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FAQ Beihilfe
Diese Seite soll einen Überblick über regelmäßige Fragen im Verfahren und bei rechtlichen Fragestellungen der Beihilfe geben. Die hier genannten Antworten bilden die meisten Fallgestaltungen ab.
Wir bitten um Verständnis, dass es sich hierbei um allgemeine Auskünfte handelt und dass Abläufe und Verfahren in Einzelfällen von den hier beschriebenen Antworten abweichen können. Die Ausführungen ersetzen keine rechtsverbindliche Auskunft im Einzelfall.
Insbesondere können für nachstehende Informationen Ausnahmen gelten, soweit die Beihilfe für eine Person beantragt wird, die nicht privat kranken- und pflegeversichert ist.
Für detaillierte rechtliche Informationen nutzen Sie gerne auch die entsprechenden Rubriken unter Reiter "Beihilfe allgemein" auf dieser Homepage.
Die Beihilfe wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Für die Antragstellung ist der vorgesehene Beihilfeantrag zu verwenden. Beim Erstantrag und bei allen beihilferechtlich relevanten Änderungen ist das Ergänzungsblatt dem Beihilfeantrag beizufügen. Die Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen. Zweitschriften oder Kopien der Belege sind ausreichend. Aus den Belegen müssen Grund und Höhe der Aufwendungen im Einzelnen ersichtlich und für die Beihilfestelle nachprüfbar sein.
Ihren Krankenversicherungsstatus weisen Sie bitte (beim Erstantrag und bei jeder Änderung des Versicherungsumfangs) durch eine aktuelle Versicherungsbescheinigung nach. Daraus müssen der prozentuale Erstattungstarif und das Datum erkennbar sein, seit wann dieser Tarif gültig ist.
Sofern Sie Beihilfe für Versicherte in einer gesetzlichen Krankenkasse beantragen (für sich selbst oder eine berücksichtigungsfähige Person) ist stets, bei jedem Antrag, für jeden Beleg ein Erstattungsnachweis der Krankenkasse beizubringen.
Beihilfeanträge, die Sie postalisch übersenden möchten, senden Sie an das Scan Center in Hannover unter dem Postfach 91 12 18, 30432 Hannover.
Wenn Sie noch ältere Antragsformulare mit der Anschrift NLBV Aurich statt Scan Center im Adressfeld Hannover verwenden möchten, ist dies grundsätzlich möglich. Dadurch verlängert sich allerdings die Bearbeitungszeit Ihres Antrags, da er zunächst von Aurich nach Hannover geschickt werden muss. Daher empfehlen wir, immer den aktuell gültigen Antragsvordruck (S 001 A) zu verwenden.
Für die Antragstellung der Beihilfe gilt die einjährige Antragsfrist. D.h., dass zwischen dem Entstehen der Aufwendungen und dem Posteingang mit Eingangsstempel bei der zuständigen Behörde maximal ein Jahr liegen darf. Liegt eine Rechnung vor, beginnt die Frist mit dem Rechnungsdatum. Als zuständige Behörde sind alle Dienststellen des NLBV anzusehen.
Die Bearbeitungszeiten Ihrer Beihilfeanträge können im Laufe eines Jahres je nach Antragsaufkommen und in Abhängigkeit von Urlaubs- und Ferienzeiten schwanken. Aktuell können die Bearbeitungszeiten mehrere Wochen betragen.
Eine Auskunft zum Bearbeitungsstand Ihres Antrages erhalten Sie unter der Rufnummer 04941/13-2700. Wir bitten in den ersten Wochen nach Antragsstellung möglichst von einer Anfrage zum Bearbeitungsstand abzusehen. Dies ermöglicht uns eine größere Fokussierung auf die Bearbeitung und sorgt für kürzere Bearbeitungszeiten.
