-Rente für Landesbeamtinnen und Landesbeamte

Die staatlich geförderte private Altersvorsorge (sog. Riester-Rente) ist für aktive Besoldungsempfänger/innen möglich. Auch Versorgungsempfänger/innen, die vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, gehören bis zum Erreichen des 67. Lebensjahres zum zulagenberechtigten Personenkreis nach § 10a Einkommenssteuergesetz (EStG).


Informationen zur Riester-Förderung

Umfangreiche Informationen zur Riester-Förderung erhalten Sie u. a.


Abgabe einer Einwilligungserklärung nach § 10a Abs. 1 EStG

Für den Datenaustausch mit der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) ist die Abgabe einer schriftlichen Einwilligungserklärung beim NLBV zwingend erforderlich.
Mit der Einwilligungserklärung kann auch gleichzeitig eine Zulagennummer beantragt werden.
Sollte jedoch bereits aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis eine Sozialversicherungsnummer vorhanden sein, ist diese auch immer die Zulagennummer.


Fristen für die Abgabe der Einwilligungserklärung

bis Beitragsjahr 2018:
Die Einwilligungserklärung muss spätestens bis zum Ablauf des zweiten Jahres, das auf das Beitragsjahr folgt, im NLBV eingegangen sein.
ab Beitragsjahr 2019:
Die Einwilligungserklärung muss bis zum Ablauf des Beitragsjahres im NLBV eingegangen sein.


Welches Einkommen wird gemeldet?

Nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres meldet das NLBV die erforderlichen Besoldungs- und Versorgungsdaten an die ZfA.
Ab dem 01.12.2020 werden keine Kinderdaten mehr (auch nicht für vergangene Zeiträume) an die ZfA gemeldet, da das NLBV ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Landesfamilienkasse ist. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Übermittlung der Kindergeldzahlungszeiträume ausschließlich durch die Bundesagentur für Arbeit.
Das zu meldende Bruttoeinkommen ergibt sich aus der Gehaltsmitteilung, aufgeführt unter der Bezeichnung „ZfA-Besoldung“.
Sämtliche Bezügebestandteile, außer der Auslandsbesoldung, gehören zum meldepflichtigen Bruttoeinkommen und werden von der ZfA zur Berechnung des Mindesteigenbeitrages (§86 EStG) herangezogen. Dabei ist es unerheblich, ob die Bestandteile steuerfrei oder ruhegehaltfähig sind bzw. beitragspflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestünde.
Besoldungsbestandteile sind u. a. das Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen, der Familienzuschlag, Zulagen und Vergütungen, Anwärterbezüge, vermögenswirksame Leistungen, jährliche Sonderzahlungen, der Altersteilzeitzuschlag, Nachzahlungen aus dem Arbeitszeitkonto sowie Sachbezüge. Zu den meldepflichtigen Versorgungsbezügen wegen Dienstunfähigkeit gehören auch Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschläge. Nicht zum Einkommen im Sinne der Vorschriften über den Mindesteigenbeitrag gehören Fürsorgeleistungen (z. B. Zuschuss zur privaten Krankenversicherung bei Elternzeit), die zwar zusammen mit der Besoldung ausgezahlt werden, aber auf gesetzliche Regelungen mit anderer Zielsetzung beruhen.

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