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Versorgungsrücklage

Allgemeines

Mit Versorgungsrücklage wird die Minderung der nach den jeweiligen Anpassungsgesetzen vorzunehmenden Besoldungs- und Versorgungserhöhungen um 0,2 % bezeichnet.

Versorgungsrücklagen werden aufgrund des § 14a Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) beim Bund und den Ländern gebildet, um die angesichts der demografischen Entwicklung und der zunehmenden Zahl von Versorgungsempfängerinnen und -empfängern steigenden Versorgungsleistungen zu sichern. Hierzu werden die Besoldungs- und Versorgungsanpassungen in den Jahren 1999 bis 2017 in gleichmäßigen Schritten von jeweils 0,2 % vermindert.

Sondervermögen

Der Unterschiedsbetrag zur vollen Besoldungs- und Versorgungserhöhung wird pauschal einem beim Bund und den Ländern gebildeten Sondervermögen zugeführt. Die Mittel dieses Sondervermögens sind zweckgebunden und dürfen ab 2018 nur zur Finanzierung künftiger Versorgungsaufwendungen verwendet werden (Näheres regelt für Niedersachsen das Niedersächsische Versorgungsrücklagengesetz v. 16.11.1999, Nds. GVBl. S. 388).

Versorgungsrücklage ab 2003 ausgesetzt

Durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 wurde die Versorgungsrücklage für die auf den 31. Dezember 2002 folgenden acht Bezügeanpassungen ausgesetzt. Da aufgrund des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 das Versorgungsniveau schrittweise von 75 % auf 71,75 % abgesenkt wird, sollen nicht zusätzlich noch die Bezügeanpassungen durch die Versorgungsrücklage vermindert werden. Damit wird vermieden, dass aktive Beamtinnen und Beamte neben dem Aufbau einer ergänzenden privaten Altersvorsorge sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger neben dem geringeren Anstieg der Versorgungsbezüge nicht zusätzlich durch den Aufbau der Versorgungsrücklage belastet werden.

Versorgungsrücklage ist verfassungsgemäß

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.09.2007 – 2 BvR 1673/03 – ist die Versorgungsrücklage mit Verfassungsrecht vereinbar, desgleichen nach Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.12.2013 (Az. 2 B 79.13).

Sparschwein
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