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Sterbegeld

Nach § 22 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) erhalten der überlebende Ehegatte (Witwe oder Witwer), die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner, die leiblichen Abkömmlinge einer verstorbenen Ruhestandsbeamtin oder eines verstorbenen Ruhestandsbeamten (Kinder, Enkelkinder) sowie die an Kindes statt angenommenen Kinder Sterbegeld insgesamt in Höhe des Zweifachen der im Sterbemonat gezahlten Bruttoversorgung (ohne Sonderzahlung). Da die besonderen Steuermerkmale (z. B. andere Steuerklasse) der empfangsberechtigten Hinterbliebenen zu berücksichtigen sind, wird das Netto-Sterbegeld in der Regel von der Nettoversorgung der verstorbenen Person abweichen. Die Witwe oder der Witwer ist vorrangig vor den genannten Waisen sterbegeldberechtigt, falls nicht umgehend ein wichtiger Grund für den Vorrang eines Kindes geltend gemacht wird. Das Sterbegeld gehört nicht zum Nachlass.

Verstirbt eine Beamtin oder ein Beamter im aktiven Dienst, sind die im Sterbemonat gezahlten Dienstbezüge (ohne Sonderzahlung) zur o. g. Verdopplung anzusetzen.

Sind vorgenannte Sterbegeldberechtigte oder Verwandte nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 NBeamtVG nicht vorhanden, wird auf Antrag ein sogenanntes "Kostensterbegeld" gezahlt an sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen, höchstens jedoch bis zu dem im vorstehenden Absatz genannten Betrag.

Beim Tod einer Witwe oder eines Witwers wird Sterbegeld nur an Kinder gezahlt, die Anspruch auf Waisengeld haben und zum Zeitpunkt des Todes mit der oder dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

 

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