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Aufwendungen für Sehhilfen

Gemäß Rd. Erlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 31.08.2016 (Nds. Ministerialblatt Nr. 33/2016, Seite 872) sind die ab dem 01.09.2016 entstandenen Aufwendungen für Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe für alle beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Personen teilweise beihilfefähig. Zu den berücksichtigungsfähigen Sehhilfen gehören Brillengläser, Kontaktlinsen, vergrößernde Sehhilfen. Die Voraussetzungen und Höchstbeträge sind in der Anlage 7 zu § 20 Abs. 1 NBhVO aufgeführt.

Bei der erstmaligen Anschaffung einer Sehhilfe ist eine schriftliche Verordnung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Augenheilkunde erforderlich. Bei einer Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin oder eines Augenoptikers. Die Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung sind bis zu 13 Euro beihilfefähig. Aufwendungen für Brillenfassungen sind bis zum Höchstbetrag von 52 Euro nur beihilfefähig, wenn sie im Rahmen der Schulpflicht für die Teilnahme am Sportunterricht erforderlich sind.

Ein aktuelles Informationsblatt zur Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Sehhilfen steht unter der Rubrik „Hilfsmittel“ zur Verfügung.


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