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Arzneimittel

Aufwendungen für Arzneimittel sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig, wenn sie bei der Behandlung durch eine Ärztin oder einen Arzt, eine Zahnärztin oder einen Zahnarzt, eine Heilpraktikerin oder einen Heilpraktiker verbraucht oder schriftlich verordnet worden sind.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für

  • nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und
  • sonstige in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht verordnungsfähige Arzneimittel (z. B. Husten- und Schnupfenmittel, Viagra oder auch Abmagerungs- und Haarwuchsmittel).

Von der Einschränkung ausgenommen sind Aufwendungen für Arzneimittel für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Kinder mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.

Auf Rezepten muss die Pharmazentralnummer des verordneten Arzneimittels und das Institutskennzeichen der abgebenden Apotheke angegeben sein, es sei denn, diese Angaben sind wegen des Kaufes im Ausland nicht möglich.

Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach § 35 SGB V festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information im Internet unter www.dimdi.de veröffentlichten Festbeträge beihilfefähig.

Die beihilfefähigen Aufwendungen für Arzneimittel mindern sich um einen Abzugsbetrag von 10%, mindestens jedoch 5 €, höchstens um 10 €, je Arzneimittel.

Ein Eigenbehalt wird von Aufwendungen für ein Arzneimittel nicht abgezogen, wenn das Arzneimittel in der vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Internet unter www.gkv-spitzenverband.de veröffentlichten Liste der Arzneimittel, die von der Zuzahlung befreit sind, enthalten ist. Maßgeblich ist die Liste, die zu Beginn des Quartals eines Kalenderjahres veröffentlicht ist, in dem die Aufwendungen entstanden sind.



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