Um eine möglichst schnelle Bearbeitung zu gewährleisten, wären wir zudem dankbar, wenn Sie Ihre Belege nach Möglichkeit sammeln und Ihre Anträge mit möglichst vielen Belegen stellen. Auch müssen die Gesamtaufwendungen immer mindestens 100,00 € betragen. Dies ermöglicht es uns, Zeit bei den Grundarbeiten einer Bescheiderstellung einzusparen, wie beispielsweise bei der Prüfung des Bemessungssatzes oder der Prüfung von Fallbesonderheiten.
Beachten Sie hierbei bitte die Antragsfrist von einem Jahr ab Rechnungsdatum, damit Sie eine Verfristung vermeiden.|
Sie haben die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch zu erheben. Der Widerspruch ist beim Niedersächsischen Landesamt für Bezüge und Versorgung einzulegen und an eine der folgenden Anschriften zu richten: 26603 Aurich, Schloßplatz 3 38120 Braunschweig, Münchenstraße 19 30449 Hannover, Auestraße 14 21339 Lüneburg, Auf der Hude 2 Widersprüche können nicht per E-Mail, über ein elektronisches Behördenpostfach oder über die NLBV eBeihilfe App erhoben werden. Ebenso ist es nicht möglich, einen Widerspruch telefonisch einzulegen.
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Die Beihilfe ist keine vollumfängliche Erstattung, sondern bemisst sich nach einem personenbezogenen Prozentsatz. Dieser Bemessungssatz (BMS) beträgt für:
- Beamte (Bedienstete im aktiven Dienst) 50 %
(für Beamte mit zwei oder mehr im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder 70 %*), - berücksichtigungsfähige Ehegatten/Lebenspartner sowie Versorgungsempfänger 70 %,
- berücksichtigungsfähige Kinder 80 %.
*Für Beamte mit zwei oder mehr im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kindern beträgt der BMS 70 %; bei mehreren Beihilfeberechtigten beträgt der BMS nur bei einem von ihnen 70 %.
Es ist ein Krankenversicherungsschein vorzulegen, der die prozentualen Erstattungstarife und das Datum, seit wann diese Tarife gelten, enthält.
Kinder sind berücksichtigungsfähig, solange sie im Familienzuschlag (Zuschlag zu den Bezügen) berücksichtigungsfähig sind. Bei Fragen zum Familienzuschlag wenden Sie sich bitte an die Bezügestelle.
Der Bemessungssatz beträgt für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger 70 Prozent. Den geänderten Krankenversicherungsstatus können Sie durch eine aktuelle Versicherungsbescheinigung nachweisen.
Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung wenden Sie sich gerne an Ihre Sachbearbeitung.
Datenänderungen wie Adresse, Dienstelle, Kontoänderungen etc. müssen der Bezügestelle schriftlich mitgeteilt werden, da die Beihilfestelle auf die Daten der Bezügestelle zurückgreift.
Der Bescheid wird nach der Festsetzung der Beihilfe ausgedruckt und in die Postabsendung gegeben. Nach der Absendung hat die Beihilfestelle auf die Dauer des Postweges bis zur Zustellung durch den Postanbieter keinen Einfluss.
In der Regel beträgt der Postweg wenige Tage. Sofern Sie im aktiven Dienst sind, erfolgt die Absendung in der Regel per Kurier an Ihre Dienststelle. Dies kann bis zu 3 bis 4 Wochen dauern. Den längeren Postweg berücksichtigt die Beihilfestelle bei Berechnung einer Widerspruchsfrist, sofern Sie Widerspruch erheben wollen.
Wenn im Beihilfebescheid ausdrücklich um Übersendung fehlender Unterlagen gebeten wurde, können Sie z. B. den Vordruck, die ärztliche Bescheinigung oder die bisher fehlende ärztliche Verordnung mit einem kurzen Anschreiben schriftlich (nicht per App) an die Adresse Schlossplatz 3 in 26603 Aurich bzw. NLBV Beihilfe Scan Center Postfach 91 12 18 in 30432 Hannover senden. Bitte beachten Sie diesbezüglich die Rechtsbehelfsfrist des Bescheides.
Es ist wichtig, dass Sie die Bescheidnummer angeben, auf die Sie sich beziehen. Nur so kann die Sachbearbeitung Ihr Schreiben zuordnen.
