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FAQs - die erstmalige Festsetzung

Häufig gestellte Fragen zur beamtenrechtlichen Versorgung


Nr. Frage Antwort
1. Ich wurde auf Antrag oder wegen Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand versetzt. Fällt der Versorgungsabschlag weg, wenn ich die Regelaltersgrenze erreicht habe? Wird eine Beamtin oder ein Beamter vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt, ist das Ruhegehalt gemäß § 16 Abs. 2 NBeamtVG um einen Versorgungsabschlag zu mindern.

Der Versorgungsabschlag trägt der längeren Versorgungslaufzeit durch den vorzeitigen Ruhestandsbeginn Rechnung. Er gilt für die gesamte Dauer der Versorgungslaufzeit und mindert auch die Hinterbliebenenversorgung. Der Versorgungsabschlag fällt somit nicht weg, wenn die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht wird.

2. Muss ich die letzten Jahre in Vollzeit arbeiten, damit die Vollzeitbezüge Grundlage für mein Ruhegehalt sind? Gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 NBeamtVG gelten als Grundlage für die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge immer die vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, auch wenn man bis zum Ruhestand in Teilzeit gearbeitet hat oder ohne Dienstbezüge beurlaubt war.
3. Wo und wann muss ich meinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand stellen, wenn ich vor Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand gehen möchte?

Ihren Antrag auf Versetzung in den Ruhestand stellen Sie immer bei der für Sie zuständigen Personaldienststelle.

Personalaktenführende Dienststellen für Lehrkräfte:

Regionales Landesamt für Schule und Bildung Braunschweig

Regionales Landesamt für Schule und Bildung Hannover

Regionales Landesamt für Schule und Bildung Lüneburg

Regionales Landesamt für Schule und Bildung Osnabrück

4. Wie wird meine Teilzeitbeschäftigung bei meiner späteren Versorgung berücksichtigt? Für jedes in Vollzeit gearbeitete Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erhöht sich der Ruhegehaltssatz zurzeit um 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Der Höchstruhegehaltssatz beträgt zurzeit 71,75 %. Er wird nach 40 ruhegehaltfähigen Dienstjahren erreicht. Ein verbleibender Rest an Tagen wird durch 365 geteilt und auf 2 Dezimalstellen nach dem Komma kaufmännisch gerundet.

Entsprechendes gilt für den Ruhegehaltssatz.

Bei einer Teilzeitbeschäftigung vermindert sich der zu berücksichtigende Prozentsatz entsprechend der Teilzeitbeschäftigung.

Beispiele:

  • Arbeitet man 1 Jahr in Vollzeit entspricht dies 1,79375 %.
  • Arbeitet man 2 Jahre mit halber Stundenzahl, entspricht dies einem Jahr Tätigkeit in Vollzeit und somit ebenfalls einem Prozentsatz von 1,79375 %.

5. Ist es für meine spätere Versorgung wichtig, ob ich Teilzeit oder Teilzeit in Elternzeit beantrage? Nach der derzeitigen Rechtslage ist es für die spätere Versorgung nicht erheblich, aufgrund welcher Teilzeitbestimmung man in Teilzeit arbeitet. Bei den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten wird immer nur der tatsächlich gearbeitete Stundenbruchteil berücksichtigt.
6. Wenn ich wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werde, ist es dann erheblich, dass ich eine Schwerbehinderung vorliegen habe? Da bei einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit immer die Dienstunfähigkeit überwiegt, ist eine Schwerbehinderung bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht maßgeblich.
7. Wenn bei mir eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorliegt, gilt für mich dann eine andere gesetzliche Regelaltersgrenze?

Nein, die gesetzliche Regelaltersgrenze verändert sich nicht.

Nach § 37 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in der seit dem 01.12.2011 geltenden Fassung können Beamtinnen und Beamte ab der Vollendung des 60. Lebensjahres auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden. Liegt zum Zeitpunkt der Versetzung eine Schwerbehinderung vor, errechnet sich der Versorgungsabschlag nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 NBeamtVG. Dabei bemisst sich der Zeitraum, nach dem der Versorgungsabschlag ermittelt wird, vom ersten Tag des Ruhestands an bis zum Ablauf des Monats, in dem ein bestimmtes Alter erreicht wird. Dieser Endzeitpunkt ergibt sich infolge der Anhebung der Altersgrenze für den Ruhestandsbeginn (§ 35 NBG) aus der Übergangsregelung des § 90 Abs. 2 S. 1 NBeamtVG:

