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Krankenhaus

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Vollstationäre und teilstationäre Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) bzw. der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) sowie vor- und nachstationäre Behandlungen im Krankenhaus (§ 115 a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) sind mit Ausnahme der Wahlleistungen beihilfefähig.

Die in einer Privatklinik entstandenen Aufwendungen, deren Abrechnung nicht nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) erfolgt, sind nur bis zu der Höhe beihilfefähig, wie sie nach dem KHEntgG oder der BPflV entstanden wären. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen einer Privatklinik auf die Höhe der DRG-Fallpauschalen nach dem KHEntgG oder der BPflV oder der tagesgleichen Pflegesätze eines Krankenhauses der Maximalversorgung kann dazu führen, dass bei Behandlungen in einer Privatklinik ein erheblicher Teil der Kosten nicht beihilfefähig ist.
Krankenhausbett
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