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Psychotherapie

Psychotherapie

Aufwendungen für eine ambulante psychotherapeutische Behandlung (tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie sowie Verhaltenstherapie) sind nur unter bestimmten Voraussetzungen dem Grunde nach beihilfefähig.

Eine wesentliche Voraussetzung ist die vorherige Anerkennung der Behandlung durch die Beihilfefestsetzungsstelle. Eine beihilferechtliche Anerkennung kann erst erfolgen, nachdem ein vertrauensärztliches Gutachten über Notwendigkeit, Art und Umfang der beabsichtigten Therapie vorgelegt wird.

Mit dem Vordruck "Anforderung Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Psychotherapie"(Nr. 2738g) können Sie die für die Beantragung von psychotherapeutischen Leistungen erforderlichen Formblätter bei der Beihilfefestsetzungsstelle anfordern. Nach Erhalt der Unterlagen ist für die Bearbeitung des Antrages Folgendes zu veranlassen:

  1. Füllen Sie bitte im Vordruck "Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie" die Formblätter 1 und 2 aus.
  2. Geben Sie dann bitte die Antragsvordrucke Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt bzw. Ihrer Therapeutin oder Ihrem Therapeuten und beauftragen Sie sie oder ihn, die Ziffern 3 und 4 auszufüllen und den Bericht (Ziffer 5) für die Gutachterin oder den Gutachter zu fertigen. Der Konsiliarbericht (Formblatt 4a) ist, soweit erforderlich, ausgefüllt beizufügen.
  3. Achten Sie bitte unbedingt darauf, dass auf dem verschlossenen Umschlag mit dem Bericht Ihrer Ärztin oder Ihres Arztes bzw. Ihrer Therapeutin oder Ihres Therapeuten mein Aktenzeichen (Weiserzeichen) aufgeführt ist.
  4. Ihr Antrag (2-fach) und der Bericht dürfen keinesfalls zusammen in einem Umschlag sein, da die Beihilfefestsetzungsstelle den Bericht ungeöffnet an die Gutachterin oder den Gutachter weiterleiten muss.

Vor Anerkennung sind höchstens fünf probatorische Sitzungen, bei der analytischen Psychotherapie höchstens acht probatorische Sitzungen beihilfefähig.


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