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Einstweiliger Ruhestand


Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

Nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz (NBG) können die "politischen Beamtinnen und Beamten" jederzeit und ohne Angabe von Gründen auf Beschluss der Landesregierung in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.

Aber auch bei anderen Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit oder Zeit ist die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand möglich, wenn dies besonders gesetzlich bestimmt ist. Diese besondere gesetzliche Ermächtigung findet sich im § 41 NBG. Danach können die Beamtinnen und Beamten im Rahmen von Auflösungen oder Umstrukturierungen von Behörden unter bestimmten Voraussetzungen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden.


Höhe der Bezüge

Übergangsweise erhalten die Beamtinnen und Beamten für den Monat, in dem ihnen die Versetzung mitgeteilt wird, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihnen am Tag vor Versetzung zustehen.

Nach Ablauf der Monate, für die die Dienstbezüge weitergewährt werden. besteht Anspruch auf erhöhtes Ruhegehalt.
Das Ruhegehalt beträgt ab 01.01.2012 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der letzten Besoldungsgruppe und zwar für folgenden Zeitraum

  • für die Dauer der Zeit, die der Zeit entspricht, in der die Beamtin oder der Beamte das betreffende Amt innegehabt hat
  • mindestens für sechs Monate
  • höchstens für drei Jahre

jeweils gerechnet ab dem Zeitpunkt, an dem die Weiterzahlung der Besoldungsbezüge endet.

Das erhöhte Ruhegehalt darf die vorherigen Dienstbezüge nicht überschreiten.

Nach dem Ende der Zahlung des erhöhten Ruhegehaltes wird das tatsächlich zum Zeitpunkt der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erdiente "Normalruhegehalt" gezahlt.

Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen, Renten oder ein weiterer Versorgungsbezug sind im Rahmen von Höchstgrenzen auf das Ruhegehalt anzurechnen.

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