Niedersachsen klar Logo

2. Was sind die Unterschiede zwischen individueller Beihilfe und pauschaler Beihilfe?

Im Rahmen der aufwendungsbezogenen und ergänzenden (sog. individuellen) Beihilfe nach § 80 NBG beantragen z. B. privat versicherte beihilfeberechtigte Personen die Erstattung der von ihnen verauslagten Rechnungsbeträge sowohl bei der Festsetzungsstelle als auch bei der privaten Krankenversicherung. Sie erhalten keinen Zuschuss zu ihrer privaten Krankenversicherung, sondern eine nach den tatsächlich entstandenen Aufwendungen ermittelte Beihilfezahlung.

Die pauschale Beihilfe ist eine Alternative zur individuellen Beihilfe. Vom Dienstherrn wird dann ein monatlicher Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag einer freiwillig gesetzlichen oder privaten Krankheitskostenvollversicherung (Versicherungsumfang 100 %), nicht jedoch zum Pflegeversicherungsbeitrag gezahlt. Ergänzende individuelle Beihilfe wie bisher wird neben der pauschalen Beihilfe nicht gewährt, so dass keine Rechnungen und Rezepte mit der Wahl der pauschalen Beihilfe mehr zur Erstattung bei der Festsetzungsstelle eingereicht werden können.

Bei dem Modell der individuellen Beihilfe erhöht sich der Beihilfebemessungssatz ab dem Datum des Ruhestandsbeginns von 50 auf 70 Prozent. Deshalb ist nur noch eine Krankenteilkostenversicherung von 30 Prozent erforderlich. Eine solche Erhöhung des Zuschusses zum Krankenversicherungsbeitrag erfolgt bei der pauschalen Beihilfe nicht, so dass der Zuschuss in der bisherigen Höhe weitergewährt wird.

Aufwendungen, für die eine Leistungspflicht der sozialen oder privaten Pflegeversicherung besteht, sind von der pauschalen Beihilfe nicht umfasst. Hier bleibt es bei der Gewährung der individuellen Beihilfe für Pflegeaufwendungen. Diese kann bei Feststellung eines Pflegegrades neben der monatlichen pauschalen Beihilfe für die gesetzliche oder private Krankheitskostenvollversicherung in Anspruch genommen werden.



Fragezeichen
zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln