Neue Regeln zur Datenübermittlung von privaten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
Ab dem Jahr 2026 erfolgt die Übermittlung der für den Lohnsteuerabzug berücksichtigungsfähigen Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung das erste Mal in digitaler Form. Damit sind die bisherigen Papierbescheinigungen abgeschafft – alles läuft automatisch.
Für Zeiträume ab 01.01.2026 werden die relevanten Daten von den Versicherungsunternehmen digital an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet. Dem NLBV stehen diese Daten einmal im Monat über das ELStAM-Verfahren (ELStAM = ElektronischeLohnSteuerAbzugsMerkmale) zur Verfügung.
Von den Versicherungsunternehmen werden folgende Daten an das BZSt übermittelt:
1) die im Rahmen der Vorsorgepauschale steuerlich absetzbaren Beiträge zur privaten Kranken- und
Pflegeversicherung (Basisbeiträge)
2) die Gesamtbeiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung, nach denen sich der
steuerfreie Arbeitgeberzuschuss berechnet.
Ein Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung bzw. zur pauschalen Beihilfe kann nur dann steuerfrei gezahlt werden, wenn die Daten dazu digital übermittelt werden.
Erstmalig werden die elektronisch übermittelten Beträge als Lohnsteuerabzugsmerkmale in der Gehaltsabrechnung für Januar 2026 berücksichtigt.Aufgrund technischer Probleme beim BZSt ist es in den Bereichen Besoldung und Versorgung zu Verzögerungen bei der Datenübermittlung gekommen. Aus diesem Grunde werden diese Beträge erst mit der Gehaltsabrechnung für Februar 2026 bzw. in einigen wenigen Fällen für März 2026 berücksichtigt. Die Berücksichtigung erfolgt immer rückwirkend ab Januar 2026, so dass keine steuerlichen Nachteile entstehen.
Bitte beachten Sie:
Papierbescheinigungen sind nicht mehr vorzulegen!
Arbeitgeber (NLBV) und Finanzämter können keine Änderungen vornehmen.
Änderungen sind immer bei dem Versicherungsunternehmen zu beantragen.
Weitere Informationen befinden sich in dem FAQ-Katalog KV/PV des BZSt.
www.bzst.de/DE/Privatpersonen/ELStAM/FAQ/faq_node.html

