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Neues Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz in Kraft getreten


Das Niedersächsische Finanzministerium gibt Folgendes bekannt:

Zum 1.Dezember 2011 ist das „Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften“ vom 17. November 2011 (Nds. GVBl. S. 422) in Kraft getreten. Damit wurden die Maßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres unter besonderer Berücksichtigung des neu geschaffenen Modells eines flexiblen Eintritts in den Ruhestand wirkungsgleich und systemgerecht nachvollzogen und ein eigenes Niedersächsisches Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG) geschaffen. Die wesentlichen sich daraus ergebenden versorgungs- und statusrechtlichen Änderungen werden nachfolgend aufgezeigt.


I. Versorgungsrechtliche Änderungen:

Seit 1. Dezember 2011 ist das gesamte in Niedersachsen geltende Beamtenversorgungsrecht - neben dem Gesetz zum Staatsvertrag Versorgungslastenteilung - in einem Gesetz zusammengefasst.

Das Niedersächsische Beamtenversorgungsgesetz behält grundsätzlich die Grundstrukturen des bisherigen Beamtenversorgungsrechts (Fassung August 2006) bei. Insbesondere sind keine Änderungen vorgesehen, die den höchstmöglichen Ruhegehaltssatz und den jährlichen Steigerungsfaktor betreffen. Änderungen in der Paragrafennummerierung ergeben sich dadurch, dass ihre Reihung nunmehr fortlaufend - ohne Vergabe von „Kleinbuchstaben“ - erfolgt, Struktur und Gesamtaufbau des bisher geltenden Beamtenversorgungsrechts bleiben so weitgehend erhalten.


A. Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 3 NBeamtVG)

Eingetragene Lebenspartnerschaften werden der Ehe gleichgestellt (§ 1 NBeamtVG).


B. Ruhegehalt; Unterhaltsbeitrag (§§ 4 - 19 NBeamtVG)

1. Die bisher auf mehrere Gesetze verteilten Regelungen zur Ruhegehaltfähigkeit von Hochschulleistungsbezügen, anderen funktionsgebundenen Zulagen sowie Ausgleichszulagen und Allgemeinen Stellenzulagen werden nunmehr abschließend an einer Stelle im Versorgungsrecht geregelt (vgl. § 5 NBeamtVG).

2. In Altersteilzeit verbrachte Zeiten werden als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu acht Zehnteln der für die Bewilligung der Altersteilzeit maßgeblichen Arbeitszeit berücksichtigt (vgl. § 6 Abs. 1 NBeamtVG) ab 2012. Bei einem Beginn der Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 sind gem. § 83 Absatz 1 NBeamtVG neun Zehntel ruhegehaltfähig.

3. Die bislang auf einer Verwaltungsvorschrift (vgl. Tz. 6.1.10 zu § 6 BeamtVG) beruhende grundsätzliche Zahlung eines Versorgungszuschlages bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge, die öffentlichen Belangen dienen oder im dienstlichen Interesse stehen, und deren Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden kann, wird direkt in das Gesetz übernommen (vgl. § 6 Abs. 4 NBeamtVG).

4. Das Mindestalter (Vollendung des 17. Lebensjahres) für die beamtenversorgungsrechtliche Berücksichtigung von Vordienst-, Ausbildungs- und Beamtendienstzeiten wird abgeschafft.

5. Unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Systeme werden die Maßnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres unter besonderer Berücksichtigung des für Niedersachsen geschaffenen Modells eines flexiblen Eintritts in den Ruhestand versorgungsrechtlich nachvollzogen. Die ab 2012 einsetzende stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf die Vollendung des 67. Lebensjahres sowie die Absenkung der Antragsaltersgrenze auf die Vollendung des 60. Lebensjahres im Statusrecht (vgl. Artikel 2) führt zu einer Neuregelung der Versorgungsabschläge (vgl. § 16 NBeamtVG):

5.1 Unter Beibehaltung des Grundsatzes der Verminderung des Ruhegehalts um 3,6 v. H. für jedes Jahr einer früheren Versetzung in den Ruhestand beträgt der maximale Versorgungsabschlag künftig bei Inanspruchnahme der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres abgesenkten Altersgrenze 25,2 % (7 x 3,6 %).

