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Zahlungen nach dem Nds. Inflationsausgleichssonderzahlungsgesetz (NISZG) für den Besoldungs- und Versorgungsbereich

Bei den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder war am 9. Dezember 2023 eine Einigung erzielt worden. Danach erhalten die Beschäftigten zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1.800 Euro und von Januar bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen von jeweils 120 Euro.

Mit dem Niedersächsischen Gesetz zur Gewährung von Sonderzahlungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise (Niedersächsisches Inflationsausgleichssonderzahlungsgesetz – NISZG) vom 13.03.2024 wurden nun auch entsprechende Sonderzahlungen für die niedersächsischen Beamtinnen, Beamten, Richterinnen, Richter, Rechtsreferendarinnen, Rechtsreferendare, Altersgeldempfängerinnen, Altersgeldempfänger, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie Anwärterinnen und Anwärter beschlossen.

Die einmalige Sonderzahlung für den Kalendermonat Januar 2024 in Höhe von 1.800 Euro (bzw. 1.000 Euro für Anwärterinnen und Anwärter / Rechtsreferendarinnen, Rechtsreferendare) sowie die monatlichen Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 120 Euro (bzw. 50 Euro für Anwärterinnen und Anwärter / Rechtsreferendarinnen, Rechtsreferendare) für die Kalendermonate Januar 2024 bis April 2024 werden mit den Bezügen für den Monat April 2024 geleistet.

Ab Mai 2024 werden die monatlichen Zahlungen in der oben benannten Höhe mit der Abwicklung der jeweiligen Monatsbezüge erfolgen.

Bei Versorgungs- bzw. Altersgeldberechtigten sind die Beträge mit dem maßgeblichen Ruhegehaltssatz sowie bei Hinterbliebenen mit dem Hinterbliebenenanteils-Prozentsatz zu multiplizieren.

Folgende Personenkreise fallen nicht unter den Geltungsbereich des Niedersächsischen Inflationsausgleichssonderzahlungsgesetzes und erhalten die Sonderzahlungen somit nicht:

  • Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte
  • ehrenamtliche Richterinnen und Richter
  • Beamtinnen und Beamte der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände
  • Empfängerinnen und Empfänger von Gestellungsgeld
  • Empfängerinnen und Empfänger von Bezügen nach dem Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Ministergesetz; LMinG); hierzu zählen auch Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgeld nach § 12 LMinG

Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Niedersächsischen Finanzministeriums.






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