13. Wie hoch ist die pauschale Beihilfe?
Die Höhe der pauschalen Beihilfe beträgt bei
- freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung der beihilfeberechtigten Person. Die Kosten dieser Versicherung bemessen sich nach dem allgemeinen Beitragssatz und nach dem ggf. anfallenden kassenindividuellen Zusatzbeitrag.
- vollständig privat krankenversicherten Personen höchstens die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags begrenzt auf die Hälfte des Beitrags einer im Basistarif nach § 152 Abs. 3 Versicherungsaufsichtsgesetz versicherten Person. Über die Leistungen im Normaltarif hinausgehende Versicherungen, wie etwa Beihilfeergänzungstarife, Zusatztarife, Krankengeld-, Krankenhaustagegeld- oder Krankentagegeldversicherungen werden bei der pauschalen Beihilfe nicht berücksichtigt.
- in der gesetzlichen Pflichtversicherung versicherten berücksichtigungsfähigen Angehörigen die Hälfte des nachgewiesenen Krankenversicherungsbeitrags. Der nachgewiesene Krankenversicherungsbeitrag mindert sich um Beitragsanteile von Arbeitgebern oder Sozialversicherungsträgern.
Die pauschale Beihilfe wird für die beihilfeberechtigte Person und jeden berücksichtigungsfähigen Angehörigen einzeln berechnet und anschließend addiert.
Beispiel:
Beihilfeberechtigter mit mtl. 4.200,- Euro Bruttobezügen |
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KV-Beitrag bei 14% ermäßigter Beitragssatz zzgl. 1,4% Zusatzbeitrag: |
646,80 Euro |
Berücksichtigungsfähige Angehörige mit 1.100,- Euro mtl. Einkommen |
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KV-Beitrag bei 14,6% allgemeiner Beitragssatz zzgl. 1,4% Zusatzbeitrag: |
176,00 Euro |
Gemindert um Arbeitgeberanteil (8%) |
88,00 Euro |
Insgesamt |
734,80 Euro |
Pauschale Beihilfe (50 %) |
367,40 Euro |
Die pauschale Beihilfe zählt bei der Berechnung der Beiträge einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung zudem nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 240 des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). Die pauschale Beihilfe ist im Katalog von Einnahmen und deren beitragsrechtlicher Bewertung nach § 240 SGV des GKV Spitzenverbandes als beitragsfrei geführt.