5.2 Wenn bei Eintritt in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet ist und 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zurückgelegt wurden, erfolgt kein Versorgungsabschlag.

5.3 Bei Versetzung in den Ruhestand auf Antrag im Fall von Schwerbehinderung ab Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt eine Verminderung um 3,6 % pro Jahr vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird - maximal 18 v. H. (5 x 3,6 %).

5.4 Bei Versetzung in den Ruhestand aufgrund (nicht auf einem Dienstunfall beruhender) Dienstunfähigkeit erfolgt eine Verminderung um 3,6 % für jedes Jahr vor Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird - maximal um 10,8 v. H. (3 x 3,6 %). Auf den Versorgungsabschlag wird verzichtet, wenn bei Eintritt in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet ist und 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zurückgelegt wurden.

5.5 Bei den unter Tz. 5.2. und Tz. 5.4 genannten Ausnahmeregelungen sind folgende Zeiten einzubeziehen:

  • Zeiten, die als Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit) berücksichtigungsfähig sind,
  • Zeiten, die wegen nicht erwerbsmäßiger Pflege zu Zuschlägen zum Ruhegehalt führen können,
  • Zeiten, die als Kindererziehungszeiten bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes der Beamtin oder dem Beamten zuzuordnen sind.

Bei der Einführung der neuen Vorschriften zum Versorgungsabschlag bestehen gemäß § 83 NBeamtVG Übergangsregelungen.

6. Die bisher geltenden Regelungen zur versorgungsrechtlichen Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten (bisher § 12 BeamtVG) bleiben in ihrem Regelungsgehalt und Anspruchsumfang unangetastet. Damit ist weiterhin eine maximale Berücksichtigung der Hochschulausbildung einschl. Prüfungszeit von drei Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit möglich.

7. Die sich aus höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie aus den Erfahrungen in der Praxis ergebenden Änderungsbedarfe für das Beamtenversorgungsgesetz werden umgesetzt. Dabei sind besonders hervorzuheben:

7.1 Aufhebung der Quotelung von Ausbildungszeiten von teilzeitbeschäftigten oder beurlaubten Beamtinnen und Beamten. Beurlaubungen und Teilzeitbeschäftigungen (Freistellungen), die erstmals ab Juli 1997 bewilligt wurden, führen derzeit zu einer verhältnismäßig geringeren Berücksichtigung von für das Beamtenverhältnis erforderlichen Ausbildungszeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit (sogenannte Quotelung). Da Freistellungen weit überwiegend von Frauen und in der Regel aus familiären Gründen in Anspruch genommen werden, steht diese Regelung im Widerspruch zu der an anderen Stellen geförderten Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

7.2 Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 18. Juni 2008, mit dem der sogenannte Versorgungsabschlag alter Art bei Teilzeitbeschäftigungen und Beurlaubungen für verfassungswidrig und nichtig erklärt wurde.

8. Aktualisierung der anrechnungsfreien Hinzuverdienstgrenze:
Beamtinnen und Beamte, die vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand eingetreten sind, können vor Erreichen dieser Altersgrenze zusätzliche Einkünfte nur bis zu einer im Fall von Schwerbehinderung oder Dienstunfähigkeit besonderen Höchstgrenze anrechnungsfrei hinzuverdienen. Eine Bezugsgröße ist hier die rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze, die bisher 325 Euro, nach mehrmaliger Erhöhung derzeit aber grundsätzlich 400 Euro beträgt. Diese rentenrechtliche Anhebung wird in das künftige niedersächsische Versorgungsrecht übertragen (vgl. u. a. §§ 17, 61 u. 64 NBeamtVG).


