Hinweise zur neuen Aktivrente ab 2026
Das Aktivrentengesetz ist am 01.01.2026 in Kraft getreten und enthält die Einführung eines neuen Steuerfreibetrages von bis zu 2000 EUR monatlich bei sozialversicherungspflichtigen Einnahmen aus nichtselbstständiger Beschäftigung (§ 3 Nr. 21 EStG).
Das NLBV setzt die gesetzlichen Vorgaben für die steuerliche Freistellung der Aktivrente mit der Gehaltsabrechnung für April 2026 rückwirkend ab Januar 2026 um. Rückwirkende Monate werden dabei steuerlich aufgerollt. Eine sich daraus ergebende Lohnsteuer-Erstattung wird mit dem Gehalt ausgezahlt. Durch die rückwirkende Umsetzung entsteht kein steuerlicher Nachteil.
Wer gehört zum begünstigten Personenkreis?
Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht hat (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung für Geburtsjahrgänge bis 1963) und weiterarbeitet, kann ab dem 01.01.2026, frühestens jedoch ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze, sein Entgelt bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei (sog. Aktivrente) erhalten, unabhängig davon, ob eine Rente bezogen oder der Rentenbezug ggf. aufgeschoben wird.
Die Aktivrente gilt nur für rentenversicherungspflichtige Einkünfte. Das bedeutet, der Arbeitgeber entrichtet für dieses Entgelt Beiträge zur Rentenversicherung (§ 168 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 1d oder Abs. 3 SGV VI) oder zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ( § 172 Abs. 1 oder § 172a SGB VI). Die Besoldung aus einem Beamtenverhältnis, Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen sowie Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit sind von der Regelung ausgeschlossen.
Wie wird die Steuerfreiheit berücksichtigt?
Die Steuerfreiheit ist antragsunabhängig und wird vom NLBV bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Wenn der Freibetrag in einem Beschäftigungsverhältnis mit Steuerklasse VI geltend gemacht werden möchte, muss dem NLBV bestätigt werden, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Beschäftigungsverhältnis berücksichtigt wird. Dadurch ist es beispielsweise Bezieherinnen und Beziehern von Versorgungsbezügen und Betriebsrenten möglich, den Freibetrag geltend zu machen, ohne hierfür die Steuerklasse für den Versorgungsbezug ändern zu müssen.
Den Erklärungsvordruck finden Sie hier.
Fallen die steuerfreien Einkünfte unter den Progressionsvorbehalt?
Die steuerfreien Einkünfte unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG.
Die Einnahmen bleiben aber sozialversicherungspflichtig. Es müssen daher ggf. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden. Der Arbeitgeber muss zusätzlich Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen.
Weitere Informationen finden Sie in dem Frage- und Antwortkatalog des Bundesministeriums für Finanzen (BMF).