Die App dient zur einfachen Einreichung von Rechnungen.
Bitte übermitteln Sie per App keinen Schriftverkehr; dies bedeutet keine schriftlichen Anfragen, Widersprüche, Heil- und Kostenpläne oder Nachreichungen zu vorhandenen Bescheiden. Diese Unterlagen senden Sie bitte per Post.
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage unter den Rubriken Häufig gestellte Fragen (FAQ) und Nutzungsbedingungen.
Ja, eine kieferorthopädische Behandlung muss immer vor Behandlungsbeginn anerkannt werden.
Beihilfe wird nur gewährt, wenn die Festsetzungsstelle die Notwendigkeit der Behandlung vor deren Beginn auf der Grundlage eines Heil- und Kostenplanes anerkannt hat. Bitte beachten Sie, dass die Behandlung für einen festgelegten Behandlungszeitraum anerkannt wird. Sofern der Behandlungszeitraum nach dem Heil- und Kostenplan überschritten wird, ist ein Ergänzungsplan vorzulegen.
Die allgemeinen Krankenhausleistungen sind grundsätzlich beihilfefähig. Wahlleistungen, wie Chefarztbehandlungen oder 1- oder 2-Bettzimmer sind nicht beihilfefähig. Die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in einer Privatklinik sind begrenzt. Bei einem Aufenthalt in Privatkliniken kann es zu hohen Selbstbeteiligungen kommen. Infoblatt Krankenhaus (2705a)
Eine Krankenhausbehandlung muss gegenüber der Beihilfestelle nicht vorab bekanntgegeben oder beantragt werden. Eine verbindliche Kostenzusage wird seitens der Beihilfestelle nicht gegeben.
Bei einem Aufenthalt in Privatkliniken kann es zu hohen Selbstbeteiligungen kommen.
Gerne auch können Sie sich im Krankenhaus nach der Möglichkeit einer Direktabrechnung erkundigen. Grundsätzlich ist eine Direktabrechnung der Beihilfestelle mit Krankenhäusern möglich.Anschlussheilbehandlungen, auch Anschlussrehabilitation genannt, werden als medizinische Rehabilitationsmaßnahmen durchgeführt. Sie müssen ärztlich verordnet sein und sich unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt anschließen. Die ärztliche Verordnung muss Angaben zu Art, Dauer und Inhalt der beabsichtigten Maßnahmen enthalten. Als unmittelbar gilt ein Zeitraum von 14 Tagen nach dem Krankenhausaufenthalt. Ausnahmen sind nur möglich, wenn die Frist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht einzuhalten ist.
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Grundsätzlich müssen Aufwendungen für Hilfsmittel gegenüber dem NLBV nicht vorab angezeigt bzw. von der Beihilfestelle anerkannt werden. Wichtig ist, dass das Hilfsmittel vorab von Ihrem Arzt verordnet wird. Ob ein Hilfsmittel grundsätzlich beihilfefähig ist, richtet sich nach Anlage 7 (beihilfefähige Hilfsmittel) und Anlage 8 (nicht beihilfefähige Hilfsmittel) der NBhVO. Die Entscheidung über die Höhe der zu zahlenden Beihilfe kann erst nach Vorlage der Rechnung mit der dazu gehörigen ärztlichen Verordnung erfolgen. |
Eine Brille ist ein beihilfefähiges Hilfsmittel nach der Anlage 7 zu § 20 Abs. 1 NBhVO, wenn eine vorherige schriftliche Verordnung einer Fachärztin oder eines Facharztes für Augenheilkunde vorliegt. Anlage 7 enthält klare Höchstbeträge. Bei einer Ersatzbeschaffung oder Folgeversorgung genügt die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin oder eines Augenoptikers.
