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Private Alterssicherung

Versorgungsreform

Vor dem Hintergrund steigender Ausgaben nicht nur in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch in der Beamtenversorgung, hat der Gesetzgeber mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 die Rentenreform 2001 wirkungsgleich und systemgerecht auf die Beamtenversorgung übertragen.

Schwerpunkte der Versorgungsreform sind:

  • Absenkung des Versorgungsniveaus ab 2003 für vorhandene und künftige Versorgungsempfänger / -innen um rund 5 %;
    diese Absenkung ist mit der Verringerung des Ruhegehaltssatzes zum 01.01.2012 abgeschlossen
  • Einbeziehung der aktiven Beamtinnen / Beamten, Richterinnen / Richter und Empfänger / -innen von Amtsbezügen in die steuerliche Förderung einer privaten Altersvorsorge ab 2002 ("Riester-Rente)
  • Kürzung der Hinterbliebenenversorgung von 60 % auf 55 % bei gleichzeitiger Einführung eines Kinderzuschlags als sozialer Ausgleich für die Niveauabsenkung;
  • Verbesserung der Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Pflegezeiten durch neue Kinder- und Pflegezuschläge
  • Weitere Änderungen des Versorgungsrechts wie Verbesserung der Unfallfürsorge, Erweiterung der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften

Private Altersvorsorge

Zusätzliche steuergeförderte private Altersvorsorge:

Durch die mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 vorgenommene Änderung des Einkommensteuergesetzes (EStG) erhalten die aktiven Beamtinnen / Beamten die Möglichkeit, private Vorsorge zu betreiben und werden in die gesetzliche Förderung einer privaten zusätzlichen Altersvorsorge einbezogen. Der Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge wird - ebenso wie bei den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern - auch bei den aktiven Beamtinnen / Beamten, Richterinnen / Richtern und Empfängern / -innen von Amtsbezügen ab dem Jahr 2002 durch staatliche Zulagen (Grund- und Kinderzulagen) bzw. durch Sonderausgabenabzug gefördert.

Seit 2008 gehören auch Versorgungsempfänger, die vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Erreichen des 67. Lebensjahres zum zulageberechtigten Personenkreis des § 10a EStG

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Antworten auf häufig gestellte Fragen

Wer wird gefördert?

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer / -innen
  • pflichtversicherte Selbständige (z.B. Handwerker / -innen) in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Wehrpflichtige und Zivildienstleistende
  • Arbeiter / -innen und Angestellte im öffentlichen Dienst
  • aktive Beamtinnen / Beamte, Richterinnen / Richter, Empfänger / -innen von Amtsbezügen
  • sonstige Versicherte wie z. B. Pflegepersonen und Erziehende während der Kindererziehungszeit
  • Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte
  • Ehegatten der begünstigten Personen können ebenfalls die staatlichen Zulagen erhalten, wenn sie einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen haben.
  • Versorgungsempfänger, die vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Erreichen des 67. Lebensjahres

Wie hoch ist die staatliche Zulage?

Die Förderung setzt sich zusammen aus einer Grundzulage für den Zulageberechtigten und einer Kinderzulage für jedes Kind, für das Kindergeld gezahlt wird.
Die Zulagen werden in folgender Höhe gezahlt:

ab 2002

ab 2004

ab 2006

ab 2008

Grundzulage

38 €

76 €

114 €

154 €

Zulage je Kind

46 €

92 €

138 €

185 €

Wieviel muss für die Altersvorsorge aufgewendet werden?

Um die volle staatliche Zulage zu erhalten, muss jährlich ein bestimmter Prozentsatz des rentenversicherungspflichtigen Einkommen bzw. der Dienstbezüge in einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag eingezahlt werden. Die Sparleistung beträgt

  • ab 2002 1 %
  • ab 2004 2 %
  • ab 2006 3 %
  • ab 2008 konstant 4 % des Brutto-Einkommens des Vorjahres.

Als Eigenbeitrag muss der vorgenannte Altersvorsorgeaufwand, vermindert um die staatliche Zulage, gezahlt werden, mindestens muss aber folgender Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag geleistet werden:

bei Kinderzulage


ohne Kinder


für 1 Kind

für 2
und mehr Kinder
von 2002 bis 2004 45 Euro 38 Euro 30 Euro
ab 2005 90 Euro 75 Euro 60 Euro

Sind die Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig?

Ja, die Altersvorsorgeaufwendungen (Eigenbeitrag und Zulage) können bis zu folgenden Höchstbeträgen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuer abgezogen werden:

jährlich bis zu
im Veranlagungszeitraum 2002 und 2003 525 Euro
im Veranlagungszeitraum 2004 und 2005 1.050 Euro
im Veranlagungszeitraum 2006 und 2007 1.575 Euro
ab Veranlagungszeitraum 2008 2.100 Euro

Der Sonderausgabenabzug kann im Einzelfall günstiger sein als die staatliche Zulage. Das Finanzamt führt im Rahmen der Einkommensteuererklärung automatisch eine "Günstigerprüfung" durch. Falls sich durch den Sonderausgabenabzug eine höhere Erstattung ergibt als die gezahlte Zulage, wird die Differenz mit der Einkommensteuererstattung ausgezahlt.

Welche Anlagen werden gefördert?

Gefördert werden Altersvorsorgeverträge, die die Voraussetzungen nach dem Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (AltZertG) erfüllen. Ob die Produkte der Anbieter von Altersvorsorgeverträgen die Voraussetzungen für eine Zertifizierung erfüllen, entscheidet das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen als zuständige Zertifizierungsstelle.

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Wer ist zuständig?

Anbieter von Vorsorgeprodukten
  • lässt Altersvorsorgeprodukt zertifizieren
  • übersendet Antrag auf Zulage an Versicherten nach Ablauf eines Beitragsjahres
  • übermittelt Daten aus dem Antrag elektronisch an das Zulagenamt
  • Gutschrift der gewährten Zulage für den Altersvorsorgevertrag
Zulagenamt "Zentrale Zulagestelle für Altersvermögen" bei der Deutschen Rentenversicherung - Bund
  • berechnet die Zulage
  • veranlasst die Auszahlung der Zulage an den Anbieter des Vorsorgeprodukts
  • Abwicklung von Kapitalentnahme für Wohneigentum
  • Datenabgleich zur Erfüllung der Aufgaben mit den verschiedensten Stellen
Zertifizierungsstelle: Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
  • prüft die steuerliche Förderungsfähigkeit der Altersvorsorgeprodukte (Zertifizierung) auf Antrag des Anbieters
Finanzamt
  • Ermittlung des steuerlichen Vorteils aus dem Sonderausgabenabzug
  • Sog. Günstigkeitsprüfung: Ist der Steuervorteil größer als die gewährte Zulage? Ggf. erfolgt Überweisung der Differenz an den Versicherten.

Der zulageberechtigte Versicherte muss das Original des ausgefüllten Antrages auf Zulage an den Anbieter senden und das Doppel mit der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen.

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