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Minijob-Reform und Änderung bei der Gleitzone ab 2013

Mit dem „Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ treten zum 01.01.2013 zwei wesentliche Änderungen bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (sog. Minijobs) ein:

  • Die mtl. Entgeltgrenze für Minijobs (Geringfügigkeitsgrenze)steigt von 400,00 Euro auf 450,00 Euro.
  • Personen, die vom 01.01.2013 an ein Minijob-Verhältnis aufnehmen, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Minijobs, die ab dem 01.01.2013 beginnen, sind generell versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung (ausgenommen sind Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente wegen Alters und Pensionäre). Hierdurch erwerben die Beschäftigten Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen.

Da der Arbeitgeber für einen Minijob bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts zahlt, ist nur die geringe Differenz zum allgemeinen Beitragssatz von 18,9 Prozent im Jahr 2013 vom Beschäftigten auszugleichen. Das sind 3,9 Prozent Eigenanteil (Aufstockung) für Minijobbende.

Alternativ zur vollen Rentenversicherungspflicht können sich Minijobbende von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen. Hierfür muss die oder der Beschäftigte beim Arbeitgeber schriftlich beantragen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht. Dann entfällt der Eigenanteil der Minijobbenden und nur der Arbeitgeber zahlt den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung. Hierdurch verlieren Minijobbende, die nicht anderweitig der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung unterliegen, die Ansprüche auf einen Großteil der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Wer sich hingegen nicht befreien lässt, erwirbt durch die Beschäftigung vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung. Zudem erhöht sich der etwaige Rentenanspruch und es kann die staatliche Förderung für private Altersvorsorge, beispielsweise die so genannte Riester-Rente, sowohl von der oder dem Minijobbenden als auch von der Ehepartnerin oder des Ehepartners beansprucht werden.

Nähere Informationen zu den weiteren Auswirkungen der Minijob-Reform 2013 und zu den Änderungen in der Gleitzone, insbesondere auch zu den Themen:

  • Regelung für bestehende Minijobs („Altfälle“ bzw. Bestandsfälle)
  • Übergangsregelung (Bestandsschutz) für bereits vor dem 01.01.2013 bestehende Beschäftigungen mit einem regelmäßigen mtl. Entgelt über 400 Euro und bis zu 450 Euro
  • Anpassung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Rentenversicherung
  • Übergangsregelung (Bestandsschutz) für bereits vor dem 01.01.2013 bestehende Beschäftigungen mit einem regelmäßigen mtl. Entgelt über 800 Euro und bis zu 850 Euro
finden Sie auf den Internetseiten der Minijobzentrale unter www.minijobzentrale.de .
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