Heilmittel
Heilmittel
Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes Heilmittel (Krankengymnastik, Massagen, Fangopackungen u. a.) sind beihilfefähig, wenn
- das Heilmittel in Anlage 5 zu § 18 Abs. 1 NBhVO aufgeführt ist,
- die in Anlage 5 genannten Voraussetzungen für die Beihilfegewährung vorliegen und
- das Heilmittel von einer Person angewandt wird, die die Anforderungen nach Anlage 6 zu § 18 Abs. 1 und § 19 NBhVO erfüllt und die Anwendung des Heilmittels der Berufsausbildung oder dem Berufsbild entspricht.
Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP)
Aufwendungen für eine erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) sind nur aufgrund der Verordnung einer Krankenhausärztin, eines Krankenhausarztes, einer Fachärztin oder eines Facharztes für Orthopädie, Neurologie, Chirurgie oder Physikalische und Rehabilitative Medizin oder einer Fachärztin oder eines Facharztes für Allgemeinmedizinmit der Bereichs- oder Zusatzbezeichnung Physikalische und Rehabilitative Medizin und nur bei Vorliegen bestimmter Indikationen beihilfefähig.
Heilmittel (Vordr. 2724d)/ Stand 07.2024
(PDF, 0,20 MB)
Heilmittel in Einrichtungen für kranke und behinderte Menschen (Vord. 2724e)/Stand 08.2023
(PDF, 0,09 MB)
Medizinisches Aufbautraining und Medizinische Trainingstherapie (Vordr. 2724k)/Stand 04.2023
(PDF, 0,09 MB)
Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP - Vordr. 2724f)
(PDF, 0,09 MB)