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Sonderzahlungen für Beamtinnen und Beamte sowie für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger

Ab 2022

wird im Monat Dezember für aktive Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 1.200 Euro im Dezember gezahlt, für die übrigen Besoldungsgruppen 500 Euro und für die Anwärterinnen und Anwärter 250 Euro. Sie wird bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Stundenbruchteil gekürzt.
Keine solche Sonderzahlung erhalten jedoch Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten im Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung. Diese beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 250 Euro und für das dritte und jedes weitere Kind jeweils 500 Euro.

Die Kinderbeträge werden auch gezahlt, wenn aus bestimmten Gründen für den Monat Dezember keine Bezüge zustehen (z. B. aufgrund einer im laufenden Jahr begonnenen Beurlaubung). Voraussetzung ist jedoch, dass bei einer Bezügezahlung für den Monat Dezember Kinder bei der Höhe des Familienzuschlags zu berücksichtigen wären.

Die Kinderbeträge werden bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten nicht durch den Stundenbruchteil vermindert.

Die jährlichen Sonderzahlungen gehören steuerlich zu den sonstigen Bezügen. Der Arbeitgeber hat die Steuer für die Sonderzahlungen nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln.


Ab 2020

wird im Monat Dezember für aktive Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 920 Euro im Dezember gezahlt, für die übrigen Besoldungsgruppen 300 Euro und für die Anwärterinnen und Anwärter 150 Euro. Sie wird bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Stundenbruchteil gekürzt.
Keine solche Sonderzahlung erhalten jedoch Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.

Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten im Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung. Diese beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 170 Euro und für das dritte und jedes weitere Kind jeweils 450 Euro.

Die Kinderbeträge werden auch gezahlt, wenn aus bestimmten Gründen für den Monat Dezember keine Bezüge zustehen (z. B. aufgrund einer im laufenden Jahr begonnenen Beurlaubung). Voraussetzung ist jedoch, dass bei einer Bezügezahlung für den Monat Dezember Kinder bei der Höhe des Familienzuschlags zu berücksichtigen wären.

Die Kinderbeträge werden bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten nicht durch den Stundenbruchteil vermindert.

Die jährlichen Sonderzahlungen gehören steuerlich zu den sonstigen Bezügen. Der Arbeitgeber hat die Steuer für die Sonderzahlungen nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln.


Ab 2008

wird für aktive Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 420 Euro im Dezember gezahlt, nicht jedoch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Sie wird bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Stundenbruchteil gekürzt.

Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten im Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung. Diese beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 120 Euro und für das dritte und jedes weitere Kind jeweils 400 Euro.

Die Kinderbeträge werden auch gezahlt, wenn aus bestimmten Gründen für den Monat Dezember keine Bezüge zustehen (z. B. aufgrund einer im laufenden Jahr begonnenen Beurlaubung). Voraussetzung ist jedoch, dass bei einer Bezügezahlung für den Monat Dezember Kinder bei der Höhe des Familienzuschlags zu berücksichtigen wären.

Die Kinderbeträge werden bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten nicht durch den Stundenbruchteil vermindert.

Die jährlichen Sonderzahlungen gehören steuerlich zu den sonstigen Bezügen. Der Arbeitgeber hat die Steuer für die Sonderzahlungen nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln.

Im Jahr 2007

wird für aktive Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 420 Euro im Dezember gezahlt, nicht jedoch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Sie wird bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Stundenbruchteil gekürzt.

Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten im Dezember für jedes Kind, für das ihnen in Bezug auf den Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung. Diese beträgt für das erste und zweite Kind 25,56 Euro und für das dritte und jedes weitere Kind 400 Euro.
Die Kinderbeträge werden bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten nicht durch den Stundenbruchteil vermindert.

Zusätzlich wird im Monat Dezember für das Jahr 2007 eine Sonderzahlung gezahlt:

1. an alle Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter in Höhe von 860 Euro
2. an Anwärterinnen und Anwärter in Höhe von 250 Euro
3. an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
a) zum Ruhegehalt in Höhe von 614 Euro
b) zum Witwen- oder Witwergeld (Anteilssatz 60 %) in Höhe von 368 Euro
c) zum Witwen- oder Witwergeld (Anteilssatz 55 %) in Höhe von 338 Euro
d) zum Unfallwaisengeld in Höhe von 184 Euro
e) zum Vollwaisengeld in Höhe von 123 Euro
f) zum Halbwaisengeld in Höhe von 74 Euro.

Die jährlichen Sonderzahlungen gehören steuerlich zu den sonstigen Bezügen. Der Arbeitgeber hat die Steuer für die Sonderzahlungen nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln.

In den Jahren 2005 und 2006

entfällt die monatliche Sonderzahlung vollständig.
Es wird nur für aktive Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 420 Euro im Dezember gezahlt, nicht jedoch für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger (§ 8 Niedersächsisches Besoldungsgesetz - NBesG - in der Fassung ab 01.01.2005). Sie wird bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Stundenbruchteil gekürzt.

Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erhalten für jedes Kind, für das ihnen im Monat Dezember ein Familienzuschlag gewährt wird, eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 25,56 Euro. Waisen, denen der Familienzuschlag zusteht, erhalten die jährliche Sonderzahlung selbst.
Der Betrag von 25,56 Euro je Kind wird nur mit den Bezügen für den Monat Dezember gezahlt. Er wird bei teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten nicht durch den Stundenbruchteil vermindert.

Die jährlichen Sonderzahlungen gehören steuerlich zu den sonstigen Bezügen. Der Arbeitgeber hat die Steuer für die Sonderzahlungen nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn unter Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle zu ermitteln.

Im Jahr 2004

hatten die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes Niedersachsen Anspruch auf eine monatliche Sonderzahlung (§ 8 NBesG).
Die Sonderzahlung in Höhe von 4,17 % der jeweiligen monatlichen Besoldungs- bzw. Versorgungsbezüge wurde an Stelle der weggefallenen, jährlichen Sonderzuwendung gewährt.

Wie im Jahr 2003 wurde eine jährliche Sonderzahlung von 25,56 € für jedes Kind gezahlt, für das Kinderanteil im Familienzuschlag zustand. Jedoch wurde diese im Juli gezahlt, wenn in diesem Monat die Voraussetzungen dafür vorlagen.

Bis zum Jahr 2003

galt Folgendes: Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes Niedersachsen hatten letztmalig mit den Bezügen für den Monat Dezember 2003 eine jährliche Sonderzahlung in Anwendung des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung erhalten. Diese Sonderzahlung betrug 65 % der Versorgungsbezüge für diesen Monat. Neben diesem Grundbetrag wurde für jedes Kind, für das der oder dem Berechtigten Familienzuschlag zusteht, ein Sonderbetrag von 25,56 Euro gewährt.
Für Beamtinnen und Beamte im aktiven Dienst wurde auch das Urlaubsgeld im Jahr 2003 letztmalig gezahlt.

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