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Digitale Übermittlung der Arbeitsbescheinigung ab 2023 Pflicht

Ab dem 1. Januar 2023 sind folgende Bescheinigungen grundsätzlich nur noch digital, nicht mehr in Papierform, an die Agentur für Arbeit zu übermitteln:

· Arbeitsbescheinigung

· EU-Arbeitsbescheinigung

· Nebeneinkommensbescheinigung

Die Pflicht, Bescheinigungen nur noch online zu übermitteln, gilt ab dem 1. Januar 2023. Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2022 enden, können die Bescheinigungen noch in Papierform eingereicht werden. Das gilt auch für zu bescheinigende Nebeneinkommen für 2022.

Widerspruchs- und Informationsrecht entfallen

Ab dem 1. Januar 2023 können auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr wie bisher der elektronischen Datenübermittlung widersprechen. Für die Arbeitgeberin und Arbeitgeber entfällt ab diesem Zeitpunkt die Pflicht, Beschäftigte über die elektronische Übermittlung ihrer Daten zu informieren. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten direkt von der Agentur für Arbeit einen Ausdruck der von Ihnen übermittelten Daten. Die rechtliche Grundlage ist das „Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“

Damit die erforderlichen Angaben der Personaldienststellen für die Abgabe der Bescheinigungen von der Bezüge Sachbearbeitung in das Bezüge Verfahren eingepflegt werden können, ist der Vordruck BA  BEA Angaben der Personaldienststellen, den Sie auf der Homepage unter Vordrucke für Personalstellen | Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung (NLBV) (niedersachsen.de) finden, ausgefüllt und unterschrieben an das jeweilig zuständige Bezügereferat zu senden.

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