Anrechnung weiterer Einkünfte (Ruhensregelungen)
Allgemein
Beziehen Versorgungsempfängerinnen und -empfänger neben ihrer Beamtenversorgung ein Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, eine weitere beamtenrechtliche Versorgung oder eine Rente, wird die Versorgung gekürzt, wenn die anderen Einkünfte zusammen mit den Versorgungsbezügen eine bestimmte Höchstgrenze überschreiten. Diese Berechnungen werden als "Ruhensregelungen" oder auch "Ruhensberechnungen" bezeichnet.
Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sind verpflichtet, dem NLBV alle Einkünfte und auch deren Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt diese Mitteilung, müssen die zuviel gezahlten Versorgungsbezüge erstattet werden.
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus selbständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Erwerbsersatzeinkommen sind z. B. Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld und Übergangsgeld.
Diese Einkünfte wirken sich gem. § 64 Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) mindernd auf die Versorgung aus, wenn folgende Höchstgrenzen überschritten werden:
- für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte sowie Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5, zuzüglich des jeweils zustehenden Kinderanteils im Familienzuschlag,
- für Waisen 40 % des wie vorstehend errechneten Betrages unter Berücksichtigung des zustehenden Kinderanteils im Familienzuschlag,
- für Ruhestandsbeamtinnen und -beamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder auf Antrag in den Ruhestand versetzt wurden, bis zum Ablauf des Monats, in dem die allgemeine Altersgrenze erreicht wird, 71,75 % des wie oben errechneten Betrages; hinzugerechnet wird ein Betrag in Höhe von 450 Euro (ab 1.10.2024 538 Euro und ab 1.1.2025 556 Euro).
Nach Ablauf des Monats, in dem allgemeine Altersgrenze erreicht wird, ist nur das Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst zu berücksichtigen.
Wenn Ruhestandsbeamtinnen bzw. Ruhestandsbeamte ein Einkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst beziehen, wird gem. § 64 Abs. 2 S. 2 NBeamtVG nach Ablauf von 3 Jahren nach Erreichen der jeweils geltenden gesetzlichen Altersgrenze die unter 1. genannte Höchstgrenze um 25% erhöht. In der Zeit vom 01.10.2022 bis 30.09.2024 wird diese Höchstgrenze statt dessen um 50 % erhöht.
Anrechnung von weiteren Versorgungsbezügen
Diese Ruhensberechnung gem. § 65 NBeamtVG ist anzuwenden, wenn in einer Person der Anspruch auf zwei oder mehrere voneinander unabhängige Versorgungsansprüche zusammentreffen.
Dadurch wird vermieden, dass mehrere Zahlungen aus öffentlichen Kassen ungekürzt an eine Person erfolgen können.
Grundsätzlich wird der zuletzt erworbene Versorgungsbezug ungekürzt gezahlt. Vom früher erworbenen Versorgungsbezug verbleibt nur der Teil, der die jeweilige Höchstgrenze nicht überschreitet. Der die Höchstgrenze übersteigende Betrag ruht. Erreicht oder übersteigt der spätere Versorgungsbezug die Höchstgrenze, ruht der frühere Bezug ganz, sofern kein Mindestbelassungsbetrag zusteht oder mindestens ein Betrag in Höhe des Unfallausgleichs zu zahlen ist. Mindestbelassungsbetrag bedeutet in diesem Zusammenhang, dass nach Anrechnung der weiteren Versorgung ein Mindestbetrag der Versorgungsbezüge von 20 % zu zahlen ist in den Fällen, in denen Witwen- bzw. Witwergeld mit eigenem Ruhegehalt zusammentrifft.
Die verschiedenen Höchstgrenzen sind mit Berechnungsbeispielen aus dem Merkblatt zu ersehen.
Anrechnung von Renten
Anzurechnen sind gem. § 66 NBeamtVG
- bei Versorgungsurheberinnen und -urhebern: Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten
- bei Hinterbliebenen: Witwen- bzw. Witwerrenten und Waisenrenten
der gesetzlichen Rentenversicherungen, z. B. von der Deutschen Rentenversicherung.
Dies gilt auch für
- Renten einer Zusatzversorgungseinrichtung für den öffentlichen Dienst,
- Unfallrenten,
- Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte für Beitragzeiten ab 01.12.2011,
- Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (z. B. Ärzteversorgung) und einer befreienden Lebensversicherung, wenn der öffentliche Arbeitgeber Zuschüsse geleistet hat,
- Betriebsrenten, soweit sie auf einer Verwendung im öffentlichen Dienst beruhen.