Nicht beihilfefähig sind Brillenfassungen oder deren Reparaturen. Außerdem sind u. a. folgende Aufwendungen nicht beihilfefähig:
- Zweit-, Reserve-, Bildschirmbrillen
- beruflich bedingte Mehraufwendungen (Bildschirmarbeitsplatzbrille)
- Brillenversicherungen
- Etuis
Grundsätzlich sind schriftlich verordnete verschreibungspflichtige Arzneimittel, die apothekenpflichtig sind, beihilfefähig (§ 17 Abs. 1 NBhVO).
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind gem. § 17 Abs. 3 NBhVO grundsätzlich nicht beihilfefähig. Ausnahmen hiervon sind möglich, z.B., wenn sie für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr bestimmt sind.
Zudem sind Aufwendungen für verschreibungspflichtige Arzneimittel, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht, nicht beihilfefähig (sog. Lifestyle-Präparate).
Nähere Informationen finden Sie in unserem allgemeinen Informationsblatt zur Beihilfegewährung unter der Rubrik Arzneimittel. Infoblatt (2719)Festbeträge existieren für Arzneimittelgruppen mit vergleichbaren und therapeutisch gleichwertigen Arzneimitteln. In diesen Gruppen sind wirtschaftlich angemessene Höchstbeträge festgelegt. Die Höhe dieser Festbeträge wird durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) festgelegt.
Verordnet die Ärztin oder der Arzt ein Arzneimittel, dessen Preis über dem Festbetrag liegt, so muss die beihilfeberechtigte Person die darüberhinausgehenden Kosten übernehmen.
Alle Arzneimittel, für die Festbeträge festgesetzt sind, finden Sie im Internet unter www.bfarm.de (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte).
Heilpraktiker rechnen ihre Leistungen nach der Heilpraktikergebührenordnung (GebüH) ab. Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen sind beihilfefähig, wenn die Leistung in der Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 NBhVO genannt oder mit einer solchen vergleichbar ist. Die Gebührenhöhe orientiert sich hierbei an den Gebührensätzen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für vergleichbare ärztliche Leistungen und sind bis zu den aufgeführten Höchstsätzen beihilfefähig.
Aufwendungen für ärztlich, zahnärztlich oder psychotherapeutisch verordnete Heilmittel sind beihilfefähig, wenn das Heilmittel in der Anlage 5 aufgeführt ist und die dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Heilmittel muss von einer Person angewendet werden, die die Anforderungen der Anlage 6 erfüllt und die Anwendung des Heilmittels der Berufsausbildung oder dem Berufsbild entspricht.
Die medizinische Notwendigkeit der Heilmittel ist daher durch eine ärztliche bzw. zahnärztliche Verordnung nachzuweisen. Aus dieser Verordnung müssen sich Art und Umfang des Heilmittels ergeben (z.B. 6x Massagen). Die Verordnung immer muss vor Beginn der Behandlung erstellt werden.
Die Aufwendungen sind angemessen bis zur Höhe der in Anlage 5 aufgeführten Höchstbeträge (Infoblatt 2724d). Die Höchstbeträge werden regelmäßig aktualisiert und auf der Homepage veröffentlicht.
Aufwendungen für Schutzimpfungen sind gem. § 38 Abs. 1 NBhVO beihilfefähig, wenn sie von der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut (STIKO) empfohlen sind. Diese sind im Impfkalender der STIKO aufgeführt.
Ausgenommen sind jedoch die Impfungen, die aus Anlass privater Auslandsaufenthalte entstanden sind (§ 38 Abs. 1 Satz 2 NBhVO).
Je Kalenderjahr sind Aufwendungen für die Teilnahme an bis zu zwei Gesundheits- oder Präventionskursen zu den Bereichen Bewegungsgewohnheiten, Ernährung, Stressmanagement und Suchtmittelkonsum beihilfefähig. Der Kurs muss von einer gesetzlichen Krankenkasse als förderfähig anerkannt worden sein. Zusätzlich muss an mindestens 80 Prozent der Kurseinheiten eines Kurses teilgenommen werden. Dies ist durch den entsprechenden Vordruck der zentralen Prüfstelle nachzuweisen.
Die Beihilfe beträgt höchstens 75€ für die Teilnahme an einem Kurs.
