Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung
Seit dem 01.07.2023 gilt in der sozialen Pflegeversicherung eine Beitragsdifferenzierung in Abhängigkeit von der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
Pflegeversicherungspflichtige mit mehr als einem Kind unter 25 Jahren werden entlastet. Ab dem zweiten und bis zum fünften Kind unter 25 Jahren verringert sich der Beitragssatz in der Pflegeversicherung um 0,25 Prozent je berücksichtigungsfähigem Kind. Maximal ist eine Erleichterung um 1,0 Prozent möglich. Kinderlose haben einen Beitragszuschlag zu zahlen.
1. Beitragssätze zur Pflegeversicherung ab 01.01.2025
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Kinderzahl |
Gesamtbeitragssatz |
Anteil Beschäftigte |
Anteil Arbeitgeber |
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Ohne Kinder |
4,20 % |
2,40 % |
1,80 % |
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1 Kind |
3,60 % |
1,80 % |
1,80 % |
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2 Kinder |
3,35 % |
1,55 % |
1,80 % |
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3 Kinder |
3,10 % |
1,30 % |
1,80 % |
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4 Kinder |
2,85 % |
1,05 % |
1,80 % |
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Mehr als 4 Kinder |
2,60 % |
0,80 % |
1,80 % |
Wichtig: Die Berücksichtigung gilt bis zum Ende des Monats, in dem das Kind sein 25. Lebensjahr vollendet hat oder hätte. Ist der Zuschlag einmal entfallen, bleibt die Elterneigenschaft bestehen.
2. Datenaustauschverfahren
Zur sicheren Erhebung und Nachweisung der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder wurde das „Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV)“ eingeführt. Arbeitgeber sind verpflichtet, dieses Verfahren seit dem 01.07.2025 zu nutzen.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) stellt im elektronischen DaBPV die Daten der Finanzverwaltung bereit, die Arbeitgeber für die Berechnung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung benötigen. Diese Daten stützen sich ausschließlich auf steuerlich erfasste Kinder. Kinder, die steuerlich nicht erfasst sind (z. B. Stief‑ oder Pflegekinder ohne steuerliche Erfassung, Kinder im Ausland, Kinder, die vor 2011 geboren wurden und nicht gemeldet sind etc.), werden nicht über das Verfahren erhoben.
Damit bestehen für solche Kinder individuelle Nachweispflichten über Ihre zuständige Bezügestelle. Mögliche Nachweise sind unter anderem:
· Geburts‑ oder Abstammungsurkunde
· Vaterschaftsanerkennung
· Adoptionsurkunde
· Bei Stiefkindern: Heiratsurkunde oder Nachweis einer eingetragenen Lebenspartnerschaft samt Meldebescheinigung des betreffenden Kindes
Weitere geeignete Nachweise und Informationen entnehmen Sie bitte aus dem Merkblatt.
Bitte prüfen Sie auf Ihrer Bezügemitteilung im oberen Teil unter dem Punkt „Kinder/Elt.eig.“, ob die Anzahl der dort aufgeführten Kinder Ihrer tatsächlichen Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder unter 25 Jahren entspricht. Falls nicht, nutzten Sie bitte den Erklärungsbogen 8150 und fügen für jedes angegebene Kind einen geeigneten Nachweis bei.
3. Wichtig für neue Beschäftigte:
Wenn Sie neu bei uns beschäftigt sind, kann die digitale Datenübermittlung noch nicht sofort zur korrekten Beitragsermittlung führen.
Falls auf der ersten Bezügemitteilung noch nicht alle Angaben korrekt sind, prüfen Sie diese bei der nächsten Mitteilung. Gibt es weiterhin Abweichungen, bitten wir Sie, uns zu informieren. Bitte übersenden Sie uns bei Abweichungen den Erklärungsvordruck 8150 mit geeigneten Nachweisen.
4. Private Pflegepflichtversicherung
Mitarbeitende, die sich in der privaten Pflegepflichtversicherung versichert haben, sind nicht von diesem Verfahren betroffen.
5. Beamtinnen und Beamte
Ausgenommen von diesem Verfahren sind Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter im aktiven Dienst. Für die Berücksichtigung der Kinder dieses Personenkreises ist die zuständige Krankenkasse verantwortlich (bei freiwilliger gesetzlicher Versicherung).
Dies gilt auch bei der Wahl der pauschalen Beihilfe.
Ihr NLBV
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