Niedersachsen klar Logo

Auslandsbehandlung

Aufwendungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union entstanden sind, sind angemessen bis zur Höhe der in dem Mitgliedstaat ortsüblichen Vergütungen. Aufwendungen, die außerhalb der Europäischen Union entstanden sind, sind angemessen bis zu der Höhe, in der sie im Inland angemessen wären. Abweichend davon sind Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen angemessen, soweit sie 1000 EUR je Krankheitsfall nicht übersteigen.

Bei fremdsprachlichen Belegen ist der Festsetzungsstelle möglichst eine Übersetzung beizufügen. Aus den Belegen müssen Grund (Angaben zur Diagnose) und Höhe der Aufwendungen ersichtlich sein.

Aufwendungen für Übersetzungen, evtl. Vergleichsberechnungen und sonstige Nachweise sowie Kosten für Auslandsüberweisungen sind grundsätzlich nicht beihilfefähig.

Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen einer Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubs- oder anderen privaten Reise. Auch Schutzimpfungen aus Anlass privater Reisen sind nicht beihilfefähig.


zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln