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Wegfall der Dauerwirkung von Widersprüchen gegen die Angemessenheit der Alimentation

Mit dem Niedersächsischen Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2022 sowie zur Änderung versorgungsrechtlicher Vorschriften (Nds. GVBl. Seite 598) und dem Niedersächsischen Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation (Nds. GVBl. Seite 611) wurden die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (Aktenzeichen 2 BvL 4/18 sowie 2 BvL 6/17 u.a.) umgesetzt und die Besoldung ab dem Jahr 2023 rechtssicher ausgestaltet.

Gemäß § 4 Abs. 7 des Nds. Besoldungsgesetzes (NBesG) sind Ansprüche auf Besoldung, die über die in diesem Gesetz vorgesehene Besoldung hinausgehen, grundsätzlich in jedem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen. Die entgegen diesem Grundsatz bislang eingeräumte Dauerwirkung sowohl für Widersprüche gegen den Wegfall bzw. die Kürzung der Sonderzahlung und Anträge auf amtsangemessene Alimentation für niedersächsische Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter als auch für Anträge auf amtsangemessene Alimentation für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter mit mehr als zwei Kindern entfaltet somit ab dem Haushaltsjahr 2023 keine Gültigkeit mehr.

Widersprüche sind daher ab dem Haushaltsjahr 2023 wieder jährlich neu einzulegen und unter Bezugnahme auf die gesetzliche Neuregelung zu begründen.

Ab dem Jahr 2023 besteht zudem unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen ein Anspruch auf Gewährung eines Familienergänzungszuschlags (§ 36a NBesG). Ein ergänzender Antrag auf Gewährung eines höheren Familienzuschlags für dritte und ggf. weitere Kinder ist somit ab dem Haushaltsjahr 2023 nicht mehr erforderlich. Weitere Informationen zur Höhe des Familienergänzungszuschlags sowie zu Einzelheiten des Verfahrens erhalten Sie nach Inkrafttreten der Familienergänzungszuschlagsverordnung. Bitte haben Sie insoweit noch etwas Geduld.


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