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Zahnersatz für Heifürsorgeberechtigte

Der Anspruch der oder des Heilfürsorgeberechtigten auf eine Versorgung mit Zahnersatz wurde mit RdErl. d. MF u. d. MI vom 21.02.2013 grundlegend neu geregelt.

Ab dem 01.04.2013 richtet sich die Erstattung für eine Versorgung mit Zahnersatz nicht mehr nach der gewählten Therapie, sondern nach dem individuell vorliegenden Befund, d.h. der Grad der Zerstörung der Zähne bzw. die Anzahl und Lage der fehlenden Zähne abhängig von der üblicherweise mit diesem Befund eingesetzten Versorgung (sog. Regelversorgungen). Die Festzuschüsse werden bis zur doppelten Höhe der für die Regelversorgung festgesetzten Beträge gewährt.

Wenn Sie einen Zahnersatz benötigen, erhalten Sie von Ihrer Zahnärztin oder Ihrem Zahnarzt einen Heil-und Kostenplan. Bitte reichen Sie diesen zur Bewilligung bei Ihrer Heilfürsorgestelle ein. Von dort erhalten Sie eine Kostenübernahmeerklärung.

Mit der Kostenübernahmeerklärung der Heilfürsorgestelle wird Ihnen mitgeteilt, welche Kosten durch die Heilfürsorge übernommen werden und wie hoch Ihr Eigenanteil für den Zahnersatz ist.

Die Behandlung darf erst beginnen, nachdem Sie den von der Heilfürsorgestelle bewilligten Heil- und Kostenplan erhalten haben. Wenn der Zahnersatz fertig gestellt ist, erhalten Sie von Ihrer Zahnärztin oder Ihrem Zahnarzt die Rechnung über Ihren Eigenanteil.

Wünschen Sie eine aufwändigere Versorgung mit Zahnersatz, beispielsweise Implantate oder Geschiebe, erhalten Sie in jedem Fall den Zuschuss für die Regelversorgung. Die Mehrkosten müssen Sie selbst tragen. Am besten sprechen Sie vor der Behandlung mit Ihrer Zahnärztin oder Ihrem Zahnarzt über die Art des Zahnersatzes und welche zusätzlichen Kosten für Sie dabei entstehen.

Für weitere Erläuterungen steht Ihnen Ihre Heilfürsorgestelle - auch telefonisch - gern zur Verfügung.

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