C.Hinterbliebenenversorgung (§§ 20 - 31 NBeamtVG)

Im Bereich der Hinterbliebenenversorgung sind redaktionelle Aktualisierungen und Klarstellungen vorgenommen worden.

Hinterbliebene aus eingetragenen Lebenspartnerschaften sind nunmehr in den Kreis der Anspruchsberechtigten der Hinterbliebenenversorgung einbezogen.


D. Unfallfürsorge (§§ 33 - 52 NBeamtVG)

Die bisherigen nach BeamtVG geltenden Sätze werden übernommen.

Die Regelungen über das Heilverfahren im Rahmen der Unfallfürsorge (vgl. §§ 37 und 38 NBeamtVG) werden in größerem Umfang neu gefasst, um diese an die Vorschriften zur Beihilfe und zur Gewährung von Heilfürsorge im allgemeinen Beamtenrecht anzupassen. Dabei soll berücksichtigt werden, dass das Heilverfahren nicht (wie dies der bisherige Gesetzeswortlaut des BeamtVG nahelegt) vom Dienstherrn durchgeführt wird, sondern dass es sich - wie bei der Beihilfe und der Heilfürsorge - im Wesentlichen um einen Anspruch auf Erstattung der für die Durchführung des Heilverfahrens entstehenden Aufwendungen handelt.

Im Übrigen erfolgen auch hier redaktionelle Aktualisierungen und Klarstellungen.


E. Kinder- und pflegebezogene Leistungen (§§ 58 - 61 NBeamtVG)

Die bisherigen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes zur Anrechnung von Kindererziehungs- und Pflegezeiten stehen in ihrer rein rentenrechtlichen Ausgestaltung systemwidrig zur Beamtenversorgung und verursachen durch die rentenrechtliche Höchstgrenzenberechnung einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Auf diese aufwändige rentenrechtliche Höchstgrenzenberechnung wird im Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz verzichtet. Insgesamt errechnen sich diese Leistungen künftig nicht mehr durch Verweisungen auf das Rentenrecht.

Die Beträge sind nunmehr in der Anlage zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz enthalten. Sie wurden einmalig aufgrund des geltenden aktuellen Rentenwerts berechnet und werden in Zukunft entsprechend den Anpassungen der Beamtenversorgung erhöht.


F. Ruhens- und Kürzungsbestimmungen (§§ 64 - 70 NBeamtVG)

Die Bestimmungen zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (§ 64 NBeamtVG), mit anderen Versorgungsbezügen (§ 65 NBeamtVG) mit Renten (§ 66 NBeamtVG) oder Versorgungsbezügen aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung (§ 67 NBeamtVG) bleiben in ihrem Regelungsgehalt unverändert. Neu eingefügt wurde eine Regelung zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer Entschädigung oder Versorgungsbezügen nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (§ 68 NBeamtVG).

Bei der Kürzung der Versorgungsbezüge wegen eines Versorgungsausgleichs nach Ehescheidungen (§ 69 NBeamtVG) ist das so genannte „Pensionistenprivileg“ entfallen. Wenn die Entscheidung des Familiengerichts erst nach Eintritt in den Ruhestand wirksam wird, erfolgt die Kürzung des Ruhegehaltes zukünftig sofort, auch wenn dem früheren Ehegatten aus dem Versorgungsausgleich noch keine Rente gezahlt wird. Eine Übergangsregelung enthält § 81 Abs. 6 NBeamtVG.


G. Versorgung besonderer Beamtinnen- und Beamtengruppen (§§ 78 - 80 NBeamtVG)

Diese Bestimmungen sind gegenüber dem bis zum 30. November 2011 geltenden Recht grundsätzlich unverändert. Es handelt sich dort um eine Folgeänderungen und Präzisierungen aufgrund der Änderung der Gesetzgebungskompetenz im Beamtenversorgungsrecht durch die Föderalismusreform 1.

