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1. Wie ist die versicherungsrechtliche Stellung von Beamtinnen und Beamten?

Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Beihilfe sind nicht versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 SGB V). Sie können sich entweder nach Maßgabe des § 9 SGB V freiwillig gesetzlich versichern oder aber eine private Krankenversicherung abschließen.

Beamtinnen und Beamte, die vor Einstellung im niedersächsischen Landesdienst in der GKV versichert waren, haben u. a. bei Erfüllung bestimmter Vorversicherungszeiten innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Berufung in ein Beamtenverhältnis die Möglichkeit, sich freiwillig in der GKV zu versichern (§ 9 SGB V). Mit der Einführung einer pauschalen Beihilfe wird keine neue oder weitere Wechselmöglichkeit in die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung geschaffen. Ob ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung im Einzelfall möglich ist, richtet sich nach bundesgesetzlichen Regelungen. Durch die Einführung einer pauschalen Beihilfe werden diese Regelungen nicht berührt. Interessierte Personen sollten sich in jedem Fall bei ihrer Krankenkasse über die Leistungen und das Verfahren individuell informieren. Diese ist zur Beratung und Auskunft verpflichtet (§§ 14, 15 SGB I).
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