Für die Beantragung einer Reha wird der Antragsvordruck „Antrag stationäre Rehabilitationsmaßnahme“ benötigt. Der Vordruck der „ärztlichen Bescheinigung stationäre Reha“ ist Ihrem Hausarzt/ Ihrer Hausärztin oder Ihrem behandelnden Facharzt/ Ihrer behandelnden Fachärztin auszufüllen.
Sofern Sie eine ambulante Kur oder Mutter-Vater-Kind-Kur durchführen wollen, sind andere Vordrucke zu verwenden. Sämtliche Vordrucke finden Sie unter Antragsformulare, Informationsblätter und Bescheinigungen.
Bei einem Dienstunfall ist eine Dienstunfallanerkennung erforderlich, in der die Dienstunfallfolgen genannt sind. Diese wird von der zuständigen Personalstelle gefertigt.
Die Erstattungen der Aufwendungen zu den anerkannten Dienstunfallfolgen sind mit dem Vordruck „Antrag auf Erstattung von Kosten eines Heilverfahrens“ (2752a) zu beantragen. Die erstattungsfähigen Aufwendungen werden zu 100 % erstattet.
Sollte es sich bei der geplanten zahnärztlichen Behandlung um eine kieferorthopädische Maßnahme handeln, ist es zwingend notwendig, den Behandlungsplan vorab einzureichen. Kieferorthopädische Maßnahmen, auch für Ihre Kinder, sind nur nach vorheriger Anerkennung beihilfefähig.
Andere zahnärztliche Behandlungen, bspw. Zahnersatz durch Implantate oder Kronen, sind hingegen nicht anerkennungspflichtig. Hier ist es daher nicht notwendig, vorab einen Heil- und Kostenplan einzureichen.
Falls Sie vor Ihrer Zahnbehandlung bereits wissen möchten, in welchem Umfang Sie mit einer Erstattung rechnen können, besteht die Möglichkeit, einen Heil- und Kostenplan bei der Beihilfestelle einzureichen. Dies ist nur möglich, wenn die voraussichtlichen Kosten der Behandlung einen Betrag von 3.000,00 € übersteigen. Sie erhalten im Anschluss eine unverbindliche Beihilfeberechnung von uns.
Sind bei Ihnen implantologische oder funktionsanalytische Leistungen geplant, dann legen Sie der Rechnung oder dem Kostenvoranschlag bitte auch die Vordrucke 2712c für implantologische Leistungen oder 2712g für funktionsanalytische Leistungen bei. Ihr behandelnder Zahnarzt kann Ihnen Auskünfte darüber geben, ob eine der genannten Maßnahmen bei Ihnen geplant ist. Sie erkennen diese auch an den Gebührenziffern 9000 ff. der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) für implantologische Leistungen und 8000 ff. GOZ für funktionsanalytische Leistungen.Die Beantragung eines Pflegegrades erfolgt bei Ihrer privaten oder gesetzlichen Pflegeversicherung. Diese erstellt in der Regel ein Pflegegutachten und setzt einen Pflegegrad fest. Die Beihilfestelle übernimmt die Entscheidung der Pflegeversicherung. Bitte übersenden Sie daher die endgültige Anerkennung des Pflegegrades (Leistungszusage) der Pflegeversicherung, sobald Ihnen diese vorliegt. Die Anerkennung benötigen wir auch, wenn sich Ihr Pflegegrad oder Ihre Pflegeart ändert.
Das Pflegegutachten Ihrer Pflegeversicherung benötigen wir nur, soweit darin bestimmte Pfleghilfsmittel empfohlen worden sind.Eine Leistungszusage der Pflegeversicherung ist das Anschreiben, mit dem die Versicherung Ihnen die Zusage der Kostenübernahme für eine bestimmte Leistung gegeben hat (z. B. Pflegegradanerkennung, Anerkennung für ein bestimmtes Pflegehilfsmittel, eine Kurzzeitpflege, Verhinderungspflege, Wohngruppenzuschlag).
