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Änderungen des Nds. Besoldungsgesetzes zum 01.01.2023

Durch das Nds. Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation vom 23.09.2022 (Nds. GVBl. S. 611) ist das Niedersächsische Besoldungsgesetz (NBesG) geändert worden. Zum einen soll dadurch eine ausreichende Alimentation von Familien mit Kindern gewährleistet werden und zum anderen soll der Mindestabstand zur Grundsicherung in den unteren Besoldungsgruppen sichergestellt werden:


1. Erhöhung des kinderbezogenen Familienzuschlages

Mit Wirkung vom 01.01.2023 wird der kinderbezogene Familienzuschlag (FZ-Kind-Bestandteil) nach Anlage 7 zu § 34 Satz 3 NBesG angehoben. In der Laufbahngruppe 1 (ehemaliger mittlerer Dienst) wird in den Besoldungsgruppen A5 bis A9 für das erste und zweite berücksichtigungsfähige Kind ein Erhöhungsbetrag zum Familienschlag von je 100,00 € gezahlt.

Darüber hinaus erhöht sich in allen Besoldungsgruppen der kinderbezogene Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere berücksichtigungsfähige Kind von 350,96 € auf 450,96 €.

Beispiel für anspruchsberechtigte Beamtinnen und Beamte:

Betrag pro Kind-Nummer Erhöhungsbetrag FZ-Kind-

Bestandteil

Anzahl Kinder 1 2 3 1. + 2. Kind Summe
Besoldungsgruppe
A 5 - A 8
1 128,16 100,00 228,16
2 128,16 128,16 200,00 456,32
3 128,16 128,16 450,96 200,00 907,28
Besoldungsgruppe A 9
(nur Laufbahngruppe 1,
also ehemaliger "mittlerer Dienst")
1 128,16 100,00 228,16
2 128,16 128,16 200,00 456,32
3 128,16 128,16 450,96 200,00 907,28
übrige
Besoldungsgruppen
1 128,16 128,16
2 128,16 128,16 256,32
3 128,16 128,16 450,96 707,28


2. Anpassung der Erfahrungsstufen in den Besoldungsgruppen A5 – A7

Durch das Gesetz zur amtsangemessenen Alimentation wird mit Wirkung vom 01.01.2023 der § 73a NBesG eingefügt.
Hiernach werden Beamtinnen und Beamte, deren Grundgehalt sich am 31. Dezember 2022 nach Besoldungsgruppe A 5, A 6 oder A 7 und Erfahrungsstufe 1 bestimmt, zum 1. Januar 2023 in die Erfahrungsstufe 2 übergeleitet. Mit der Überleitung zum 01.01.2023 beginnt die in der Erfahrungsstufe 2 abzuleistende Erfahrungszeit.
Die betroffenen Beamtinnen und Beamten werden durch einen entsprechenden Hinweistext auf ihrer Gehaltsmitteilung über diese Grundgehaltserhöhung informiert. Das Feld „Stf“ wird dort mit „2“ angegeben.


3. Einführung eines Familienergänzungszuschlags

Nach dem neu eingefügten § 36a NBesG ist zusätzlich zum Familienzuschlag noch ein Familienergänzungszuschlag zu gewähren, wenn in besonderen Einzelfallkonstellationen die Besoldung den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestabstand zur Grundsicherung für Arbeitssuchende nicht einhält. Dieser bedarfsorientierte Zuschlag wird immer dann zur Auszahlung gebracht, wenn das gemeinsame Einkommen beider unterhaltspflichtiger Ehegatten oder Lebenspartner nicht ausreicht, um die verfassungsrechtlich gebotene Alimentation sicherzustellen. Diese Regelung gilt nur für Beamtinnen und Beamte im aktiven Dienstverhältnis und nicht für Versorgungsberechtigte.

Nähere Informationen dazu werden zu gegebener Zeit auf unserer Internetseite veröffentlicht werden.



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