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Beitragszuschlag zur gesetzlichen Pflegeversicherung für Kinderlose

Im Kinder-Berücksichtigungsgesetz (KiBG) vom 15.12.2004 (BGBl I, S. 3448) ist dazu Folgendes bestimmt worden:

  • Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, müssen seit Januar 2005 einen Beitragszuschlag zahlen (§ 55 Abs. 3 SGB XI). Er wird ab dem Folgemonat nach dem Monat der Vollendung des 23. Lebensjahres erhoben. Der Zuschlag beläuft sich seit 01.07.2023 auf 0,6 %.
  • Den Zuschlag tragen die kinderlosen Versicherten allein. Die Arbeitgeber oder andere Institutionen beteiligen sich an diesem Zuschlag nicht. Der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung (PV) beträgt somit für Kinderlose aktuell (Stand 07.2023) insgesamt 2,3 %. Der Arbeitgeberanteil beträgt in Niedersachsen aktuell (Stand 07.2023) 1,7 %. Den Zuschlag zur PV müssen auch gesetzlich pflegeversicherte Versorgungsempfängerinnen und -empfänger entrichten, die kinderlos sind.
  • Der PV-Beitragszuschlag wird zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag vom Arbeitgeber (hier: NLBV) abgeführt.
  • Ist die oder der Versicherte vor dem 01.01.1940 geboren, entfällt der Beitragszuschlag, egal ob die Person Kinder hat oder nicht.
  • Jede Lebendgeburt eines Kindes führt zur lebenslangen Befreiung von der Zahlung des Zuschlags.
  • Die Elterneigenschaften richten sich nach dem Sozialgesetzbuch I.
  • Wer als Eltern anerkannt wird und welche Unterlagen dem Arbeitgeber bzw. der Versorgungsbezüge zahlenden Stelle als Nachweis vorzulegen sind, ist dem Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes „Grundsätzliche Hinweise zum Beitragszuschlag für Kinderlose und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 07.11.2017 zu entnehmen. Grundsätzlich kommen als Eltern sowohl leibliche Eltern als auch Adoptiveltern, Pflegeeltern und Stiefeltern in Betracht.
  • Die Unterlagen über die Geburt eines Kindes – in der Regel des ersten Kindes - müssen generell bis 3 Monate nach der Geburt vorgelegt werden, damit die Befreiung von der Zuschlagszahlung ab dem Geburtsmonat des Kindes erfolgen kann. Bei einer späteren Vorlage kann die Befreiung von der Zuschlagszahlung erst zum Folgemonat des Vorlagemonats erfolgen.
  • Geeignete Nachweise sind z. B. eine Kopie einer entsprechenden amtlichen Urkunde (Geburtsurkunde, Auszug aus dem Familienstammbuch o. Ä.) oder z. B. eine Kopie eines Leistungsbescheides (Kindergeldbescheid, Elterngeldbescheid, Mutterschaftsgeldbescheid, Einkommensteuerbescheid mit Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages o. Ä.).
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