Im Niedersächsischen Beamtenversorgungsrecht ist für Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 78 NBeamtVG) nunmehr eine Regelung aufgenommen worden, die gewährleistet, dass die bei Umbildung einer kommunalen Gebietskörperschaft, insbesondere einem Zusammenschluss von Kommunen jeweils betroffenen Beamtinnen und Beamten auf Zeit versorgungsrechtlich mit den Wahlbeamten auf Zeit, die infolge einer Abwahl oder Abberufung Versorgung erhalten, gleichgestellt werden.


H.Übergangsregelungen und allgemeine Anpassungen (§§ 81 – 89 NBeamtVG)

Es erfolgt eine vollständige Neustrukturierung der Übergangsvorschriften in den §§ 81 bis 83.

Die Neustrukturierung unterscheidet folgende Gruppen von Versorgungsempfängerinnen und –empfängern:

  • Zum einen ist für diejenigen, deren Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem Inkrafttreten des Gesetzes eingetreten ist, zu regeln, in welchem Umfang für sie das bisherige BeamtVG 2006 fortgilt und inwiefern das neue Recht Anwendung findet (dazu dient § 81).
  • Davon zu unterscheiden sind diejenigen Versorgungsempfängerinnen und ‑empfänger, deren Versorgungsfall bereits vor der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen großen Reform des BeamtVG eingetreten ist, da für diese Gruppe entsprechend dem bisherigen § 69 e BeamtVG grundsätzlich das BeamtVG 2001 fortgelten und nur ausnahmsweise das neue Recht Anwendung finden soll (dazu dient § 82).
  • Ergänzt werden die dann noch notwendigen Übergangsvorschriften für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des NBeamtVG noch aktiven Beamtinnen und Beamten (diese enthält § 83).

Einzelheiten dazu entnehmen Sie bitte der beigefügten synoptischen Darstellung.


I. Versorgungslastenteilung beim Dienstherrenwechsel

Es wird auf das Niedersächsische Gesetz zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag vom 9. September 2010 (Nds. GVBl. 2010, S. 318) verwiesen, das nach wie vor Anwendung findet. Danach findet der Versorgungslasten-Staatsvertrag auch bei Dienstherrenwechseln innerhalb Niedersachsens Anwendung.

Dem Gesetz zum Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag wird ein „§ 3“ angefügt (vgl. Art. 14), wonach die Landesregierung ermächtigt wird, mit den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften in Niedersachsen Vereinbarungen über die Verteilung der Versorgungslasten bei Wechseln von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sowie Pfarrerinnen und Pfarrern zwischen dem Land und den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften abzuschließen, die den Regelungen des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages entsprechen (vgl. i. Ü. § 92 NBeamtVG, der § 107 c BeamtVG entspricht).


J. Weitere Hinweise

Bis zum Erlass von Verwaltungsvorschriften zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz sind die Verwaltungsvorschriften zum Beamtenversorgungsgesetz – soweit noch zutreffend - sinngemäß weiter anzuwenden.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Merkblättern zum Versorgungszuschlag, die auf der Internetseite der OFD – Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle – eingestellt werden.


II. Statusrechtliche Änderungen

1. Anhebung der Altersgrenze

Die Regelaltersgrenze wird nach § 35 NBG stufenweise auf die Vollendung des 67. Lebensjahres angehoben.

Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze wie bishermit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 31. Dezember 1946 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, wird dieseAltersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung um Monate
Geburtsjahr Anhebung um Monate
Geburtsjahr Anhebung um Monate
1947 1 1953 7 1959 14
1948 2 1954 8 1960 16
1949 3 1955 9 1961 18
1950 4 1956 10 1962 20
1951 5 1957 11 1963 22
1952 6 1958 12

Für Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind, gilt die Vollendung des 67. Lebensjahres als neue Regelaltersgrenze.

