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6. Für welche weiteren Personen wird eine pauschale Beihilfe gewährt?

Weitere Personen, die eine pauschale Beihilfe erhalten können, sind


  • berücksichtigungsfähige Kinder, für die Beamtinnen und Beamte den Familienzuschlag erhalten, sowie


  • Ehegattinnen und Ehegatten und Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Beamtinnen und Beamten, sofern der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) oder ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor der Stellung des Beihilfeantrags 20.000 Euro (§ 80 Abs. 3 S. 2 NBG) nicht überstiegen hat. Bei erstmaligem Rentenbezug nach dem 01.04.2009 ist hinsichtlich des Rentenbezugs der Bruttorentenbetrag maßgeblich.

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