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Neuregelung zur begrenzten Dienstfähigkeit

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2020 vom 19.12.2019 (Nds. GVBl. S. 451) hat der niedersächsische Landtag eine Neuregelung für die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 12 Nds. Besoldungsgesetz (NBesG) beschlossen.

Hiernach erhalten begrenzt dienstfähige Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter ab dem 01.01.2020 neben ihren Dienstbezüge nach § 11 Absatz 1 NBesG einen Zuschlag in Höhe von 50 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen den aufgrund der begrenzten Dienstfähigkeit gekürzten Dienstbezügen und den Dienstbezügen, die bei Vollzeitbeschäftigung zustehen würden.

Bei einer über die begrenzte Dienstfähigkeit hinausgehenden freiwilligen Teilzeitbeschäftigung wird der Zuschlag entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Umfang der zusätzlich herabgesetzten Arbeitszeit und dem Umfang der Arbeitszeit, auf den diese wegen der begrenzten Dienstfähigkeit herabzusetzen ist, gewährt.

Der Zuschlag wird weiterhin nicht neben einem Altersteilzeitzuschlag nach § 11 Abs. 2 bis 4 oder § 66 NBesG gezahlt.

Darüber hinaus sieht das Haushaltsbegleitgesetz 2020 eine Übergangsregelung für die Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter vor, denen nach dem bis zum 31.12.2019 geltenden Recht ein höherer Zuschlag als nach dem neuen Recht zu zahlen wäre.

Da mit der technischen Umsetzung dieser Regelungen erst nach Abschluss des gesetzgeberischen Verfahrens begonnen werden konnte, können die erforderlichen Umstellungen und die Zahlung des neuen Zuschlags zur Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit voraussichtlich erst mit der Bezügezahlung für März 2020 rückwirkend ab Januar 2020 vorgenommen werden.

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