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Erhöhung der beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel


Mit Wirkung vom 01.08.2018 wurden die beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel erhöht. Weiterhin wurden eine „Physiotherapeutische Komplexbehandlung im Rahmen der Palliativversorgung“ und eine „Ernährungstherapie“ in den Kreis der beihilfefähigen Heilmittel aufgenommen. Das Erfordernis der Indikation „diabetisches Fußsyndrom“ für podologische Behandlungen ist entfallen.

Für die ab 01.08.2018 geltenden beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel und die ggf. erforderlichen Voraussetzungen steht das Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilmittel (Vordruck 2427d ab 01.08.2018) unter der Rubrik Heilmittel zur Verfügung. Die beihilfefähigen Höchstbeträge ab 01.08.2018 gelten für Aufwendungen zu Behandlungstagen ab 01.08.2018.

Für Aufwendungen zu Behandlungstagen bis zum 31.07.2018 sind die bis zum 31.07.2018 gültigen Höchstsätze (Vordr. 2427d bis 31.07.2018) anzuwenden.

Eine weitere Erhöhung der beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel erfolgt ab 01.01.2019. Ein entsprechendes Informationsblatt wird ab 01.01.2019 zur Verfügung gestellt.

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