Wichtig für Personalstellen: Elektronisches Meldeverfahren für Auslandstätigkeiten von Beschäftigten
Die A1-Bescheinigung verhindert, dass neben der Sozialversicherungspflicht in Deutschland beim Arbeiten in einem anderen EU-Staat sowie in Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz (ausländische) Sozialabgaben fällig werden. Diesen Sachverhalt muss entsandtes Personal im Beschäftigungsstaat mit einer A1-Bescheinigung nachweisen.
Wenn eine A1-Bescheinigung nicht rechtzeitig vor Antritt einer Dienstreise in einen EU- oder EFTA-Mitgliedsstaat ausgestellt bzw. übermittelt wurde, sollte die dienstreisende Person einen Ausdruck oder eine pdf-Datei des Antrags auf die A1-Bescheinigung mit einem Vermerk über die Absendung des Antrags mit sich führen. Die später ausgestellte und erhaltene A1-Bescheinigung kann bei Bedarf zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden. Es ist bei Bedarf auch möglich, für schon begonnene oder bereits durchgeführte Dienstreisen nachträglich eine A1-Bescheiningung zu beantragen.
Die A1-Bescheinigung kann für „Entsendungen“ (z. B. auch Auslandsdienstreisen) in EU-Mitgliedsstaaten und in EFTA-Staaten von Arbeitgebern nur noch elektronisch beantragt werden. Für Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst steht in sv.net ein spezielles Formular zur Verfügung.
ACHTUNG:
Bitte registrieren Sie sich als Personalstelle bzw. Geschäftsstelle für die Nutzung von sv.net für das A1-Meldeverfahren ausschließlich über das NLBV. Ihre Ansprechpartnerin ist Frau Anja Wehse (Telefon 0511 / 925 – 2438).
Die Registrierung beantragen Sie bitte per E-Mail an Anja.Wehse@nlbv.niedersachsen.de mit den folgenden Angaben: Dienststelle / Vorname, Name / Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Person, die sv.net nutzen soll.