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Hilfsmittel

Hilfsmittel

Die beihilfefähigen Aufwendungen umfassen die Kosten (in mittlerer Preisklasse) für von einer Ärztin oder von einem Arzt - vor dem Kauf - schriftlich verordnete, medizinisch anerkannte Hilfsmittel.
Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung, z. B.

  • Blutdruckmessgeräte
  • Mundduschen
  • staubdichte Bettwäsche für Allergiker

Hörgeräte

Aufwendungen für vor dem Kauf schriftlich von einer Ärztin oder von einem Arzt verordnete Hörgeräte sind bis zu einem Höchstbetrag von 1.500 Euro je Ohr beihilfefähig.


Sehhilfen / Brillen

Regelung für Aufwendungen, die ab am 01.09.2016 entstanden sind:

Aufwendungen für Sehhilfen sind im Rahmen der NBhVO für beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen beihilfefähig. Die Voraussetzungen und Höchstbeträge enthält das Infoblatt. Aufwendungen für Brillenfassungen sind grundsätzlich nicht beihilfefähig.

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