Wegfall der Dauerwirkung von Widersprüchen gegen die Angemessenheit der Alimentation
Mit dem Niedersächsischen Gesetz über die Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge im Jahr 2022 sowie zur Änderung versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 23. September 2022 (Nds. GVBl. S. 598) und dem Niedersächsischen Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation vom 23. September 2022 (Nds. GVBl. S. 611) wurden die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (Aktenzeichen 2 BvL 4/18 sowie 2 BvL 6/17 u.a.) umgesetzt.
Gemäß § 4 Abs. 7 des Nds. Besoldungsgesetzes (NBesG) sind Ansprüche auf Besoldung, die über die in diesem Gesetz vorgesehene Besoldung hinausgehen, in jedem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung verlangt wird, schriftlich gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen. Die bislang eingeräumte Dauerwirkung für Widersprüche und Anträge auf amtsangemessene Alimentation entfaltet ab dem Haushaltsjahr 2023 keine Gültigkeit mehr. Entsprechendes gilt gem. § 3 Abs. 4 des Nds. Beamtenversorgungsgesetzes (NBeamtVG) für Ansprüche auf Versorgung.
Ein Widerspruch, mit dem eine höhere Besoldung bzw. eine höhere Versorgung als die gesetzlich vorgesehene verlangt wird, ist daher seit dem Haushaltsjahr 2023 in jedem Haushaltsjahr, für das die zusätzliche Besoldung bzw. Versorgung verlangt wird, schriftlich einzulegen. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, die im Jahr 2023 und / oder im Jahr 2024 Widerspruch gegen die Höhe ihrer Besoldung bzw. Versorgung eingelegt hatten, erhalten mit der Gehaltsmitteilung für den Monat Juli 2026 eine Erklärung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung für mögliche Ansprüche der Haushaltsjahre 2023 und 2024. Der Verzicht auf die Einrede der Verjährung gilt ausdrücklich nicht für das Haushaltsjahr 2025.
Bitte geben Sie bei einer Widerspruchseinlegung, auch wenn Sie dazu einen von Dritten angebotenen Mustertext verwenden sollten, unbedingt immer Ihren Vor- und Zunamen, Ihre Anschrift und die aus Ihrer Gehaltsmitteilung ersichtliche Personalnummer an. Ihr Schreiben kann hier sonst nicht sicher zugeordnet werden. Der Widerspruch ist zu unterschreiben.
Weitere Informationen finden Sie im Internetauftritt des Niedersächsischen Finanzministeriums.