Dies ist der Abrechnungsbescheid/-nachweis der Pflegeversicherung. Für einige Leistungen benötigen wir diesen Nachweis, damit ersichtlich ist, dass die Pflegeversicherung die Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen geprüft hat. So wird eine doppelte Prüfstruktur vermieden.
Sie weisen damit nach, bis zu welchem Betrag und ggf. aus welchem Budget die Versicherung die Aufwendungen anerkannt hat.
Bitte reichen Sie die Aufwendungen daher zunächst bei der Pflegeversicherung ein und beantragen im Nachgang zusammen mit der Leistungsabrechnung und dem Beleg die Beihilfe. Sollte eine Versäumung der einjährigen Antragsfrist drohen, sollten Sie Ihren Antrag auch ohne Nachweis der Pflegeversicherung, rein fristwahrend, stellen.
Ihr Pflegegeld (sog. Pauschalbeihilfe für eine häusliche Pflegehilfe) erhalten Sie ausschließlich auf Antrag. Nutzen Sie dazu bitte Ihren üblichen Beihilfeantrag und beantworten die Frage 6a. Achten Sie dabei bitte auf vollständige Angaben und ein konkretes Beginn- und Enddatum der durchgeführten Pflege. Pauschalierende Angaben für die erfolgte Pflege, wie „von Beginn an“ oder „bis heute“ sind nicht ausreichend.
Für die Beantragung der Leistungen der häuslichen Pflege und das Ausfüllen unseres Antragsvordrucks haben wir ein eigenes Informationsblatt erstellt, das eine gute Hilfestellung bietet. Infoblatt 2720f
Die Abschläge laufen grundsätzlich für sechs Monate. Nach Ablauf der sechs Monate muss die durchgeführte Pflege erneut mit Angabe etwaiger Unterbrechungszeiten bestätigt werden. Die Beihilfe wird daraufhin endgültig festgesetzt.
Im gleichen Antrag besteht erneut die Möglichkeit eine neue Abschlagszahlung für weitere sechs Monate zu beantragen.
Die Überweisung der Abschläge erfolgt immer am Ende des Vormonats (ab dem 20. des Vormonats). Aus dem Überweisungsvermerk in Ihrem Kontoauszug geht hervor, für welchen Monat Ihr Abschlag gezahlt wurde.
Eine automatische unbeschränkte Dauerzahlung sieht die Niedersächsische Beihilfeverordnung nicht vor. Daher kann maximal für sechs Monate eine Abschlagszahlung erfolgen.
Aufwendungen der Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege müssen Sie im Rahmen der Beihilfegewährung nicht vorab von uns genehmigen lassen. Wir übernehmen die Erstattungsentscheidung Ihrer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung. Daher ist es grundsätzlich ausreichend, wenn Sie die Rechnung Ihrer Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege zusammen mit der Leistungsabrechnung Ihrer Pflegeversicherung und einem Beihilfeantragbei uns vorlegen.
Zur Dokumentation der entstandenen Aufwendungen der Verhinderungspflege können Sie gerne den Antragsvordruck Ihrer Pflegeversicherung übersenden.
Bitte beachten Sie bei der Geltendmachung Ihrer Aufwendungen, dass im Beihilfebereich eine einjährige Antragsfrist gilt.Bitte wenden Sie sich an die Pflegeversicherung und übersenden nach deren Anerkennung die Leistungszusage bzw. Abrechnung Ihrer Versicherung. Um den Wohngruppenzuschlag später zu beantragen, so vermerken Sie dies bitte formlos auf dem Antragsformular.
Die Rechnung für vollstationäre Pflege enthält nicht nur die Position der Pflegekosten, die in jedem Fall beihilfefähig ist. Sie enthält auch Kosten für Unterkunft und Verpflegung, sowie Investitionskosten. Diese können einkommensabhängig und ergänzend zu den Pflegekosten nach einer Einkommensüberprüfung beihilfefähig sein.
Um diese Einkommensüberprüfung durchzuführen sind die ausgefüllte Erklärung sowie entsprechende Nachweise notwendig.
