Technische Probleme beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) führen zu einer fehlerhaften Lohnsteuerberechnung in der Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2026
Worum geht es?
Ab dem 1. Januar 2026 werden die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch an die Arbeitgeber übermittelt und im Rahmen des Lohnsteuerabzugs berücksichtigt. Die hierfür maßgeblichen Beitragswerte werden von den Versicherungsunternehmen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt und durch dieses den Arbeitgebern als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zum elektronischen Abruf bereitgestellt. Zudem entfällt ab dem 1. Januar 2026 die Anwendung der sogenannten Mindestvorsorgepauschale.
Aufgrund einer technischen Störung im BZSt kam es bei der Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) Anfang Dezember zu Unregelmäßigkeiten. Zum einen wurden die ELStAM verspätet und ohne die zur Ermittlung der Vorsorgepauschale erforderlichen Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zum elektronischen Abruf bereitgestellt.
Was hat das für Folgen und was bedeutet das konkret?
Die technische Störung führte vor allem bei den die Gehälter vorschüssig auszahlenden Dienststellen im öffentlichen Dienst dazu, dass in der Gehaltsabrechnung für den Monat Januar 2026 die erstmalige Übermittlung der Werte der privaten Kranken - und Pflege-Pflichtversicherungen unterblieben ist.
Es kam leider dazu, dass die Lohnsteuer für Januar 2026 ohne die Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen für die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung sowie ggf. weiterer kürzlich geänderter Lohnsteuerabzugsmerkmale berechnet wurden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der aktuellen Gesetzeslage ab dem 1. Januar 2026 die Mindestvorsorgepauschale entfällt. Somit ist in diesen Fällen die einbehaltene Lohnsteuer höher als die eigentlich geschuldete Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Vorsorgepauschale, was sich in einem verringerten Nettogehalt auswirkt.
Eine Korrektur der Lohnsteuer des Monats Januar 2026 ist in diesen Fällen nicht mehr möglich. Sobald dem NLBV vom BZSt korrigierte ELStAM mit den entsprechenden Werten für die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zum elektronischen Abruf bereitgestellt werden, wird eine rückwirkende Korrektur des Lohnsteuerabzugs (Nachberechnung) jedoch zeitnah erfolgen. Die Erstattung der zu hoch einbehaltenen Lohnsteuer erfolgt dann mit der nachfolgenden Gehaltszahlung.
Muss ich etwas tun?
Nein. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die privaten Kranken - und Pflege-Pflichtversicherungen diese Werte erfolgreich an das BZSt übersendet haben, insbesondere wenn Ihnen ein Nachweis der Datenübermittlung (93c AO) der Versicherung vorliegt. Eine Nachfrage bei Ihrer Versicherung ist deshalb nicht erforderlich.
Sie brauchen auch nichts Weiteres zu veranlassen. Bitte sehen Sie von Nachfragen und der Übersendung von Schreiben oder Bescheinigungen über gezahlte Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung Ihres Versicherungsunternehmens an das NLBV oder das Finanzamt ab. Weder das NLBV noch das Finanzamt kann das Problem beheben.
Wie geht es weiter?
Sobald die korrigierten ELStAM vorliegen, wird der Lohnsteuerabzug rückwirkend korrigiert. Die zu viel gezahlte Lohnsteuer wird erstattet.
Hinweis für Fälle mit Arbeitgeber-Zuschüssen zu den Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung
Durch die fehlende Übermittlung hat das NLBV auch keine Beiträge für die Zahlung eines Zuschusses zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Es kann daher auch zu einer Minderzahlung von Zuschüssen kommen.