Die gleiche Regelung gilt für Richterinnen und Richter nach § 11 NRiG. Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gilt weiterhin die Regelung, dass sie mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres, in dem sie die – nun angehobene – Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand treten. Die besonderen Altersgrenzen der Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst, Justizvollzugsdienst und Einsatzdienst der Feuerwehr bleiben unverändert.


2. Flexibilisierung des Eintritts in den Ruhestand

2.1 Hinausschieben des Ruhestandes

Entsprechend den bisherigen gesetzlichen Regelungen ist für Beamtinnen und Beamte auch künftig die Möglichkeit vorgesehen, den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinauszuschieben. Neu eingeführt wird nunmehr ein Anspruch auf Hinausschieben des Ruhestandes für das erste Jahr. Darüber hinaus liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Eintritt in den Ruhestand um bis zu zwei weitere Jahre hinauszuschieben. In beiden Fällen dürfen dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.

Die Anträge sind jeweils spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand, bei Lehrkräften an öffentlichen Schulen spätestens bis zum Ende des Schulhalbjahres, das dem Schulhalbjahr vorausgeht, in dem der Eintritt in den Ruhestand erfolgt, zu stellen.

Wenn dienstliche Gründe die Fortführung der Dienstgeschäfte durch eine bestimmte Beamtin oder einen bestimmten Beamten erfordern, so kann der Eintritt in den Ruhestand mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. In diesen Fällen wird für die Dauer des Hinausschiebens ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 8 % des Grundgehalts gewährt.

Richterinnen und Richter haben nach § 11 Abs. 5 NRiG auf Antrag ebenfalls einen Anspruch auf Hinausschieben des Eintritts ihres Ruhestandes um bis zu einem Jahr, sofern zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein weiteres Hinausschieben ist nicht vorgesehen. Auch hier gilt eine 6-monatige Antragsfrist. Richterinnen und Richter, die das 65. Lebensjahr zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Mai 2012 vollenden, haben den Antrag unverzüglich nach dem 1. Dezember 2011 zu stellen.


2.2 Absenkung der Antragsaltersgrenze

Die Antragsaltersgrenze wird von der Vollendung des 63. Lebensjahres auf die Vollendung des 60. Lebensjahres herabgesetzt. Beamtinnen und Beamte können damit auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Damit besteht die Möglichkeit, bereits sieben Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf Antrag in den Ruhestand versetzt zu werden.

Für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gilt dies wiederum mit der Maßgabe, dass sie erst mit Ablauf des letzten Monats des Schulhalbjahres in den Ruhestand treten können, in dem die Antragsaltersgrenze erreicht wird. Richterinnen und Richter können ebenfalls ab Vollendung des 60. Lebensjahres einen Antrag stellen; allerdings haben sie einen Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand.


2.3 Altersteilzeit

Zum gleitenden Übergang in den Ruhestand wird ab 1. Januar 2012 eine neue Form der Altersteilzeit eingeführt.

Altersteilzeit kann auf Antrag frühestens ab Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Beginn des Ruhestandes mit 60 % der Arbeitszeit bewilligt werden, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die Altersteilzeit ist ausschließlich in Teilzeitbeschäftigung (kein Blockmodell) möglich. Die anteiligen Dienstbezüge werden durch einen Besoldungszuschlag auf 70 % der Nettodienstbezüge aufgestockt. Die Altersteilzeit wird zu 80 % der Arbeitszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Richterinnen und Richtern ist Altersteilzeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen (§ 6 Abs. 2 S. 1 NRiG). Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können Altersteilzeit nicht beantragen (§ 109 Abs. 5 NBG).

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte den Merkblättern über Altersteilzeit, die nach dem 31.12.2011 beginnt, für Beamtinnen und Beamte, für Richterinnen und Richter sowie für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis, die auf der Internetseite der OFD – Landesweite Bezüge- und Versorgungsstelle – eingestellt sind.


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