Niedersachsen klar Logo

Erläuterungen zur Berechnung des ATZ-Zuschlages für die Monate 01.2010 bis 03.2010

Die mit dem Bürgerentlastungsgesetz eingeführte Regelung, dass die (nachgewiesenen) Vorsorgeaufwendungen für die Renten-, Kranken- und Pflegepflichtversicherung bei der laufenden Steuerberechnung steuermindernd zu berücksichtigen sind, ist ab dem Abrechnungsmonat 01/2010 im automatisierten Zahlungsverfahren berücksichtigt worden.

Bei dieser Berechnung der Bezügezahlung ist programmtechnisch auch eine Steuerminderung bei der Berechnung der oberen Bemessungsgrundlage (sog. 83 %-Grenze) für die Berechnung des Altersteilzeitzuschlags berücksichtigt worden. Nach § 2 Altersteilzeitzuschlagsverordnung (ATZV) sind bei der Ermittlung dieser fiktiven Nettobesoldung Freibeträge oder sonstige individuelle Merkmale nicht zu berücksichtigen. Demnach hätte bei der Berechnung des ATZ-Zuschlags ab 01.01.2010 nur die Grundpauschale (3000,- €/Jahr bei Steuerklasse III, 1900,- €/Jahr bei allen anderen Steuerklassen) berücksichtigt werden dürfen.

Aufgrund eines Programmfehlers wurden in den Zahlmonaten 01-03/2010 zu hohe Bezüge ausgezahlt, da bei der Berechnung des ATZ-Zuschlages nicht nur die Grundpauschale, sondern die nachgewiesenen Vorsorgeaufwendungen steuermindernd berücksichtigt wurden.

Diese fehlerhafte Berechnung ist durch eine Programmänderung seit dem Abrechnungsmonat 04/2010 behoben.

Wegen der Behandlung der überzahlten Beträge hat das Niedersächsische Finanzministerium mit Erlass vom 18.06.2010 wie folgt entschieden:

"Individuelle Versicherungsbeiträge, die nach dem Bürgerentlastungsgesetz vom 16.Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) beim Lohnsteuerabzugsverfahren geltend gemacht werden können, haben keinen Einfluss auf die Ermittlung der fiktiven Netto-Besoldung im Rahmen der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags, da sie "individuelle Merkmale" i. S. d. § 2 Absatz 1 Satz 2, 2. Halbsatz darstellen. Zur Berechnung der Steuerabzugsbeträge sind somit nur die in die Lohnsteuertabellen eingearbeiteten Mindestvorsorgepauschalen zu berücksichtigen.
Die entstandenen Überzahlungen sind unter Berücksichtigung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (BBesGVwV) zu § 12 BBesG sowie der hierzu ergangenen ergänzenden Hinweise zurückzufordern und mit den Bezügezahlungen aufzurechnen."

Die Überzahlung wird mit den Bezügen für 08.2010 einbehalten, sofern dieses im Einzelfall nicht bereits in einem früheren Abrechnungsmonat erfolgt ist.
Aktuelles aus dem Bereich Besoldung
zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln