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Inkrafttreten der 4. Änderungsverordnung zur Niedersächsischen Beihilfeverordnung (NBhVO)

Mit Wirkung vom 01.08.2023 ist die 4. Änderungsverordnung zur NBhVO in Kraft getreten.

Da diese Änderungsverordnung einige Neuerungen mit sich gebracht hat, möchten wir Sie hiermit über die wichtigsten Änderungen informieren. Alle Änderungen zur NBhVO finden Sie in der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Beihilfeverordnung vom 21.06.2023 (Nds. GVBl. Nr. 12/2023 v. 29.06.2023, S. 122ff.)

Im Folgenden die wichtigsten Änderungen für Sie im Überblick:

  • Aufwendungen für Material und für zahntechnische Leistungen, die bei ambulanten zahnärztlichen Leistungen entstanden sind (aus den Abschnitten C, F, K oder den Nummern 7080 bis 7100 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für Zahnärzte), sind nunmehr zu 60 % beihilfefähig. An dieser Stelle möchten wir darauf hinweisen, dass die private Krankenversicherung (Ergänzungstarife) in diesem Bereich ggfs. angepasst werden könnte.
  • Die beihilfefähigen Aufwendungen für die ambulanten psychotherapeutischen Leistungen wurden um die ambulanten Leistungen der Systemischen Therapie bei Erwachsenen (§ 15a NBhVO) erweitert.
  • Die ambulanten psychotherapeutischen Leistungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie, der Verhaltenstherapie sowie der Systemischen Therapie bei Erwachsenen können nunmehr auch im Rahmen einer Kurzzeittherapie durchgeführt werden.
  • Aufwendungen für eine Schutzimpfung gegen Influenza oder Frühsommer-Meningoenzephalitis (FSME) sind unabhängig von einer Impfempfehlung beihilfefähig.
  • Aufwendungen für ärztlich verordnete Mittel zur Empfängnisverhütung (z.B. die Anti-Baby-Pille) sowie für deren Applikation sind bei Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen vor Vollendung des 23. Lebensjahres beihilfefähig.
  • Die Aufwendungen für eine Behandlung durch die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner, einen Elternteil oder ein Kind der behandelten Person sind künftig beihilfefähig.
  • Bei Stellung eines Beihilfeantrages sind Kopien der Belege ausreichend.


Pflege:

  • Aufwendungen für eine Beratung über eine gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase im Sinne des § 132 g SGB V sind bis zur Höhe der Kosten, die von den gesetzlichen Krankenkassen gezahlt werden, nach Maßgabe des § 32 Abs. 3 NBhVO beihilfefähig.
  • Wird eine Pauschalbeihilfe nach § 33 Abs. 2 NBhVO gewährt, so ist die pflegebedürftige Person verpflichtet, einmal im Kalenderhalbjahr, wenn sie den Pflegegrad 2 oder 3 erhalten hat, oder einmal im Kalendervierteljahr, wenn sie den Pflegegrad 4 oder 5 erhalten hat, eine Beratung im Sinne des § 37 Abs. 3 SGB XI in Anspruch zu nehmen. Wird die Inanspruchnahme nicht nachgewiesen, so wird die Pauschalbeihilfe nach Maßgabe des § 33 Abs. 3 NBhVO gekürzt oder ggfs. vollständig eingestellt.


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