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Aufwendungen für Geräte zur Gewebezuckermessung

Gem. Runderlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 13.09.2016 sind ab 01.10.2016 entstehende Aufwendungen für ein Gerät zur kontinuierlichen Gewebezuckermessung (z. B. CGM, FGM) einschließlich der erforderlichen Sensoren beihilfefähig, wenn ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus vorliegt, der einer intensivierten Insulinbehandlung bedarf. Das Gerät muss von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie, einer Fachärztin oder einem Facharzt für Innere Medizin, für Allgemeinmedizin oder für Kinder- und Jugendmedizin jeweils mit der Anerkennung „Diabetologie“ oder „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)“ oder mit vergleichbarer Qualifikation oder einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit der Anerkennung „Kinder-Endokrinologie und Kinder-Diabetologie“ verordnet sein.
Beihilfefähig sind auch die Aufwendungen für die notwendige Schulung in der sicheren Handhabung des Gerätes. Aufwendungen für Geräte zur Gewebezuckermessung, die vor dem 01.10.2016 entstanden sind, sind weiterhin von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.

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