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Was ist "Umzugskostenvergütung"?

Umzugskostenvergütung wird Ihnen für die Aufwendungen erstattet, die Ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung eines dienstlich veranlassten Umzuges entstanden sind, für den Ihnen Umzugskostenvergütung zugesagt worden ist.

1. Allgemeines

Rechtsgrundlage

§ 85 i. V. m. § 120 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) vom 25.03.2009 (Nds. GVBl S. 72)

Nach § 120 Abs. 2 NBG ist bis zum Inkrafttreten der Verordnung nach § 85 Abs. 2 NBG der § 98 NBG in der am 31. März 2009 geltenden Fassung weiter anzuwenden, d. h. im Wesentlichen sind dies die für Bundesbeamtinnen und -beamten geltenden Bestimmungen, hier Bundesumzugskostengesetz (BUKG) vom 11. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2682).

Zusage der UKV

Umzugskostenvergütung wird gezahlt, wenn die zuständige Dienststelle eine schriftliche Zusage erteilt hat. In der Regel wird diese Zusage in der den Umzug begründenden Verfügung (z. B. Abordnung, Versetzung) erteilt.

Antragsfrist

Die Umzugskostenvergütung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung des Umzuges. Der Umzug ist beendet, wenn sich das Umzugsgut in der neuen Wohnung befindet. Die Jahresfrist wird durch einen Antrag auf Zahlung eines Abschlages nicht unterbrochen.
Wenn der Umzug nicht innerhalb von 5 Jahren nach Wirksamwerden der Zusage durchgeführt wird, besteht kein Anspruch mehr auf die Zahlung der Umzugskostenvergütung.

Antragsvordrucke

Die für die Beantragung der Umzugskostenvergütung notwendigen Vordrucke finden Sie bei der Zentralen Formularservice-Stelle des Landes Niedersachsen.

Zuständige Dienststelle

NLBV Lüneburg
Postfach 25 20
21315 Lüneburg

Hausanschrift:
Auf der Hude 2
21339 Lüneburg

Telefon: (04131) 15-3113

2. Beförderungsauslagen (§ 6 BUKG)

Kostenvoranschläge bei Umzug mit Spediteur

Zur Ermittlung der notwendigen Beförderungsauslagen sind vor Durchführung des Umzuges mindestens zwei rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Spediteure unabhängig voneinander und ohne gegenseitige Kenntnis mit der Besichtigung des Umzugsgutes und der Abgabe von vollständigen, detaillierten und umfassenden Kostenvoranschlägen zu beauftragen. Die Kostenvoranschläge sind der Abrechnungsstelle vorab vorzulegen.

Notwendige Umzugsleistungen

Die Kostenvoranschläge müssen einen verbindlichen Gesamtpreis (Festpreis) enthalten. Art und Umfang der im Einzelnen zu erbringenden notwendigen Umzugsleistungen müssen aus dem Leistungsverzeichnis des Kostenvoranschlages zu ersehen sein (keine Pauschalpreise). Das sind z. B.





Umfang des Umzugsgutes
Fracht von Haus zu Haus
Zeitaufwand und Lohnkosten für Be- und Entladen
einzelne Nebenleistungen

Weitere Leistungen der Spedition können zusätzlich als notwendige Umzugsleistung berücksichtigt werden, z. B.





Demontage und Montage einer Schrankwand oder Einbauküche
Abnehmen und Anbringen von Gardinenleisten
Ab- und Aufhängen von Gardinen, Bildern und Lampen
Ab- und Aufbau von Herden und Öfen
Abmontieren und Wiederanschluss von Elektrogeräten an das vorhandene Leitungsnetz

Erstattungsfähige Kosten

Erstattet werden die Beförderungsauslagen nach dem Kostenvoranschlag mit dem niedrigsten Gesamtpreis unter Abzug der Kosten für nicht erbrachte Teilleistungen.
Ist der Umfang des Umzugsgutes höher als im Kostenvoranschlag angegeben, ist grundsätzlich nur der Festpreis erstattungsfähig.

Lagerkosten

Kosten für das Einlagern von Umzugsgut werden nicht berücksichtigt.

Umzug ohne Spediteur

Wird der Umzug in Eigenregie (also ohne Spedition) durchgeführt, werden nur die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet.

Eigenleistung

Eigenleistungen der oder des Berechtigten und der mit ihr oder ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen werden nicht vergütet.

3. Reisekosten (§ 7 BUKG)

Erstattungsfähig sind folgende Kosten:

Wohnungssuche und -besichtigung

Reisekosten für zwei Reisen einer Person (oder einer Reise von zwei Personen) zum Suchen und Besichtigen von Wohnungen

Umzugsvorbereitung

Eine Reise der oder des Umziehenden an den bisherigen Wohnort zur Vorbereitung des Umzuges (wenn die oder der Umziehende sonst am neuen Dienstort übernachtet)

Umzugsreise

Die Umzugsreise (auch für die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen)

4. Mietentschädigung (§ 8 BUKG)

Bisherige Mietwohnung

Miete für die bisherige Wohnung wird bis zu dem Zeitpunkt gezahlt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gekündigt werden konnte (längstens für 6 Monate) und wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung gezahlt werden musste.

Bisherige Eigentumswohnung, eigenes Haus

Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, dass die Mietentschädigung für längstens ein Jahr gezahlt wird.

Neue Mietwohnung

Miete für die neue Wohnung, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden musste, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, wird längstens für drei Monate erstattet, wenn für die bisherige Wohnung ebenfalls Miete gezahlt wurde.

Neues Wohneigentum

Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird keine Mietentschädigung gewährt.

5. Andere Auslagen (§ 9 BUKG)

Maklergebühren

Die notwendigen ortsüblichen Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung oder die entsprechenden Auslagen bis zu dieser Höhe für eine Eigentumswohnung oder Haus werden erstattet.

Kochherd

Die Auslagen für einen Kochherd werden bis zu einem Betrag in Höhe von 230,08 € erstattet, wenn seine Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist.

Zusätzlicher Unterricht der Kinder

Die Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder der berechtigten Person werden bis zu vierzig vom Hundert des im Zeitpunkt der Beendigung des Umzuges maßgebenden Endgrundgehaltes der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes für jedes Kind erstattet, und zwar bis zu fünfzig vom Hundert dieses Betrages voll und darüber hinaus zu drei Vierteln.

6. Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen (§ 10 BUKG)

Sonstige Auslagen

Für sonstige Umzugsauslagen wird eine Pauschvergütung gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Familienstand und der Besoldungsgruppe. Außerdem hängt die Höhe davon ab, ob die berechtigte Person am Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung (§ 10 Abs.3 BUKG) hatte und nach dem Umzug wieder eingerichtet hat.

Häufigkeitszuschlag

Ist innerhalb von fünf Jahren ein Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung nach §§ 3, 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 oder Abs. 2 Nr. 1 BUKG vorausgegangen, wird ein Häufigkeitszuschlag in Höhe von 50 % der Pauschvergütung gewährt. Voraussetzung hierfür ist, dass die berechtigte Person beim vorausgegangen und beim abzurechnenden Umzug vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatte und nach dem Umzug wieder eingerichtet hat.



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