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Allgemein - Informationen zum Entgelt von Beschäftigten

Bestandteile

Entgelte der Beschäftigten werden durch den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) sowie durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) geregelt. Informationen des Niedersächsischen Finanzministeriums finden Sie hier.
Das Entgelt setzt sich aus einem Grundentgelt, eventuell zustehenden Zulagen und eventuell zustehenden unständigen Entgeltbestandteilen zusammen. Außerdem gehören zum Entgelt die vermögenswirksamen Leistungen und die Jahressonderzahlung.
Das Grundentgelt ergibt sich bei Neueingestellten aus der Entgeltgruppe und einer Entgeltstufe. Die Stufe ist abhängig von der Leistung und besonderen Fristen.


Zusendung von Gehaltsmitteilungen

Gehaltsmitteilungen werden immer bei allgemeinen und individuellen Entgeltänderungen zugesandt. Die Gehaltsmitteilungen sollen Ihnen helfen zu prüfen, ob Ihr Arbeitgeber bei der Berechnung Ihrer Entgelte von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist.


Zahlung

Die monatlichen Bezüge werden jeweils am letzten Tag eines Monats gezahlt (§ 24 TV-L). Eine gegebenenfalls zustehende Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für den Monat November ausgezahlt (§ 20 TV-L).


Bruttobeträge

Auf das Arbeitsentgelt sind Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sowie bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Umlage zur Zusatzversorgung zu zahlen. Diesen Abzügen wird jeweils ein entsprechendes Bruttoentgelt - das steuerpflichtige, sozialversicherungspflichtige und zusatzversorgungspflichtige Entgelt - zugrunde gelegt.

  • Bei nicht zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigten entspricht das steuerpflichtige Entgelt und sozialversicherungspflichtige Entgelt dem Bruttoeinkommen.
  • Bei zusatzversorgungspflichtigen Beschäftigten ist die vom Arbeitgeber gezahlte Umlage zur Zusatzversorgung bei der Berechnung des sozialversicherungspflichtigen und steuerpflichtigen Entgeltes zu berücksichtigen, so dass sich diese beiden Entgelte vom Bruttoeinkommen unterscheiden.

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Mutterschaftsgeld

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
Von Ihrer Krankenkasse erhalten Sie für die Dauer der gesetzlichen Mutterschutzfrist,

  • sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin,
  • bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach dem tatsächlichen Geburtstermin

ein Mutterschaftsgeld.
Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, erhalten für die Zeit der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag vom Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Zahlung der Krankenkasse und dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen kalendertäglichen Arbeitsentgelt. Eine Abschlagszahlung auf den Unterschiedsbetrag durch die Bezügestelle ist möglich. Bei dieser Durchschnittsberechnung wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wie z. B. die Jahressonderzahlung nicht berücksichtigt.

Dienstantritt
Nach Ablauf der Mutterschutzfrist bzw. der Elternzeit teilen Sie bitte rechtzeitig Ihre aktuelle Anschrift und Bankverbindung mit. Informationen zur Versteuerung der Bezüge finden Sie hier. Sofern Sie (weiterhin) vermögenswirksame Leistungen anlegen möchten, ist eine entsprechende Mitteilung erforderlich. Sollte sich die Anlage Ihrer vermögenswirksamen Leistungen geändert haben, ist eine Kopie des neuen Antrages einzureichen.


Krankenentgelte

Krankenentgelte werden an Beschäftigte gezahlt, die infolge Arbeitsunfähigkeit an der Arbeitsleistung verhindert sind.

Dauer
Das Entgelt wird längstens bis zum Ende der 6. Woche fortgezahlt. Danach wird grundsätzlich ein Krankengeldzuschuss in Abhängigkeit von der Beschäftigungszeit längstens bis zur 39. Woche gezahlt.

Eine Sonderregelung besteht für Personen, die bisher unter die Regelung des § 71 BAT fielen. Diese Beschäftigten hatten einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zum Ende der 26. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dieser Anspruch besteht jetzt nur noch, wenn sie in der privaten Krankenversicherung versichert sind oder - auf Antrag - für die Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind und dort am 19. Mai 2006 aufgrund individueller Vereinbarung Anspruch auf Krankengeld erst seit der 27. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit hatten. Der Antrag war bis zum 31.12.2006 bei der zuständigen Personalstelle zu stellen! Ein zusätzlicher Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht nicht!

Krankengeld und Krankengeldzuschuss
Nach Ablauf der Krankenbezugsfristen erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse Krankengeld. Ergänzend dazu erhalten Sie von Ihrer Bezügestelle gegebenenfalls einen Zuschuss zum Krankengeld.

Höhe
Entgelt wird in Höhe des Tabellenentgeltes, der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile und ggf. vorhandener bestimmter unständiger Entgeltbestandteile weitergezahlt (§ 21 TV-L). Krankengeldzuschuss wird grundsätzlich in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Nettoentgelt und den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers (das heißt vor Abzug der Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung sowie zur Pflegeversicherung) gewährt.
Nach dem TVÜ-L sind bestimmte Ausnahmen von diesem Grundsatz vorgesehen. Vgl. hierzu § 13 TVÜ-L.

Rückwirkende Rente
Wenn Sie langfristig erkrankt sind und Ihnen eine rückwirkende Rente bewilligt wird, ändert sich gemäß § 22 TV-L Ihr Anspruch auf Krankenentgelt, bzw. auf den Krankengeldzuschuss. Diese Leistungen werden nicht über den Beginn der Rente hinaus, mindestens aber sechs Wochen ab Krankheitsbeginn gezahlt.

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Sterbegeld

Berechtigte
Nach § 23 Absatz 3 TV-L wird beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, der Ehegattin oder dem Ehegatten bzw. der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder den Kindern Sterbegeld gewährt.

Höhe
Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der oder des Verstorbenen gezahlt.
Das Sterbegeld ist kein sozialversicherungspflichtiges und zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsentgelt, stellt aber grundsätzlich für die Sterbegeldempfängerin oder den Sterbegeldempfänger ein steuerpflichtiges Einkommen unter Berücksichtigung des § 19 Abs. 2 EStG dar.

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