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Elternzeit

Allgemeines

Die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte ist durch die Verordnung zur Neuregelung mutterschutz- und elternzeitrechtlicher Vorschriften geregelt. Danach sind für die Gewährung von Elternzeit in erster Linie die Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) anzuwenden.
Fragen dazu beantwortet Ihnen Ihre Personaldienststelle.
Außerdem steht das Merkblatt 030_061 zu Ihrer Information zur Verfügung.


Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen während der Elternzeit

Der Anspruch auf die Erstattung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bis zur Höhe von 31 € im Monat besteht, wenn die Dienstbezüge oder Anwärterbezüge der Beamtin oder des Beamten vor Beginn der Elternzeit die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben.

Auf Antrag können die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung über diesen Pauschbetrag hinaus bei Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 8 erstattet werden. Bei einer Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 während der Elternzeit entfällt die erhöhte Erstattung. Anwärterinnen und Anwärter können die erhöhte Erstattung ebenfalls erhalten.

Der Antrag auf Erstattung Ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ist bei Ihrer Bezügestelle im NLBV zu stellen. Dies gilt auch, wenn Sie freiwillig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versichert sind
Dem Antrag ist eine Bescheinigung Ihrer Krankenversicherung (Kopie des Versicherungsscheins reicht nicht aus) über die Höhe der monatlich zu zahlenden Beiträge Ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge beizufügen. Tarife für Leistungen, die "Lücken" und "Selbstbehalte" bei der Beihilfe abdecken sollen (z. B. für wahlärztliche Leistungen, Krankenhaustagegeldtarife) oder Anwartschaftsversicherungen können nicht berücksichtigt werden. Beihilfeergänzungstarife (BE) können nach der neugefassten Vorschrift in die Erstattung einbezogen werden.

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