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Heilfürsorgeanspruch bei Sonderurlaub zur Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase

Gemäß Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 05.11.2015 (Nds. Ministerialblatt Nr. 44/2015, S. 1406) soll Beamtinnen, Beamten, Richterinnen oder Richtern gemäß § 9a Abs. 4 Nds. Sonderurlaubsverordnung (Nds. SUrlVO) zur Begleitung einer oder eines schwerstkranken nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase Urlaub unter Wegfall der Bezüge bis zu einer Höchstdauer von drei Monaten erteilt werden. In den Fällen einer Beurlaubung nach § 9a Abs. 4 Nds. SUrlVO bleibt der Anspruch auf Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten bestehen. Der Runderlass vom 05.11.2015 tritt am 18.11.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.


Für eine Gewährung des Sonderurlaubs ist die Personaldienststelle zuständig.

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