Rententeile, die auf freiwilligen Beiträgen beruhen, werden nicht angerechnet.
Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 01.01.1966 begründet wurde, sind 40 % der zu berücksichtigenden Rente anrechnungsfrei.
Die Höchstgrenze ist für jede versorgungsberechtigte Person gesondert festzusetzen. Meist beträgt die Höchstgrenze jedoch 71,75 %. Mögliche Versorgungsabschläge sind zu berücksichtigen.
Die Höchstgrenze für Hinterbliebene entspricht den jeweiligen Anteilssätzen, die der Versorgung zugrunde liegen.
Nach § 66 Abs. 9 NBeamtVG kann eine Beamtin oder ein Beamter bzw. eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger spätestens drei Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über die Festsetzung der Versorgungsbezüge unwiderruflich schriftlich mitteilen, ob sie oder er auf die Anrechnung sämtlicher außerhalb des Beamtenverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach den §§ 10 bis 12, § 78 Abs. 9 und § 79 Abs. 2 NBeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit verzichtet.
Verstirbt sie oder er vor Ablauf der Frist können Hinterbliebene gemeinschaftlich innerhalb der genannten Frist den Verzicht erklären.
Diese Vordienstzeiten sind im Wesentlichen Angestelltenzeiten im öffentlichen Dienst, die vor Übernahme ins Beamtenverhältnis liegen, Studien- und andere vorgeschriebene Ausbildungszeiten und sonstige förderliche oder berücksichtigungsfähige Zeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses. (Es kommt dabei nicht darauf an, ob solche Zeiten tatsächlich vorhanden sind.) Zeiten im Beamtenverhältnis, die nachversichert wurden, sind dann nicht ruhegehaltfähig. Zudem gelten Zeiten nach den §§ 8, 9 NBeamtVG nicht als ruhegehaltfähig, wenn sie zu Rentenansprüchen führen. Dafür muss keine Rentenanrechnung nach § 66 NBeamtVG in Kauf genommen werden.
Allerdings besteht kein Anspruch mehr auf Mindestversorgung und vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltsatzes nach § 17 NBeamtVG. Es ist außerdem zu bedenken, dass die Rente in der Regel erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt wird und bei vorzeitigem Ruhestandsbeginn eine finanzielle Lücke entstehen könnte.
Der Antrag nach § 66 Abs. 9 kann formlos schriftlich oder mittels Vordruck N0669001 gestellt werden.
Werden die berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten in die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit einbezogen, wirken sie sich damit meist erhöhend auf den Ruhegehaltssatz aus; dafür findet jedoch eine Rentenanrechnung statt. Wird keine Verzichtserklärung abgegeben, erfolgt die Anerkennung der anrechenbaren Vordienstzeiten sowie die Rentenanrechnung nach § 66 NBeamtVG.
Da jede Berechnung individuell unterschiedlich ist, sollten Sie sich unbedingt von der zuständigen Versorgungssachbearbeiterin oder dem zuständigen Versorgungssachbearbeiter beraten lassen, bevor Sie eine Verzichtserklärung abgeben.
Anrechnung einer Versorgung aus zwischen- und überstaatlichen Einrichtung
Deutsche Beamtinnen und Beamte, die zu einer internationalen Einrichtung entsandt werden, werden in der Regel für die Dauer dieser Tätigkeit ohne Dienstbezüge beurlaubt und erhalten damit ihren Anspruch auf die inländische Beamtenversorgung.
Erwirbt die Beamtin oder der Beamte einen Anspruch auf Versorgung aufgrund der internationalen Verwendung, steht die internationale Versorgung ungekürzt zu.
Die Ruhensberechnung gem. § 67 oder § 68 NBeamtVG ist bei der deutschen Versorgung durchzuführen; dabei sind die Höchstgrenzen, die im Falle des Bezugs von mehreren Versorgungsbezügen gelten, sinngemäß anzuwenden.
Bitte klicken Sie an:
Meldung von Einkünften
Vordruck zur Meldung von Einkünften (Vordr. N2202 / Stand 02.2023)
(PDF, 0,15 MB)
weitere Versorgungsbezüge
Merkblatt zur Anrechnung anderer Versorgung (Vordr. N0650000 / Stand 10.2024)
(PDF, 0,04 MB)