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Kindergeldzahlung seit Dezember 2020 durch die Familienkasse der Agentur für Arbeit

Die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes erfolgte für die aktiven Beschäftigten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes bis zum 30. November 2020 durch die Landesfamilienkasse beim NLBV.

Zum 1. Dezember 2020 wurde die Kindergeldbearbeitung und –zahlung an die Familienkassen der Agentur für Arbeit (BA) abgegeben und seitdem von dort wahrgenommen.

1. Rechtsgrundlage für die Änderung der Zuständigkeit

Die Zuständigkeit für die Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes liegt grundsätzlich bei den Familienkassen des öffentlichen Dienstes (§ 72 Abs. 1 Einkommensteuergesetz). Durch das „Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes" vom 8. Dezember 2016 wurde auch den Familienkassen in den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, auf ihre Zuständigkeit zu verzichten und diese Aufgabe an die Familienkassen der BA abzugeben.

2. Auswirkung auf die Kindergeldberechtigten

Das Kindergeld wurde letztmalig für den Monat November 2020 durch das NLBV zusammen mit den laufenden Bezügen ausgezahlt.

Das bedeutet:

- Tarifbeschäftigte erhielten die letzte Kindergeldzahlung durch das NLBV für den Monat November 2020 zusammen mit der Entgeltzahlung Ende November 2020 und

- Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sowie Beschäftigte der N-Bank erhielten die letzte Kindergeldzahlung durch das NLBV bereits Ende Oktober 2020 mit den Bezügezahlungen für den Monat November 2020.

Seit dem 1. Dezember 2020 werden die Kindergeldberechtigten durch die zuständige Familienkasse der BA betreut. Die Zahlung wurde von dort im Dezember 2020 aufgenommen, sofern weiter ein Anspruch auf Kindergeld bestand.

Die Kindergeldnummer wurde Ihnen durch die BA im Dezember 2020 im Willkommensschreiben und auch im Verwendungszweck der Banküberweisung mitgeteilt.

Von der Landesfamilienkasse beim NLBV werden ab dem 1. Dezember 2020 keine Anträge auf (Weiter-)Festsetzung des Kindergeldes oder bereits angeforderte Nachweise mehr angenommen. Diese sind dann ausschließlich an die zuständige Familienkasse der BA zu senden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Einhaltung von Fristen der tatsächliche Eingang bei der zuständigen Familienkasse der BA maßgeblich ist.


3. Welche Informationsmöglichkeit besteht für die Betroffenen?

Für eine detailliertere Information über die Zahlungstermine hat die Familienkasse der BA auf ihrer Internetseite einen Auszahlungsplan zur Verfügung gestellt: https://arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/auszahlungstermine.


4. Wohin können Sie sich bei Fragen wenden?

Die kostenfreie Hotline der Familienkasse der BA steht unter der Rufnummer 0800 4 5555 30 den Kindergeldberechtigten für Auskünfte zur Verfügung. Die Servicezeiten sind montags bis freitags von 08:00 bis 18:00 Uhr.

5. Wie ist sichergestellt, dass die kinderbezogenen Anteile bei den Bezügen bzw. beim Entgelt zeitnah gewährt bzw. zeitnah eingestellt werden können?

Das Kindergeld wird als vorweggenommene Steuererstattung gezahlt und ist somit kein Bestandteil der Besoldung, der Versorgung oder des Entgelts. Um zu gewährleisten, dass in Abhängigkeit vom Anspruch auf die Gewährung des Kindergeldes zustehende Zahlungen

- kinderbezogene Bestandteile im Familienzuschlag

- Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-Länder/§ 7 TVÜ-Forst

- Beihilfe

weiterhin möglichst zeitnah durch die zuständige Bezüge- oder Beihilfestelle geleistet werden können, sind der Bezügestelle ab 1. Dezember 2020 Bescheide über die Festsetzung und Aufhebung von Kindergeld unverzüglich unter Angabe des 15-stelligen Aktenzeichens (s. Gehaltsmitteilung) in Kopie zu übersenden. Dies gilt für Tarifbeschäftigte nur für den Fall, dass für das entsprechende Kind weiterhin ein Anspruch auf die Besitzstandszulage gemäß § 11 TVÜ-Länder/§ 7 TVÜ-Forst besteht. (Hinweis für Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger: Der kinderbezogene Familienzuschlag ist - z. B. bei Geburt eines Kindes - bei der Bezügestelle geltend zu machen. Hierzu steht Ihnen auf der Internetseite des NLBV die Erklärung zum kinderbezogenen Familienzuschlag (Vordruck 7128kga) zur Verfügung.)

6. Kindergeldberechtigte mit Vertrag über eine „Riester-Rente"

Kindergeldberechtigte, die einen Vertrag über eine „Riester-Rente" abgeschlossen haben, informieren bitte ihren Anbieter über den Zeitpunkt des Zuständigkeitswechsels zur Familienkasse der BA und über die von der BA vergebene (neue) Kindergeldnummer.


Informationen finden Sie auch im Internet unter

https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/wir-helfen-familien

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