Hinweise zur neuen Aktivrente ab 2026
Das Aktivrentengesetz ist am 01.01.2026 in Kraft getreten und enthält die Einführung eines neuen Steuerfreibetrags bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Beschäftigung in Höhe von 2.000 EUR monatlich (§ 3 Nr. 21 EStG).
Durch die kurzfristigen gesetzlichen Anforderungen ist die Umsetzung für die Gehaltsabrechnung derzeit frühestens für das Ende des 1. Quartals 2026 geplant.
Selbstverständlich werden dann die neuen steuerlichen Freigrenzen auf den 01.01.2026 zurückwirken.
Von Rückfragen an die Sachbearbeitung bitten wir bis dahin abzusehen.
Wer gehört zum begünstigten Personenkreis?
Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963) und weiterarbeitet, kann ab dem 01.01.2026, jedoch frühestens ab dem Monat, der auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt, seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei erhalten (sog. Aktivrente). Die Begünstigung erfolgt unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug ggf. aufschiebt.
Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte.
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft sowie über die Regelaltersgrenze hinaus aktive Beamte und geringfügig Beschäftigte sind von der Regelung ausgeschlossen.
Wie wird die Steuerfreiheit berücksichtigt?
Die Steuerfreiheit wird durch den Arbeitgeber bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.
Wenn der oder die Steuerpflichtige den Freibetrag in einem Dienstverhältnis mit Steuerklasse VI geltend machen möchte, muss dem Arbeitgeber bestätigt werden, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Dadurch ist es beispielsweise Bezieherinnen und Beziehern von Versorgungsbezügen und Betriebsrenten möglich, den Freibetrag geltend zu machen, ohne hierfür die Steuerklasse für den Versorgungsbezug ändern zu müssen.
Fallen die steuerfreien Einkünfte unter den Progressionsvorbehalt?
Die steuerfreien Einkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
Die Einnahmen bleiben aber sozialversicherungspflichtig. Es müssen daher Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Der Arbeitgeber muss zusätzlich Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.
Was gilt im Hinblick auf Werbungskosten?
Nach § 3c EStG dürfen Ausgaben nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen.
Der Werbungskostenpauschbetrag gem. § 3c Abs. 1 EStG ist dagegen nicht zu kürzen.

