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Heilfürsorge in Niedersachsen zum 1. Januar 2017 wieder eingeführt


Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Besoldungsrechts, zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge in den Jahren 2017 und 2018 sowie zur Änderung anderer dienstrechtlicher Vorschriften wurde u. a. der § 114 Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) geändert. Dies Gesetz trat mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

Gem. § 114 NBG haben aktive Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Niedersachsen (Heilfürsorgeberechtigte) Anspruch auf Heilfürsorge, wenn Besoldung gezahlt oder wegen der in § 80 Abs. 1 Satz 3 Nrn. 1 bis 3 NBG genannten Umstände nicht gezahlt wird; § 80 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.

Auf die Besoldung der Heilfürsorgeberechtigten wird für deren Absicherung durch die Heilfürsorge ab dem 1. Januar 2017 monatlich ein Betrag von Höhe von 1,3 % des jeweiligen Grundgehalts angerechnet (§ 114 Abs. 1 Satz 2 NBG).

Keinen Anspruch auf Heilfürsorge haben die Familienangehörigen der Heilfürsorgeberechtigten. Die Angehörigen der Heilfürsorgeberechtigten können jedoch nach § 80 Abs. 2 NBG zu den in der Beihilfe berücksichtigungsfähigen Angehörigen gehören.

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