Geburtsdatum

Lebensalter

Jahre

Monate

bis 31.12.1951

63

0

bis 31.01.1952

63

1

bis 29.02.1952

63

2

bis 31.03.1952

63

3

bis 30.04.1952

63

4

bis 31.05.1952

63

5

bis 31.12.1952

63

6

bis 31.12.1953

63

7

bis 31.12.1954

63

8

bis 31.12.1955

63

9

bis 31.12.1956

63

10

bis 31.12.1957

63

11

bis 31.12.1958

64

0

bis 31.12.1959

64

2

bis 31.12.1960

64

4

bis 31.12.1961

64

6

bis 31.12.1962

64

8

bis 31.12.1963

64

10

ab 01.01.1964

65

0

Gilt im Einzelfall eine vor dem ermittelten Endzeitpunkt liegende besondere Altersgrenze (z.B. bei Polizeivollzugsbeamtinnen oder -beamten), ersetzt diese das ermittelte Datum. Erfolgt die Versetzung in den Ruhestand nach Erreichen des ermittelten Endzeitpunktes, wird kein Abschlag erhoben.

8. Wie wird mein Antrag auf Auskunft über Versorgungsanwartschaft bearbeitet?

Nur unter bestimmten Voraussetzungen wird eine solche Berechnung erstellt, weiteres siehe hier.

  1. Die Personalakten werden von Ihrer Personaldienststelle angefordert.

  2. Die letzte Gehaltsmitteilung wird vom zuständigen Besoldungsreferat des NLBV angefordert.

  3. Alle vorliegenden Akten werden gesichtet. Die Zeiten Ihrer unterschiedlichen Tätigkeiten (öffentlicher Dienst/nicht-öffentlicher Dienst) sowie Ihre persönlichen Daten zum Ruhestandsbeginn werden in ein System eingetragen.
    Sollte auffallen, dass Lücken im Lebenslauf auftreten, werden von Ihnen weitere Nachweise angefordert (i. d. R. aktueller Rentenversicherungsverlauf oder Arbeitsverträge).

  4. Aufgrund dieses Ablaufs kann es zu unterschiedlichen Bearbeitungszeiten kommen.

9. Ich bin noch keine 65 bzw. 63 Jahre alt, habe aber 45 Dienstjahre erbracht. Kann ich abschlagsfrei auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden?

Nein. Hierzu finden Sie die folgenden zwei Merkblätter:

Merkblatt zum Versorgungsabschlag (Vordr. N0162000 / Stand 10.2019)

Merkblatt zum Versorgungsabschlag bei einer besonderen niedrigen Altersgrenze (Vordr. N0162060 / Stand 04.2019)

Es gilt als Altersgrenze das 63. Lebensjahr bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit und das 65. bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Schwerbehinderung.

10. Mein Ruhestand beginnt bald. Wann erhalte ich meinen Festsetzungsbescheid?

Um die Zahlung Ihrer Versorgungsbezüge aufnehmen zu können, benötigen wir i.d.R. Ihre Personal- und Besoldungsakten sowie den von Ihnen ausgefüllten Fragebogen zur Gewährung von Versorgungsbezügen, den Sie zu gegebener Zeit von Ihrer Personaldienststelle erhalten. Liegen alle erforderlichen Unterlagen hier rechtzeitig vor, kann die Festsetzung Ihrer Versorgungsbezüge vorbereitet werden. Die für die Zahlungsaufnahme Ihrer Versorgungsbezüge notwendigen Eingaben in unserem Berechnungsprogramm können aufgrund der technischen Gegebenheiten frühestens rund sechs Wochen vor dem Ruhestandsbeginn erfolgen. Erst danach versenden wir auch den Bescheid über die Festsetzung Ihrer Versorgungsbezüge. Beginnt Ihr Ruhestand also beispielsweise zum 1. August eines Jahres, erhalten Sie den Festsetzungsbescheid ca. ab Mitte Juni. Aufgrund von Arbeitsspitzen zu bestimmten Terminen – z.B. zum 1. Februar bzw. 1. August (Ruhestandsbeginn für Lehrkräfte)- kann es hierbei jedoch auch zu Verzögerungen kommen.

11. Was ist der Unterschied zwischen Versorgung und Rente?

Auch Beamte können einen Rentenanspruch haben, wenn Sie vor Berufung in das Beamtenverhältnis als Angestellte tätig waren. Die Versorgung erhalten Sie ab Ruhestandsbeginn vom Land Niedersachsen / NLBV.

Die Rente erhalten Sie auf Antrag ab Erreichen der Regelaltersgrenze von der Deutschen Rentenversicherung Bund oder dem für Sie zuständigen Regionalträger.
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